Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldzahlung.

Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 4.

Rn 15 Grundgedanke von IV ist: Wenn der an Körper oder Gesundheit Verletzte außer den Ersatzansprüchen aus Delikt auch Unterhaltsansprüche gg Dritte hat, soll das den Deliktsschuldner nicht entlasten; dieser steht der Schadenstragung nämlich näher als der Unterhaltspflichtige. Freilich drückt der Wortlaut von IV das nur unvollständig aus. Rn 16 Erweiterungen sind daher in meh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Rn 14 Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielen iRd Billigkeitsprüfung grds keine Rolle (BGH NJW 73, 749). Bringt die sofortige Erfüllung der Ausgleichsforderung den Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Korrektur über § 1382 erfolgen. Nur ausnw gilt etwas anderes, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Erfüllung der Ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Person nach de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 1601 ff regeln Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in gerader Linie, also den Unterhalt minderjähriger Kinder, volljähriger Kinder und Eltern gg ihre Kinder sowie Enkel gg ihre Großeltern. Sie gelten aber auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gem § 1615l III 1, bei Adoption und bei bloßer Scheinvaterschaft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 22 HaagUntProt – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Unterhalt, der in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls in diesem Staat verlangt wird. Rn 1 Das HaagUntProt beansprucht nach Art 22 keine Rückwirkung; insoweit bleibt es beim bisherigen Kollisionsrecht (Rauscher/Andrae Rz 1). Liegt bereits eine Unterhaltsentscheidung vor, so wird ihr B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 3 HaagUntProt – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht.

Gesetzestext (1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regel-Ausnahme-Prinzip.

Rn 6 Der Gesetzgeber hat bewusst keine Generalklausel aufgenommen, aufgrund derer dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten nach Scheidung im Fall der Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren ist. Die in §§ 1570–1576 enthaltenen Unterhaltstatbestände stellen sich als numerisch aufgeführte Ausnahmeregelungen (Enumerationsprinzip) des allg Grundsatzes dar, dass jeder Ehegatte nach S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschlussgründe.

Rn 3 Die Vorschrift schließt eine Rückforderung in drei Fällen aus: Rn 4 1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit des Schenkers (I Alt 1). Bsp sind Verschwendung, Glücksspiel, unseriöse Spekulation (BGH NJW 03, 1384). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schenker seine Bedürftigkeit nachträglich herbeigeführt hat und dies für den Beschenkten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Scholz/Kleffmann/Kleffmann FamR-Hdb, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für Berechtigte und Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Privilegierte Kindesbetreuung.

Rn 6 Ein Ehegatte kann Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570) beanspruchen, wenn und soweit er gemeinsame Kinder versorgt und eine Unterhaltsversagung mit Blick auf die Kindesbelange grob unbillig wäre (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte des Kindes.

Rn 4 Nur soweit die Vermögenseinkünfte des Kindes zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, können gem I 2 die Einkünfte des Kindes aus eigener Arbeit oder Erwerbsgeschäft (§ 112) verwendet werden. Dies soll verhindern, dass die Eltern Verwaltungskosten und Unterhalt mit dem Erwerbseinkommen des Kindes decken und so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Leistungsfähigkeit.

Rn 10 Gem § 1603 ist zu prüfen, ob der in Anspruch genommene Verwandte in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu zahlen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Tode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kombination.

Rn 15 Die zeitliche Begrenzung und die zeitliche Herabsetzung nach Abs 1 und 2 können miteinander kombiniert werden. Der Unterhalt kann also für eine Übergangszeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt und nach einer weiteren Übergangszeit völlig versagt werden. Dazu dürfte es allerdings in der Praxis kaum kommen. Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, die mit einem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 519 BGB – Einrede des Notbedarfs.

Gesetzestext (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprü...mehr

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FF 09/2025, Rechtsprechung ... / 2.1 OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.2024 – 16 UF 144/23

1. Zum Verbot der Doppelverwertung bei Berücksichtigung von Immobiliendarlehen im Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt. 2. Das Verbot der Doppelverwertung kann nur die Tilgung und nicht die Zinsen betreffen, weil als Passivposition beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird. Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Bloße Affektionsinteressen stehen der Vermögensverwertung grds nicht entgegen (BGH FamRZ 12, 517). Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vermögensverwertung.

Rn 22 Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms besteht nur ausnw (BGH FamRZ 15, 1172; Hamm FamRZ 19, 531). Für den nachehelichen Unterhalt regeln §§ 1577 II, 1581 2, dass der Stamm des Vermögens nicht verwertet werden muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich und unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (BGH FamRZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindesmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gg wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) 1Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 11 Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Normzweck.

Rn 3 Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Es handelt sich um eine Einwendung, die vAw zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 1990, 858). Ein Begrenzungsantrag muss deshalb vom Verpflichteten nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anspruchs.

Rn 2 Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksam geschlossene Ehe.

Rn 3 § 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich unerheblich (BGH FamRZ 89, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 12 Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bezugsberechtigte.

Rn 3 Kindergeldbezugsberechtigt bei mehreren Anspruchsberechtigten ist nach § 64 II die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt ist nach III 1 bezugsberechtigt derjenige, der dem Kind Barunterhalt zahlt. Bei Barunterhaltszahlungen beider Eltern steht das Kindergeld demjenigen zu, der den höheren Unterhalt leistet. Bei gleich hohem Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Rn 32 Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt insb dann in Betracht, wenn der Unterhalt wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner oder wegen massiver Behinderung des Umgangsrechts verwirkt war. Gibt er diese Beziehung auf oder ändern sich die Umstände bzgl des Umgangsrechts in einer Weise, die vor Eintritt der die Unzumutbarkeit begründeten Umstände bestanden hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung des Anspruchs.

Rn 16 Der Anspruch nach § 1570 unterfällt zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, ist aber beschränkt disponibel (BGH FamRZ 07, 1310; zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1585c). Der Anspruch kann auch nach § 1579 beschränkt oder versagt werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind jedoch zu wahren (zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abtretbarkeit, Erlöschen.

Rn 16 Die – allein durch § 852 II ZPO (BGH NJW 07, 60) – eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]). Rn 17 Weder § 400 noch § 399 Alt 1 stehen einer Abtretung iRd Zwecksetzung des Anspruchs entgegen (MüKo/Koch Rz 17). Deshalb ist die Abtretung des Anspruchs, auch an andere als die in I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Bei Tötung erfasst § 844 II nur einen Ersatz für den gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Dagegen bleiben gesetzlich geschuldete Dienste, die nicht zum Unterhalt gehören, dort außer Betracht. Diese Lücke schließt § 845. Die Pflicht der Ehefrau zur Führung des gemeinsamen Haushalts (§ 1356 aF) hat das 1. EheRG 1977 als Beitrag zum Familienunterhalt eingeordnet (§ 1360). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.

Rn 5 Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fehlen der Leistungsfähigkeit als Einwendung.

Rn 4 Die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit ist als Einwendung ausgestaltet. Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, dass er infolge eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen ganz oder tw nicht in der Lage ist (BVerfG 85, 143; BGH FamRZ 88, 930). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem VA beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 2 EuUntVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriffmehr