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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkei ... / 4.2 Voraussetzungen

Dr. Yannick Peisker, Dr. Stephan Pötters
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Rz. 25

Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln.

 
Praxis-Beispiel

Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten sind der Betriebsratstätigkeit zuzuordnen, wenn und soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.[1] Da Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen, richtet sich die Frage, ob für Reisezeiten für Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich zu gewähren ist, danach, ob nach der einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelung für Reisezeiten bei Dienstreisen Freizeitausgleich gewährt wird.[2]

 

Rz. 26

Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben. Keine "betriebsbedingten Gründe" liegen also beispielsweise vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen.[3] Betriebsratsbedingte Gründe sind auch keine betriebsbedingten Gründe. Der Anspruch besteht also nicht, wenn lediglich die Gestaltung der Betriebsratsarbeit erfordert, dass ein Betriebsratsmitglied Freizeit opfert, um sein Amt auszuüben.[4] Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach betriebsratsbedingte Gründe ausreichen sollen, um unmittelbar einen Vergütungsanspruch zu begründen, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Satz 2 unwirksam, ...

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