Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573.

Rn 7 Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkeit, unzureichenden Verdienstes oder Wegfalls einer angemessenen, den Unterhalt ganz oder teilw nicht nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit gegeben war, geht in eine solche wegen Alters über, weil der Berechtigte nunmehr aus diesem Grund nicht mehr auf ein Einkommen aus einer Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt für welche Zwecke und in welcher Reihenfolge die Eltern Einkünfte aus dem Kindesvermögen abw von der Anlagepflicht des § 1642 verwenden dürfen. Die Verwendungsregeln sind aber nur insoweit bindend als sie dem Schutz des Kindesvermögens dienen; den Eltern steht es deshalb frei den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei korrespondie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Anspruchs.

Rn 12 Ist der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, beruht sein Anspruch allein auf § 1570. Er kann den vollen, den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578) entspr Unterhalt verlangen, soweit er nicht durch sonstige eigene anrechenbare Einkünfte gedeckt ist. Bei nur tw durch Betreuung eingeschränkter Erwerbstätigkeit kann e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Rn 21 Nach § 27 können auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gekürzt oder ganz ausgeschlossen werden. Dabei ist ebenso wie im Wertausgleich bei der Scheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Härtegründe, die bereits bei der Scheidung bekannt waren, dort aber zu keiner Kürzung geführt haben, können iRd schuldrechtlichen VA nicht (erneut) geltend gemacht werden (Celle FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzicht (Abs 4).

Rn 5 Für die Zulässigkeit, Voraussetzungen u Wirkungen des Verzichts gilt das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnl Aufenthalt hat (IV. – AA Gruber FS Spellenberg [10], 177, 192: Zeitpunkt der Verzichterklärung). Dies gilt für einen materiellrechtlichen Verzicht auf Unterhalt (Bonomi YbPrIntL 08, 356). Die Bestimmung k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Minderjährige Kinder.

Rn 1a Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab, solange sie noch auf die von diesen zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen sind. Deswegen kommt es vor allem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH FamRZ 96, 160...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit des Vaters.

Rn 6 Dem Unterhaltsschuldner steht ein etwa gleich hoher Selbstbehalt zu, als wenn er mit der Mutter verheiratet wäre. Sein Selbstbehalt liegt zwischen dem notwendigen und dem angemessenen (BGH FamRZ 05, 354). Die Leitlinien enthalten dazu Regelungen unter Gliederungspunkt 23.3.1. Nunmehr hat der BGH offengelassen, ob der Selbstbehalt durch den Halbteilungsgrundsatz zu korri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf der Mutter.

Rn 4 Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelassen, ob dieser Halbtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Betreuungsunterhalt.

Rn 5 Der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistung der Eltern ggü ihren Kindern, nämlich die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendung und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in § 1606 III 2 als Unterhaltsbeitrag durch die Pfle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stellvertretung.

Rn 4 Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 22 Der Selbstbehalt bildet die unterste Opfergrenze für den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsverpflichteten. Dies bedeutet, dass er erst dann zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, wenn ihm mindestens dieser notwendige Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 90, 260). Ist diese Opfergrenze erreicht, muss der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten entspr gekürzt werden. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwirkung, Verjährung.

Rn 15 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zahlungsmodalitäten (Abs 3).

Rn 20 § 20 I 1 gibt der ausgleichsberechtigten Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Geldrente. Wegen der Zahlungsmodalitäten dieser Rente verweist III auf Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts. Gem § 1585 I 2 BGB ist die Rente monatlich im Voraus zu entrichten. Das gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Betreuung durch den Vater.

Rn 11 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes steht auch dem Vater zu, wenn dieser und nicht die Mutter das Kind betreut. Die Vaterschaft muss anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein, §§ 1592 Nr 2, 1600d I und II. Str ist, ob es ausreicht, wenn die Vaterschaft unstr ist (so Zweibrücken FamRZ 98, 554 aA Hamm FamRZ 89, 619). Der Vater muss das Kind betreuen. Ist dies der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Salvatorische Klauseln, Wirksamkeitsklauseln.

Rn 9 Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nach § 138 I nichtig sind, so ist nach § 139 idR der gesamte Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, das er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde (BGH FamRZ 06, 1097; FamRZ 05, 1444). Auch wenn einzelne Regelungen in einem Ehevertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bedarfsdeckung durch Umgangsrecht.

Rn 14 Grds ändert sich durch die Ausübung des Umgangsrechts am Bedarf eines minderjährigen Kindes nichts. Rn 15 Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, das bei einem Umgang von mehr als 30 % der Übernachtungen aufs Jahr bezogen gegeben ist, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grobe Unbilligkeit.

Rn 28 Die Vorschrift stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH FamRZ 91, 670) und ist daher vAw zu beachten. Allerdings muss sich der Unterhaltsschuldner iRd jeweiligen Billigkeitsabwägung auf Verwirkung berufen, um die Unzumutbarkeit festzustellen. Zahlt er über längere Zeit hinweg Unterhalt trotz Kenntnis einer möglichen Verwirkung kann daraus zu folgen sein, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Mit der neu gefassten Vorschrift wurden die beiden früheren Begrenzungsnormen, §§ 1573 V und 1578 I 2 zu einer Norm zusammengefasst. Während eine zeitliche Herabsetzung und Begrenzung des Unterhalts nur bei § 1573 V mit einem eingeschränkten Anwendungsbereich für Anspruchsgrundlagen des § 1573 möglich war und § 1578 I 2 zwar für alle Anspruchsgrundlagen galt, aber nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrbedarf.

Rn 17 Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 06, 612). Auf die Regelmäßigkeit stellt der BGH wieder ab ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuern.

Rn 46 Steuern sind grds in der Höhe in Abzug zu bringen wie sie im maßgeblichen Unterhaltszeitraum tatsächlich angefallen sind (In-Prinzip, BGH FamRZ 07, 793; Brandbg FamRZ 14, 219). Steuerzahlungen und Steuererstattungen werden grds nur im Jahr der tatsächlichen Leistung berücksichtigt. Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden ist die strikte Anwendung des In-Prinzips oftm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldrente.

Rn 9 Nach II 1 kann der Unterhaltsberechtigte die Zahlung einer Geldrente fordern. Das gilt unabhängig davon, ob der Getötete den Unterhalt in Geld oder in natura zu gewähren hatte. Soweit dagegen die Unterhaltspflicht auf die Erben des Getöteten übergeht (§§ 1586b I 1, 1615l III 4, LPartG 16), scheidet § 844 II aus, weil die Hinterbliebenen keinen Unterhaltsschaden haben (n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mahnung.

Rn 3 S § 286 Rn 1. Zur Bestimmtheit sind erforderlich Angaben zur Unterhaltsart, zum Zeitpunkt und zur Höhe (Karlsr FamRZ 98, 742). Die Anmahnung eines höheren Betrag ist im Regelfall unschädlich (BGH FamRZ 82, 887). Bei Ermäßigung des Unterhalts bleibt der Verzug für den reduzierten Unterhalt bestehen (Hamm FamRZ 89, 1303). Ein PKH-Antrag steht der Mahnung gleich. Zur Entbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erforderlichkeit.

Rn 6 Auskunft wird nicht geschuldet, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609) oder bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH FuR 13, 451), aber nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, da sich dies nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. 2Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) 1Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 15...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umstandsmoment.

Rn 15 Erforderlich ist, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment allerdings nicht begründen (BGH FamRZ 18, 589; 18, 681). Es bedarf also durch aktives Tun besonderer Umstände zur Begründung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eheangemessener Bedarf als Grenze der Leistungsfähigkeit.

Rn 5 Gemäß § 1361 für den Trennungsunterhalt und gem § 1578 I für den nachehelichen Unterhalt bestimmt der eheangemessene Bedarf die Höhe des Unterhalts. Dies wirkt sich auch auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten aus. Dieser ist zu Unterhaltszahlungen an den Unterhaltsberechtigten nur dann uneingeschränkt verpflichtet, wenn sein eigener eheangemessener Beda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grobe Unbilligkeit.

Rn 4 Die Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, dh dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH FamRZ 83, 800). IRd gebotenen Billigkeitsabwägung (grundl BGH FamRZ 03, 1734) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1495 BGB – Aufhebungsklage eines Abkömmlings.

Gesetzestext Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Aufgaben.

Rn 23 Ist ausreichend Masse vorhanden, kann der Nachlassverwalter den Erben einen notdürftigen Unterhalt gewähren, wobei allerdings die Genehmigung des Nachlassgerichts einzuholen ist. Rn 24 Nicht zu den Aufgaben eines Nachlassverwalters gehört die Errichtung eines Inventars, da dieses Recht weiterhin den Erben zusteht sowie die Auseinandersetzung des Nachlasses und dessen Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fiktive Einkünfte wegen Versorgungsleistungen.

Rn 44 Das Zusammenleben mit einem Lebensgefährten führt nicht ohne weiteres zur Minderung der Bedürftigkeit des Ehegatten. Zuwendungen des neuen Partners sind als freiwillige Zuwendungen eines Dritten zu behandeln. Es hängt von dem Willen des Partners ab, ob er mit der Zuwendung nur den Ehegatten unterstützen oder ob er den Unterhaltspflichtigen entlasten will (BGH FamRZ 95,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsfreiheit und deren Einschränkung.

Rn 7 Auch für Eheverträge gilt der aus der Privatautonomie (Art 2 GG) abgeleitete Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eheverträge unterlagen daher in der Vergangenheit so gut wie keiner gerichtlichen Kontrolle. Dies änderte sich erst 2001 infolge des BVerG (vgl BVerfG FamRZ 01, 343 sowie FamRZ 01, 985). Danach setzt die durch Art 2 I GG gewährleistete Privatautonomie voraus, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Leistungsunfähigkeit.

Rn 2 Der unterhaltspflichtige Ehegatte schuldet Unterhalt nur bis zur Grenze seines eigenen eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nach § 1581 analog. Ist er zB wegen Krankheit leistungsunfähig, haften die Verwandten (Hamm 98, 1612). Ein Rückgriffsanspruch besteht in Fällen der Leistungsunfähigkeit nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunktmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermutung.

Rn 3 Nach § 1360b wird vermutet, dass ein Ehegatte im Zweifel nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn der Unterhaltsschuldner nachweist, dass er mehr als den geschuldeten Unterhalt geleistet hat und dass zum Zeitpunkt der Unterhaltsleistung (BGHZ 50, 266) ein Ersatzverlangen beabsichtigt war. Das Ersatzverlange...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.mehr