Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 21 Schuldner des Unterhaltsanspruchs ist für den Fall, dass der nasciturus Alleinerbe wird, das Kind. Dieses haftet beschränkt auf den Nachlass (siehe Rdn 18). Vor der Geburt kann der Anspruch jedoch nur gegen einen nach § 1960 BGB oder nach § 1961 BGB auf Antrag der werdenden Mutter bestellten Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[25] Darüber hinaus ist gem. § 2213 Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des S. 1 vor, so hat die werdende Mutter einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder aus dem Erbteil des Kindes bis zur Entbindung. Dieser Anspruch steht nicht nur der werdenden Mutter eines ehelichen Kindes, sondern, wie die unterschiedslose Formulierung des Gesetzes deutlich macht, jeder Mutter eines zu erwartenden Erbe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 2 BGB

Rz. 6 Abs. 3 gilt entgegen seinem Wortlaut auch für Zuwendungen des Erblassers i.S.d. § 2050 Abs. 2 BGB, da es sich hierbei nur eine Ergänzung zu § 2050 Abs. 1 BGB handelt.[13] Zuschüsse zum Unterhalt und Ausbildungskosten müssen, sofern sie im Übermaß erfolgten, im Rahmen der Pflichtteilsberechnung also ebenfalls berücksichtigt werden. Den Anspruch eines Erben auf Ausgleich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 33 Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verpflichtung des Bedachten

Rz. 2 Die Verpflichtung des Bedachten muss darin bestehen, für die Lebenszeit des Erblassers wiederkehrende Leistungen zu erbringen; sie müssen zwar nicht regelmäßig erfolgen, dürfen aber zeitlich nicht befristet sein.[1] Die Bestimmung sieht des Weiteren vor, dass die Verpflichtung eine rechtsgeschäftliche sein muss; es reicht daher nicht, dass der Bedachte gesetzlich verpf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / i) Unterhaltsverbindlichkeiten

Rz. 36 Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[190] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflichtiger

Rz. 3 Jeder, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist auskunftspflichtig i.S.d. Abs. 1. Bereits die bloße Tatsache einer solchen häuslichen Gemeinschaft genügt, um die Auskunftspflicht zu begründen, ein Eingriff in den Nachlass ist indes nicht erforderlich, es reicht Kenntnis vom Verbleib von Erbschaftsgegenständen oder di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verwendung von Nachlasserträgen

Rz. 12 Auf die Herausgabe von Erträgnissen des Nachlasses ist § 2217 BGB nicht anwendbar, kann aber als Richtschnur herangezogen werden.[14] Besteht kein gegenteiliger Wille des Erblassers oder ist die Herausgabe unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich, hat der Testamentsvollstrecker auch die Befugnisse zur Thesaurierung der Erträg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Landgut

Rz. 7 Nach der st. Rspr. des BGH ist unter einem "Landgut" i.S.v. § 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, "die eine zum selbstständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermächtniszweck

Rz. 3 Das Zweckvermächtnis erfordert weiter, dass der Erblasser in seinem Testament den von ihm verfolgten Zweck bestimmt.[3] Die Bestimmung durch den Erblasser muss so genau sein, dass sich für das billige Ermessen des Beschwerten oder Dritten bei der Auswahl des Vermächtnisgegenstandes ausreichende Anhaltspunkte ergeben.[4] Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Erblasse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Lebensversicherung

Rz. 31 Für die Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung findet § 2077 BGB keine Anwendung. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[2] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch o...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Betreffend den Vorerben

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Einsetzung von Nacherben

Rz. 23 Die Einsetzung der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (Abs. 1 S. 1 Alt. 1) ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Vorerben berufen wird.[79] Im Falle seiner Einsetzung zum Vermächtnisnehmer oder seiner vollständigen Enterbung oder Verweisung auf den Pflichtteil ist die Anordnung einer Nacherbschaft ausgeschlossen.[80] Rz. 24 Mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übermaß an Zuschüssen

Rz. 17 Ein Vergleich des Abs. 1 mit Abs. 2 zeigt, dass Ausstattungen stets, Ausbildungskosten und Einkommenszuschüsse lediglich bei Übermaß auszugleichen sind.[79] Die Annahme von Einkommenszuschuss setzt objektiv gewisse Dauer, Wiederkehr und Regelmäßigkeit der Zuwendung voraus.[80] Die Zweckbestimmung muss auf die Verwendung als "Einkünfte" gehen. Einmaliger Beitrag des Erb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.2 Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 974 Weitere Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG ist, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, auf der die Namensliste beruht, in einem Kündigungsschutzverfahren nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüft wird. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 KSchG bezieht sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab allerdings nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte, sondern auch a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.3 Unterhaltspflichten

Rz. 841 Im Rahmen der Sozialauswahl sind ferner die Unterhaltspflichten der einzubeziehenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Je stärker ein Arbeitnehmer durch Unterhaltspflichten finanziell belastet wird, desto höher ist sein Schutzniveau. So ist ein Interessenausgleich, im Rahmen dessen bei der Gewichtung der Sozialfaktoren die Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.6 Andere Einkünfte als das Arbeitsentgelt

Rz. 858 Durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 KSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Rahmen der Sozialauswahl keine anderen als die in der Vorschrift genannten Kriterien in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob der Arbeitgeber noch andere Sozialmerkmale berücksichtigen darf (vgl. auch Rz. 849). Nach der Entwurfsbeg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 596 Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Rechtsprechungsbeispiele (Fallbeispiele A–Z)

Rz. 468 Abkehrwille, also das Treffen von Vorbereitungen, um ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, an sich rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung.[1] Ausnahmen gelten bei Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen (s. unter "Konkurrenztätigkeit"). Rz. 469 Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots durch den Arbeitgeber, bei einer Vermi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.8.4 Rechtsfolge: Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Bewertung

Rz. 931 § 1 Abs. 4 KSchG schränkt als Rechtsfolge die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung deutlich ein: Das Verhältnis der 4 Hauptkriterien des § 1 Abs. 3 KSchG zueinander, das die Tarifvertrags- bzw. Betriebspartner in einer Auswahlrichtlinie festgelegt haben, darf nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Das Arbeitsgericht kontrolliert in einem Kündigungsschut...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Rz. 725 Die vom Arbeitgeber zu beachtende Rangfolge bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen führt insbesondere dazu, dass eine Versetzung oder eine Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als mildere Mittel in Betracht kommen können. Es gilt der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung.[1] Eine Änderungskündigung wiederum ist unter...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.1 Weiterbeschäftigung im Betrieb, Unternehmen oder Konzern

Rz. 727 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung zunächst gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer "in diesem Betrieb" nicht weiterbeschäftigt werden kann (vgl. zum Betriebsbegriff Rz. 690). Zu dem für die Weiterbeschäftigung relevanten Betrieb zählt ebenso wie beim Kündigungsgrund auch der Gemeinschaftsbetrieb (vgl. zum Begriff Gemeinschaftsbetrieb Rz. 692). Hinsichtlic...mehr

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Kostensenkungsmaßnahmen in ... / 1.5 Effizienzsteigerung

Die Höhe der Personalkosten hängt auch von der Zahl der Mitarbeiter ab. Wird die Effizienz an einzelnen Arbeitsplätzen gesteigert, kann die gleiche Arbeit mit weniger Menschen erledigt werden. Das senkt die Personalkosten, sobald die Effizienzsteigerung in Personalabbau umgesetzt werden konnte. Im gewerblichen Bereich bietet sich zur Leistungssteigerung der Einsatz von Autom...mehr

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§ 15 Familienrecht / 16. Unterhalt wegen Kindesbetreuung

a) Typischer Sachverhalt Rz. 294 Die Eheleute F und M leben seit drei Monaten getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 295 Der getrenntlebende Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut, ist...mehr

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§ 15 Familienrecht / 12. Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 387 § 1573 BGB erfasst zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände: Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den vorrangigen §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht besteht und der Betroffene trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dasselbe gilt n...mehr

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§ 15 Familienrecht / 15. Unterhalt wegen Alters

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 436 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 17. Unterhalt wegen fehlenden oder nur geringen Einkommens

a) Typischer Sachverhalt Rz. 310 Die Eheleute F und M leben getrennt. Ihre Kinder sind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig. Beide Eheleute sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 2.400 EUR. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 311 Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte weniger verdient als der andere, kann einen Unterhaltsanspruch (...mehr

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§ 15 Familienrecht / 14. Unterhalt wegen Krankheit

a) Rechtliche Grundlagen aa) Normzweck Rz. 423 Leidet ein – früherer – Ehepartner unter einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Krankheit, erstreckt sich die eheliche Solidarität [681] auf den nachehelichen Zeitraum. Die Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander erschöpft sich nicht nur im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Allgemein kann vom – früheren – Ehepartner ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 11. Unterhalt wegen Kindesbetreuung

a) Typischer Sachverhalt Rz. 382 Die Eheleute F und M befinden sich im Scheidungsverfahren. Sie haben zwei gemeinsame schulpflichtige Kinder im Alter von neun und fünf Jahren, die bei F leben. F hat kein Erwerbseinkommen. M ist ganztags tätig und verdient 2.400 EUR netto monatlich. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 383 Der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder be...mehr

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§ 15 Familienrecht / 18. Unterhalt wegen Krankheit oder Alters

a) Erkrankung des Gläubigers Rz. 321 Kann ein Ehegatte wegen Krankheit nicht oder nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein, so kann ihm deswegen ein Unterhaltsanspruch zustehen. Ob die Krankheit erst in der Ehe entstanden ist oder schon bei der Heirat bestanden hat, ist ohne Bedeutung.[477] Es kommen alle körperlichen und psychischen Erkrankungen – einschließlich Sucht – in ...mehr

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§ 15 Familienrecht / 13. Unterhalt wegen nur geringen Einkommens (Aufstockungsunterhalt)

a) Rechtliche Grundlagen Rz. 410 Ein geschiedener Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB haben, wenn er, obwohl er seine Erwerbsobliegenheit voll erfüllt, nicht genug verdient, um seinen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB zu decken.[666] Rz. 411 Die Aufgabe einer sicheren Arbeitsstelle mit geringem Einkommen zugunsten einer unsicheren Arbeitsstelle mit h...mehr

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§ 15 Familienrecht / IV. Unterhalt für einen getrenntlebenden Ehegatten

1. Grundstrukturen des Unterhaltsrechts Rz. 248 Das Unterhaltsrecht ist geprägt von Strukturen und Grundsätzen, die bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit in bestimmten Lebenssituationen Unterhalt verlangt bzw. gezahlt werden muss, immer zu beachten sind. Dabei gilt grundsätzlich: Allein die familiären Verhältnisse, wie die Ehe oder die Verwandtschaft in gerader Linie, b...mehr

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§ 15 Familienrecht / 1. Vereinbarung zwischen den Eltern über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes

a) Typischer Sachverhalt Rz. 550 M und F leben getrennt und haben jeweils ein so hohes Einkommen, dass wechselseitige Unterhaltsansprüche ausscheiden. Bei F lebt das gemeinsame neunjährige Kind K. b) Rechtliche Grundlagen Rz. 551 Die Eltern können beliebige Vereinbarungen über den Kindesunterhalt schließen. In einer solchen Vereinbarung darf jedoch weder ganz noch teilweise ein...mehr

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§ 15 Familienrecht / II. Unterhalt für ein minderjähriges Kind

1. Typischer Sachverhalt Rz. 158 Die Eheleute F und M haben sich getrennt. F ist halbtags erwerbstätig mit einem Monatsnettoeinkommen von 800 EUR, M ist ganztags erwerbstätig und verdient 1.600 EUR netto monatlich. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. Das Kindergeld in Höhe von je 255 EUR[249] wird an F ausgezahlt. 2. Rechtlic...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Checkliste: Unterhalt wegen fehlenden oder nur geringen Einkommens

Rz. 313 Bemühungen des Gläubigers um eine Erwerbstätigkeit[476]mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Checkliste: Unterhalt wegen nur geringen Einkommens

Rz. 417 Zusätzlich zur Checkliste betr. Unterhalt wegen Kindesbetreuung (Rdn 386) ist zu beachten:mehr

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§ 15 Familienrecht / III. Unterhalt für ein volljähriges Kind

Rz. 220 Insoweit wird ebenfalls üblicherweise die DT angewandt, die auch Unterhaltsbeträge für volljährige Kinder gesondert ausweist. 1. Grundsätze zur Ausbildung des volljährigen Kindes Rz. 221 Für jedes Kind besteht die Obliegenheit, sich ausbilden zu lassen.[341] Kommt es einer Ausbildungsobliegenheit in dem Zeitraum der Minderjährigkeit nicht nach, sind die Eltern verpflic...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 368 Wenn es einen Unterhaltsbeschluss im Scheidungsverbund gibt, so muss bei ausreichend hoher Titulierung nichts unternommen werden. Gemäß § 1585 Abs. 2 BGB gilt § 1613 Abs. 1 BGB auch für den nachehelichen Unterhalt. Deshalb reicht auch beim nachehelichen Unterhalt das Auskunftsverlangen, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Beachten! Wenn nicht ohnehin im Scheidungsver...mehr

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§ 15 Familienrecht / 16. Unterhalt wegen Ausbildung

Rz. 449 Da der Ausbildungsunterhalt in der Praxis nur geringe Bedeutung hat, erfolgen hier lediglich einige Hinweise auf die Rechtslage. a) Ausbildungsunterhalt nach § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB Rz. 450 § 1574 Abs. 3 BGB normiert die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, soweit dies zur Aufnahme einer angemessen...mehr

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§ 15 Familienrecht / 17. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Rz. 456 Weil auch § 1576 BGB in der Praxis nur geringe Bedeutung hat, erfolgen hier ebenfalls lediglich einige Hinweise auf die Rechtslage. a) Anspruchsvoraussetzungen Rz. 457 Nach § 1576 BGB kann so weit und so lange vom anderen geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangt werden, wie aus "sonstigen schwerwiegenden Gründen" eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang...mehr

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§ 15 Familienrecht / 10. Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 278 Für die Vergangenheit kann gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entwedermehr