Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 75 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 22 Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 5 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 61 Es soll davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (vgl. hierzu Rdn 31).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 126 F hat an K einen monatlichen Unterhalt von 170 EUR zu zahlen.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

1. Begründung zum Gesetzentwurf Rz. 17 In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt: Zitat Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichteh...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 31 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 32 Das Kind K2 stammt aus der zweiten Ehe und ist somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse de...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

1. Grundsatz gleicher Teilhabe Rz. 6 Der Bedarf eines Ehegatten richtet sich nicht nach Bedarfssätzen wie der Kindesunterhalt, sondern nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (vgl. hierzu im Einzelnen Rdn 33 ff.). Rz. 7 Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (Geschiedenenunterhalt) sind die ehelichen Lebensverhältnis...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 58 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben. 2. Bedarf der F2 Rz. 59 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt w...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 44 Es soll, wie ausgeführt, ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 51 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: K1: 286,50 EUR K2: 286,50 EUR F1: 123 EUR neKM: 123 EURmehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt/Unterhalt nach § 1615l

1. Bedarf Rz. 55 Der Bedarf von F1 und neKM muss nicht ermittelt werden, da solche Ansprüche offensichtlich an der Leistungsunfähigkeit des M scheitern. 2. Leistungsfähigkeit Rz. 56 Der Selbstbehalt von M gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Mutter des nichtehelichen Kindes von 1.280 EUR ist bereits nach Leistung des (Mindest-)Unterhalts für die beiden Kinder unterschritt...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten ...mehr

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Fallübersicht / § 17 Unterhaltspflicht gegenüber ehelichem Kind und geschiedener Frau, die ein weiteres nichteheliches Kind betreut, dessen nichtehelicher Vater ein Dritter ist

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Unterhaltshöhe und Leistungsfähigkeit

Rz. 25 K hat kein Eigeneinkommen mit dem es seinen Bedarf selbst decken könnte. 1. Notwendiger Selbstbehalt Rz. 26 M bleiben nach Zahlung mehr als 1.160 EUR, nämlich 1.431,50 EUR (1800 – 368,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt ist gewahrt. 2. Angemessener Selbstbehalt Rz. 27 Die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf sehen aber vor, dass der notwendige Selbstbehalt (960/1.16...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 4 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass F1 unterhaltsberechtigt ist. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen vgl. Fall 16 (siehe § 3 Rdn 31).mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 44 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältniss...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Rz. 62 Der Bedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 5 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 47 F hat kein Eigeneinkommen, so dass Bedürftigkeit in Höhe des ermittelten Bedarfs besteht.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Anspruchsgrundlage

1. Unterhalt für Zeiten des Residenzmodells Rz. 138 Insoweit ist der Unterhalt unproblematisch; er bestimmt sich nach den bekannten Grundsätzen (s. Fall 1 Rdn 1 ff.). 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleic...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 54 M hat an K Unterhalt i.H.v. 345,50 EUR zu leisten. Gegenüber F1 ist er zur Leistung von 275 EUR verpflichtet.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 15 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, siehe § 3 Rdn 31). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 59 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 67 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben. Der Anspruch ist zu beziffern, um die Ansprüche der beiden Ehefrauen zum Ausgleich bringen zu können. 2. Bedarf der F2 Rz. 68 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 be...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Bedarf

Rz. 50 Die Ermittlung des Bedarfs ist entbehrlich, da M bezüglich des Ehegattenunterhalts (offensichtlich) leistungsunfähig ist.mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 38 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1 aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 47 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 1.000 EUR Erwerbstätigenbonus F1: 1.000 EUR × 10 % = 100 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 1.000 – 100 EUR = 900 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 130 M bleiben nach Zahlung von 391,50 EUR noch 2.108,50 EUR (2.500 – 391,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt von 1.160 EUR und der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR sind gewahrt.mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 7 Die 414,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind vom Einkommen des M abzuziehen. Es handelt sich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). 3.200 – 414,50 EUR = 2.785,50 EUR bb) Kein Abzug des Unterhalts für F2 Rz. 8 Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Rz. 67 Der ungedeckte Bedarf der F2 abzüglich (um den Erwerbstätigenbonus gekürztes) Eigeneinkommen beträgt 315 EUR (1.125 – 810 EUR).mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 49 Der Kindesunterhalt für K beträgt 414,50 EUR, der Ehegattenunterhalt für F beträgt 1.163,50 EUR.mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 17 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Be...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / I. Unterhalt für volljähriges Kind

1. Anspruchsgrundlage Rz. 2 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1, 15). 2. Bedarf Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maß...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 84 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweis

Rz. 58 Zu einer etwaigen Ersatzhaftung der Eltern der neKM für den Anspruch nach § 1615l vgl. Fall 12 (siehe § 1 Rdn 168).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / I. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 2 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen. 2. Bedarf Rz. 3 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 10 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.846 – 450 EUR = 1.396 EUR.mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 13 Vgl. hierzu die Fälle 23 und 24 (siehe § 5 Rdn 1, 22).mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / c) Quotaler Bedarf

Rz. 74 Der Gesamtbedarf von M und F beträgt 2.610 EUR (2.250 + 360 EUR). Der Bedarf von F beträgt 1.305 EUR (½ von 2.610 EUR).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 68 M hätte also an F1 900 EUR und an F2 315 EUR zu zahlen. M blieben somit 1.285 EUR (2.500 – 900 – 315 EUR).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflichten

Rz. 28 Zahlungspflichten des M gegenüber folgenden Berechtigen: K1: 429,50 EUR K2: 429,50 EUR F1: 1.639 EUR neKM: 963 EUR.mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

1. Unterhalt für das volljährige Kind Rz. 45 Vgl. zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 46 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 19 Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 0 EURmehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Berechnung nach der Differenztheorie Rz. 22 Das Einkommen des M übersteigt das Einkommen der F um 2.000 EUR (3.000 – 1.000 EUR). Dieses überschießende Einkommen ist hälftig auszugleichen. Allerdings ist dem M der Erwerbstätigenbonus von 10 % zu gewähren. 10 % von 2.000 EUR = 200 EUR, 2000 – 200 EUR = 1.800 EUR, ½ von 1.800 EUR = 900 EUR. 2. Bemessungsgrundlage für den Erwerbstä...mehr