Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.4 Die preiswerte Ehefrau

In Praxen und Kleinbetrieben ist es fast die Regel, dass die Gattin/der Gatte des Inhabers/der Inhaberin während der Ehe vergütungsfreie Arbeitsleistungen erbringen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes ist dieser Umstand zu berücksichtigen: Der Aufwand ist nach einem vergleichbaren Angestellten zu ermitteln und bei den Personalkosten abzuziehen. Gleiches gilt für Kinde...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / B. Güterrecht

I. Die Auskunft zum Stichtag der Trennung; Umkehr der Beweislast Ob sich der Gesetzgeber der Güterrechtsnovelle 2009 mit dem Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung wirklich ein Gefallen getan hat, ist nicht ausgemacht. Kogel bezeichnet die einschlägigen Vorschriften (§ 1379 Abs. 2 und 1375 Abs. 2 BGB) als das wahre Kuckucksei der Güterrechtsnovelle. [1] Die Praxis is...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / IV. Der Zugewinn als Folgesache

Anlässlich des 10jährigen Geburtstags der Güterrechtsnovelle 2009 hat sich Kogel [18] kritisch zu einigen gesetzgeberischen Innovationen geäußert und in diesem Zusammenhang beklagt, wie wenig bisher die anwaltliche Praxis "die immensen Möglichkeiten" des vorzeitigen Ausgleichs nutzt – und damit unsäglichen Schaden anrichtet, was er an einem Fall aus der Praxis sozusagen ad oc...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / I. Versicherungsrecht: Versicherungsverträge und § 1357 BGB – der Bick über den Tellerrand

In der familienrechtlichen Praxis spielt § 1357 BGB keine entscheidende Rolle, regelmäßig stehen Fragen des Unterhalts und der Auseinandersetzung des Vermögens im Vordergrund. Welche Praxisrelevanz soll in diesem Zusammenhang eine Vorschrift haben, die sich mit Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs befasst und die nicht gilt, wenn die Ehegatten getrennt leben (§ 1357 Abs....mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.1.1 Strategische Überlegungen:

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.4.1 Teilbeschluss möglich?

Der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hätte vor Ablauf der dreijährigen Trennungszeit darauf hinwirken können, dass das Familiengericht einen Teilbeschluss über den Zugewinnausgleich erlässt – denn der Zugewinn war in Höhe 1 Million unstreitig. Aber: Der Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB ist zwar ein Geldanspruch, der auch grundsätzlich teilbar ist, ergibt sich a...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.4.3 Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des Pflichtigen

Auch der Ehemann, der sich der Tortur des Verbundverfahrens nicht länger unterziehen will, hätte die Möglichkeit, sich daraus zu lösen – nämlich über § 1386 BGB. Danach kann jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen von § 1385 BGB den Antrag auf Beendigung des Güterstandes stellen. Nach ganz überwiegender Meinung, der sich jetzt auch der BGH[25] angeschlossen hat, bedarf es f...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.2 Die Berücksichtigung der Ertragslage des Stichtagsjahres

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das Jahr, in welches der Stichtag fällt, zugewinnrechtlich zu berücksichtigen ist. Nach § 201 Abs. 2 S. 2 BewG ist das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzie...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / VII. Die latente Ertragsteuer

Bei einer stichtagsbezogenen Bewertung im Zugewinnausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung unterstellt eine Veräußerungsfiktion: ob beabsichtigt ist, den Gegenstand tatsächlich zu veräußern, spielt keine Rolle. eine latente Steuer ist auch anzusetzen, wenn an eine Veräußerung gar nicht ged...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.7.2 Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen trifft grundsätzlich den Ehegatten, der sich auf solches Vermögen des anderen Ehegatten beruft. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Eigenschaft der Ehegatte vorträgt, als Ausgleichsgläubiger oder als Ausgleichsschuldner. Als Gläubiger behauptet er Endvermögen des anderen, um dessen Zugewinn zu erhöhen und seinen Ausgleic...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.7.1 Auswirkungen der latenten Steuer auf die Auskunfts- und Belegvorlage

Der Auskunftsschuldner hat die wertbildenden Faktoren jedes Vermögensgegenstandes anzugeben. Unterstellt man, dass die latente Steuerlast ein solcher Faktor ist, muss die Auskunft über Umstände erteilt werden, die für den Anfall dieser Steuer und die Bemessung der Höhe von Bedeutung sind. Es wird nicht ausreichen, nur den zu versteuernden Gewinn zu erfassen und aus diesem da...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.4.2 Gestaltungsantrag nach dreijähriger Trennungszeit

Nach Ablauf der 3-jährigen Trennungszeit hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau auf jeden Fall den Antrag nach §§ 1385, 1386 BGB stellen müssen. Die Folgesache Güterrecht wäre dann aus dem Verbund herausgelöst worden und die Verzinsung hätte begonnen. Der Zinsschaden ist in diesem Fall immens – dazu Kogel: Zitat "Während der gesamten Zeit wurde nicht einmal der unstre...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.1 Die zeitliche Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittsertrags

Bei der Ertragswertmethode wird die Summe aller künftigen Erträge des als fortgeführt zu denkenden Unternehmens ermittelt, der sogenannte Zukunftserfolgswert, und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Und auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der kommenden Jahre erstellt; der Ertragswert des Unternehmens wird nach...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.3 Der erweiterte Unternehmerlohn

In der Entscheidung vom 8.11.2017[45] hatte der Unternehmer geltend gemacht, er und auch die weiteren Gesellschafter hätten vergütungsfreie Leistungen erbracht, die allerdings keine Tätigkeiten der Unternehmensleitung darstellten, die wertmindernd zu berücksichtigen seien. Im Ergebnis ist der BGH diesem Vortrag nicht gefolgt, allerdings deswegen, weil nicht substantiiert vor...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.6.5 Der sog. tab

Der IDW S 13 Rn.38 fordert, den abschreibungsbedingten Steuervorteil eines potentiellen Erwerbers bei der Unternehmensbewertung werterhöhend zu berücksichtigen. Der Hintergrund dieses Ansatzes ist, dass ein potentieller Erwerber bereit sein könnte, dem Verkäufer den steuerlichen Vorteil aus der Abschreibung des erworbenen Unternehmens mit einer Erhöhung des Kaufpreises zu ve...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / VIII. Die sekundäre Darlegungslast im Zugewinnverfahren

Im Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns kann die sekundäre Darlegungslast streitentscheidende Wirkung erhalten, so geschehen im Verfahren des BGH vom 8.11.2017.[55] Vier Gesellschafter betrieben ein mittelständisches Unternehmen, welches im Verfahren zu bewerten war. Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennung – und Sprachlernsoftware...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / II. Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit Globalverzicht

Der Vertrag, um den es in der Entscheidung des OLG Zweibrücken[59] geht, stammt noch aus einer Zeit, als es bei Eheverträgen nach dem Prinzip des Wilden Westens [60] gegangen war: Die Regeln und damit der Inhalt des Ehevertrages ist ausschließlich von Männern bestimmt worden, es herrschte das Recht des Stärkeren: Der Totalverzicht war die Regel, die differenzierende vertragli...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / II. Der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns – die Vorarbeit

Wer im gerichtlichen Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns nach §§ 1385, 1386 BGB einen Gestaltungsantrag (mit oder ohne Leistungsantrag) stellt und vorgerichtlich die Gegenseite nicht entsprechend aufgefordert hat, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 93 ZPO mit entsprechender Kostenfolge. Das Verfahren sollte also außergerichtlich ...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / III. Das Verhältnis zwischen Verbundverfahren und vorzeitigem Zugewinnausgleich

Sachverhalt:[14] In einem Scheidungsverbundverfahren stellte die Ehefrau im April 2017 einen Stufenantrag auf Zugewinnausgleich. In einem weiteren Verfahren verlangte sie im April 2021 – ebenfalls im Wege eines Stufenantrags – vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. In dem zuletzt genannten Verfahren ist die Zugewinngemeinschaft durch rechtskräftigen Teilanerkenntnisbeschluss vo...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / VI. Die modifizierte Ertragswertmethode

Werden im außergerichtlichen Schriftverkehr Unterlagen zu einer Praxis oder zu einem mittelständischen Betrieb vorgelegt, sieht sich der Berater des Verpflichteten gutachtlichen Stellungnahmen von Steuerberatern ausgesetzt. Dabei verwenden die steuerberatenden Berufe in aller Regel die Vorschriften zur Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften unter Anw...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 3.1.1 Sachverhalt:

Die Familie verfügt über einen einzigen Pkw, für den die Ehefrau eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Der Ehemann kündigt die Vollkaskoversicherung und beantragt die Deckungsänderung zum 1.1.2015; ein entsprechender Versicherungsschein wird am 22.12.2014 ausgestellt. Die zu viel bezahlten Beträge werden seitens der Versicherung an den Ehemann erstattet. Im Oktober...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.1.2 Exkurs: Die Feststellung des Trennungstages

Kann die Feststellung des Trennungszeitpunkts zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags nach §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 256 Abs. 1 ZPO gemacht werden? Diese Frage bewegt die Gemüter seit einiger Zeit – eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu liegt noch nicht vor. Jetzt hat das OLG Karlsruhe[5] (16. Senat) die Meinungsvielfalt zu diesem Thema um eine weitere Ents...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / I. Die Auskunft zum Stichtag der Trennung; Umkehr der Beweislast

Ob sich der Gesetzgeber der Güterrechtsnovelle 2009 mit dem Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung wirklich ein Gefallen getan hat, ist nicht ausgemacht. Kogel bezeichnet die einschlägigen Vorschriften (§ 1379 Abs. 2 und 1375 Abs. 2 BGB) als das wahre Kuckucksei der Güterrechtsnovelle. [1] Die Praxis ist mit diesen Vorschriften nicht sehr glücklich; es stellen sich ...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / 2.2.1 Gütertrennung kraft Gesetzes

Das Verfahren nach §§ 1385, 1386 BGB bietet eine interessante Alternative zu einer kostengünstigen Beendigung des ehelichen Güterstandes im Vergleich zu einer notariellen Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Folge eines rechtskräftigen Beschlusses über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist nach § 1388 BGB die kraft Gesetzes eintretende Gütertrennung ohne eine (notarielle...mehr

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FF 11/2025, Praxis und Stra... / V. Der vorzeitige Ausgleich nach § 1385 Nr. 4 BGB

Halbwegs bekannt sind in der Praxis die Möglichkeiten des vorzeitigen Ausgleichs des Zugewinns bei dreijähriger Trennung nach § 1385 Nr. 1 BGB. Vor Ablauf dieser drei Jahre bleiben lediglich die Möglichkeiten nach § 1385 Ziffer 2 bis 4 BGB. Die Ziffer 3 hat kaum eine praktische Bedeutung erlangt, der Nr. 4 hat der BGH – man kann sagen in unbeabsichtigt langjähriger Rechtspre...mehr

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FF 11/2025, Versäumung der ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. [2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstellerin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 EUR sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.016 EUR zu zahlen. Der Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6.9.2024 zugestellt worden ist, enthält folge...mehr

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FF 11/2025, Übergangsrecht ... / d) Ausnahme (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG)

Auf den (früheren) Zeitpunkt der Beiordnung kommt es dann nicht an, soweit eine Beiordnung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den Auftrag oder Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen. Beispiel: Im April 2025 war der Anwalt beauftr...mehr

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FF 11/2025, Die Bestimmung ... / II. Die drei Entscheidungen des BGH und der wesentliche Inhalt ihrer Begründungen

Der BGH hat die vorgenannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München aufgehoben[4] und die Entscheidung des OLG Hamm[5] bestätigt. Er hat dabei die Aufhebungen damit begründet, dass die von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Selbstbehalte stark überhöht seien. Die dort für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 9...mehr

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FoVo 11/2025, Konsequentes Informationsmanagement gegenüber dem Schuldner nach der Pfändung

Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über de...mehr

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FF 11/2025, Die Bestimmung ... / 3. Neue Ansätze für die Berechnung des familienrechtlichen Anspruchs

Es widerspricht nicht der rechtlichen Logik, wenn aus einer Regelung der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeit auf eine gegenüber dem Empfänger von Sozialhilfeleistungen unterhaltspflichtige Person, Beschränkungen für das Bestehen oder den Umfang des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Sozialhilferecht für den Fall des Verzichts ...mehr

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zfs 11/2025, Voraussetzunge... / 1 Sachverhalt

Die Kl. unterhält bei der Bekl. für ihr gewerbliches Solarium eine Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagel- sowie Elementarschadenversicherung. Am 2.6.2021 kam es im Bereich der Betriebsstätte der Kl. zu einem Wetterereignis mit Hagel, dessen Ausmaß im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Aufgrund des Wettereignisses kam es zu einem Wassereintritt in das Solarium ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Gesetzestext 1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rz. 1 Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rückforderung geleisteten Unterhalts

Rz. 24 Eine Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteten Unterhalts kann bestehen, wenn die erwartete Geburt eines Erben nicht eintritt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden. Rz. 25 Wurde die Schwangerschaft nur vorgetäuscht oder seitens der werdenden Mutter wissentlich eine falsche Abstammung behauptet, so kommen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Unterhalts- oder Alterssicherung

Rz. 68 Wann Leistungen im Hinblick auf die Unterhalts- oder Alterssicherung nicht mehr als unentgeltlich anzusehen sind, hat der BGH nicht allgemeingültig entschieden.[279] Vielmehr weist er darauf hin, dass im jeweiligen Einzelfall "eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen" müsse.[280] Dabei sind die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Wesen des Anspruchs

Rz. 13 Bei dem Anspruch aus S. 1 handelt es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Mutter. Dieser ist trotz seines Zwecks (siehe Rdn 1 ff.) als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt einer Erbfallschuld i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB, also einer Verbindlichkeit, die aus Anlass des Erbfalls entsteht, einzuordnen.[15] Rz. 14 Auch wenn es an einer ausdrücklichen Verweisung fehl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1963 BGB räumt zwar der werdenden Mutter eines nasciturus einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass bzw. Erbteil des zu erwartenden Erben ein (zur Anspruchsberechtigung siehe Rdn 3 ff.). Ihrer Zweckrichtung nach dient die Regelung des § 1963 BGB jedoch dem Schutz des gezeugten, aber noch nicht geborenen Erben: "Das Kind soll in der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2De...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhalt und Grenzen des Anspruchs

Rz. 15 Der Anspruch aus S. 1 ist auf die Gewährung angemessenen Unterhalts bis zur Entbindung aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes gerichtet. Rz. 16 Für den Begriff des angemessenen Unterhalts ist auf § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der sog. Dreißigste ist eine alte deutsche Einrichtung.[1] Zweck der Regelung ist es, den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes seinem Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Mietverhältnis zu sichern. Ihnen soll damit Zeit für die...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 2 Anspruchsberechtigt sind Familienangehörige des Erblassers, die mit diesem zusammen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von ihm Unterhalt bezogen haben. Das sind der Ehegatte des Erblassers,[4] Verwandte und Verschwägerte unabhängig welchen Grades sowie sonstige Personen wie Pflegekinder oder – in Ausnahmefällen auch – Freunde, die der Erblasser als zur Familie gehör...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Auslegungsregel

Rz. 12 Die Auslegungsregel in S. 2 stellt die Verhältnisse zwischen den Erben und anderen Personen, die mit einem Vermächtnis beschwert sein können, klar: Soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert. Keine Anwendung findet die Auslegungsregel in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben.[22] Das Verhältnis der Miterben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Der Anspruch der werdenden Mutter auf Unterhalt nach S. 1 ist von dem Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten sein, zum anderen muss die werdende Mutter außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, es muss also Bedürftigkeit gegeben sein. I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt, Umfang und Dauer des Anspruchs

Rz. 4 Der Erbe hat Unterhalt in demselben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat, und die Nutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.[12] Die Frist beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Tag (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Der Todestag wird mithin nicht mitgezählt.[13] Bei einer Todeserklärung entfällt der Anspruch, da die Frist des § 9 Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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