Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Zwischenergebnis

Rz. 11 Der Bedarf der F/neKM im Verhältnis zu neKV entspricht also dem oben errechneten eheangemessenen Bedarf von 1.379 EUR.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Restbedarf)

Rz. 44 Diesen Bedarf könnte neKM durch Eigeneinkommen teilweise selbst decken. Ungedeckter Restbedarf = Bedarf abzüglich Eigeneinkommen = 1.200 – 600 EUR = 600 EURmehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / III. Ehegattenunterhalt F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 55 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt (vgl. hierzu Fall 29, siehe § 7 Rdn 10 ff.) gegeben; M und F2 leben zusammen. 2. Bedarf der F2 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 56 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Selbstbehalt Rz. 100 Der "Selbstbehalt" ist also kein absoluter Wert, der einem Unterhaltspflichtigen generell zugutekommt. Seine Höhe hängt insbesondere davon ab, wem gegenüber er eingewendet wird. Lediglich der "notwendige Selbstbehalt" ist die absolute Untergrenze dessen, was dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, wobei auch hier zu unterscheiden ist, ob der Unterha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Regelbedarf

Rz. 144 Der Regelbedarf (Grundbedarf) ist der DT zu entnehmen. zusammengerechnetes (tatsächliches und fiktives) Einkommen der Eltern: 4.300 EUR (2.500 + 1.800 EUR) DT, Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) Altersstufe 2 Tabellenbetrag: 619 EURmehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 36 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1) bestehen. 2. Bedarf der F1 Rz. 37 Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln. Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Part...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 3 Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (vgl. das Prüfungsschema "Ehegattenunterhalt" in Fall 16, § 3 Rdn 29 ff.). Im Fallbeispiel soll ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegeben sein. 2. Bedarf der F1 a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 51 Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1 ff., 22 ff.).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 39 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft de...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 62 M hat für vjK 0 EUR, für K 423,50 EUR und für Ehefrau F 97 EUR Unterhalt zu leisten.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 14 Die Zahlungspflicht des M gegenüber vjK beläuft sich auf 513 EUR (Zahlungspflicht der F: 128 EUR).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 23 M hätte also an F1 1.125 EUR und an F2 169 EUR zu zahlen. Somit blieben ihm 1.706 EUR (3.000 – 1.125 – 169 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Unterhaltshöhe

Rz. 65 Der von M zu deckende Barbedarf des Kindes beträgt somit 354,50 EUR (286,50 + 68 EUR).mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / V. Hinweise

1. Grundsatz gleicher Teilhabe im Verhältnis zwischen M und F1 Rz. 29 Erachtet man im Hinblick auf den üblichen Erwerbstätigenbonus von 10 % die Differenz zwischen dem Betrag, den M zur Verfügung hat (1.706 EUR) und dem von F1 (1.625 EUR) für zu gering, könnte der Unterhalt von F1 etwas gekürzt werden. Zur Problematik der Wechselwirkung der Ehegattenunterhaltsansprüche bei Gl...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zahlungspflichten

Rz. 46 M hat folgenden Unterhalt zu leisten: für K 326,50 EUR und für neKM 600 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / 3. Bestimmung der Haftungsanteile

a) Grundsatz Rz. 17 Die Haftungsverteilung hat, wie bereits ausgeführt, in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu erfolgen. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 Hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbedarfs in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB führt es in einer Vielzahl von Fällen zu angemessenen Lösungen, wenn als Maßstab die jeweiligen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / c) Gesamtbedarf

Rz. 146 Gesamter Barbedarf: 919 EUR (619 + 300 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F1

a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Beda...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 12 Im Fallbeispiel wird unterstellt, dass ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist.mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 54 Wenn M Unterhalt in Höhe von 875 EUR leistet, bleiben ihm 2.125 EUR (3000 – 875 EUR): Sein Mindestselbstbehalt (vgl. Rdn 90 ff.) von 1.280 EUR ist gewahrt.mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilung (Grundsatz der gleichen Teilhabe)

Rz. 103 Der Bedarf von F1 beträgt ½ aus (1.530 + 450 EUR) = ½ aus 1.980 EUR = 990 EUR.mehr

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§ 17 Unterhaltspflicht gege... / a) Einkommen des M

Rz. 14 Das Einkommen des M beträgt, wie eingangs bereits dargestellt, 3.063,50 EUR (bereinigtes Nettoeinkommen abzüglich Zahlbetrag Kindesunterhalt = 3.500 – 436,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflicht

Rz. 67 M hat K somit 286,50 EUR (= 105 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 1) und weitere 68 EUR zu zahlen.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / c) Basisunterhalt oder verlängerter Betreuungsunterhalt

aa) (Mindestens) ein Kind ist jünger als drei Jahre (sog. Basisunterhalt) – § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB Rz. 26 § 1570 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. BGH, Urt. v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09 Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt? Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages. (2) Kind aus der zweiten Beziehung Rz. 5 Die Frage des Vorwegabzugs des Kindesunterhalts für K2, also die Frage, ob dieser Kindesunterhalt sich mindernd auf den Bedarf der F1 auswirkt, hängt davon ab, wann K2 geboren wurde, ob es vor der na...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Bedarfsbestimmendes Einkommen der F1

Rz. 102 Erwerbstätigenbonus F1: 500 EUR × 10 % = 50 EUR Bedarfsbestimmendes Einkommen: 500 – 50 EUR = 450 EURmehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F1

aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts? (1) Kind aus erster Ehe Rz. 54 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 55 Es erfolgt kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe. Denn das Kind K2 entstammt der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit d...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / a) Kindesunterhalt für K2 als sonstige Verpflichtung

Rz. 46 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedarf

1. Schematisiertes Unterhaltsmaß nach der Düsseldorfer Tabelle Rz. 5 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des bedürftigen (angemessener Unterhalt) (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per...mehr

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Fallübersicht / § 7 Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt, und gegenüber neuer Ehefrau

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 92 Im Fallbeispiel wird ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 19, siehe Rdn 1 ff.) angenommen.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 26 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Familienunterhalt gegeben, da M und F2 zusammenleben.mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Fiktives Einkommen Rz. 56 In den Fallbeispielen wird davon ausgegangen, dass M und F nicht mehr als jeweils angegeben verdienen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig das Problem, dass ein Beteiligter behauptet, der andere Beteiligte könnte mehr verdienen (zum Ansatz von fiktivem Einkommen vgl. die Erläuterungen zu den Fallbeispielen in der Einleitung und Fall 3, ...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 13 M ist auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Wenn M den Kindesunterhalt für beide Kinder und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe leisten müsste, verblieben ihm 2.139 EUR (5.100 – 429,50 – 429,50 – 2.102 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Die weiteren Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsf...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 11 M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Selbstbehalt von 1.160 EUR ist gewahrt. Ihm bleiben 1.593 EUR (2.000 – 407 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Unterhaltsanspruch der F1 (= ungedeckter Restbedarf): ermittelter Bedarf abzüglich um den Erwerbstätigenbonus gekürztes Eigeneinkommen = 1.212 – 450 EUR = 762 EUR.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Restbedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 44 Nachdem F1 kein Eigeneinkommen hat, entspricht dieser ermittelte Bedarf grds. auch der Höhe des Unterhalts von F1.mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / V. Zahlungspflicht

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Fallübersicht / § 9 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / III. Ehegattenunterhalt der F2

Rz. 38 Da F2 gegenüber F1 nachrangig ist und auch der Mindestbedarf von F2 gewahrt ist, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Berechnung des Anspruchs der F1 ohne Bedeutung.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit der F

1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR). 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts Rz. 122 Auch der angemessene Selbstbehalt der F (1.400 EUR) ist gewahrt. Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M zur Wahrung de...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. M und F getrenntlebend oder geschieden Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der ...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage F1

Rz. 45 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen.mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Kindesunterhalt für K2 als sonstige Verpflichtung

Rz. 14 Zunächst kann im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 62 M bleiben 1.933,50 EUR (3.500 – 366,50 – 1.200 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. (vgl. Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL (siehe Anhang Nr. 3).mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der neKM

a) Grundsatz Rz. 17 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung, also danach, welche Einkünfte sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. hierzu Fälle 23 und 25, siehe § 5 Rdn 1, 47). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass fü...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 43 Der Unterhaltsanspruch (ungedeckter Restbedarf, also ermittelter Bedarf abzüglich gekürztes Eigeneinkommen) der F1 beträgt 475 EUR (925 – 450 EUR).mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / III. Zahlungspflichten

Rz. 11 M hat folgenden Unterhalt zu zahlen: K1: 306,50 EUR F1: 607 EURmehr