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Unterhalt/Unterstützung an Personen im Inland / 1.3 Unterhalt an gesetzlich Unterhaltsberechtigte

Ulrich Daumoser
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§ 33a Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person entstehen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehegatten[1] sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder bzw. Enkel)[2], nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister und Verschwägerte).

Zivilrechtlich gesetzlich unterhaltsberechtigt ist auch der dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte. Auch der nicht dauernd getrennt lebende, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte, insbesondere der im Heimatstaat lebende Ehegatte eines Gastarbeiters, gehört zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten.

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[3]

Soweit beim freiwilligen Wehrdienst (FWD) und Bundesfreiwilligendienst kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, können grundsätzlich Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht kann sich auch aus den Folgen einer Scheidung ergeben.[4]

Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zusammenlebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatten sind jedoch nicht abziehbar. Denn die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängen als steuerrechtliche Sonderregelung die allgemeinen Vorschriften über den Unterhaltsabzug. Zusammenveranlagte Ehegatten kommen schon in den Genuss des verdoppelten Grundfreibetrags.[5] Dabei ist unerheblich, welche Veranlagungsform die Ehegatten wählen.[6]

Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach Auffassung des BFH[7] nach inländischen Maßstäben. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige seine in der Türkei lebende Schwester, deren Kinder, seinen Vater und seine Stiefmutter unterstützt. Er wies darauf hi...

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