Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Gesetzliche Erbfolge auf den Tod des testierunfähigen Testators

Rz. 24 Weil mit dem Wirksamwerden des Widerrufs von Seiten des testierfähigen Ehegatten die wechselbezüglichen Verfügungen des Testierunfähigen gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam werden, tritt auf den Tod des testierunfähigen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge ein. Damit kann der widerrufende Ehegatte steuernd in sein eigenes Erbrecht am anderen Ehegatten eingreifen, wenn jene...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / F. Unwirksamwerden von Verfügungen von Todes wegen im Zusammenhang mit Scheidung

I. Einseitiges Testament und Eheauflösung 1. Rechtskräftige Scheidung Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die F...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 1. Die Rechtsposition des Schlusserben vor dem Tod des Erststerbenden

Rz. 41 Bei einem Berliner Testament, wonach sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und eine verwandte Person zum Erben des Überlebenden eingesetzt haben, kommt vor dem Tod des Erststerbenden dem eingesetzten Schlusserben keine gesicherte Rechtsposition zu, die materiell gesichert werden könnte oder prozessual durchsetzbar wäre. Deshalb ist eine Feststellungsklage eines Sch...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Die Rechtsposition des Schlusserben nach dem Tod des Erststerbenden

Rz. 43 Wie die Rechtsposition des Schlusserben bei wechselbezüglichen Verfügungen ab dem Tod des erststerbenden Ehegatten zu qualifizieren ist, ist streitig. Der überlebende Ehegatte ist gem. §§ 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 BGB an seine Verfügung gebunden. In der Literatur wird die Rechtsstellung des Schlusserben teils als Anwartschaft – nicht Anwartschaftsrecht – bezeichnet,[30...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Einflussnahme des einseitig widerrufenden Ehegatten auf die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen des anderen Ehegatten

Rz. 13 Die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2270 BGB) oder eines Erbvertrags (§ 2298 BGB) führt dazu, dass ein Erblasser mit seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht nur Einfluss auf seine eigenen Verfügungen von Todes wegen nehmen kann, sondern auch auf diejenigen des anderen Testators, und zwar ohne dessen Zutun. Die innere inhaltliche Abhän...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / II. Die Stiftung von Todes wegen

Rz. 49 Macht ein Erblasser einer im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht existenten Stiftung eine Zuwendung und wird diese Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie gem. § 84 BGB für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. Ohne diese Regelung würde der R...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Selbstbindung des Erblassers von Todes wegen

Rz. 30 Die Bindung von Todes wegen betrifft zwei verschiedene Bereiche des Erbrechts: Letztgenannte Bindung ist Gegenstand dieser Darstellung. Rz. 31 Die Selbstbindung d...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / V. Beim Tod des Erblassers nicht abgeschlossenes Adoptionsverfahren

Rz. 39 Da durch die Adoption rechtliche Verwandtschaftsbeziehungen begründet werden, treten dementsprechend erbrechtliche Wirkungen ein. § 1753 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regeln die erbrechtlichen Wirkungen einer Adoption, die vor dem Erbfall beantragt wurde, aber erst nach dem Tod des annehmenden Erblassers ausgesprochen wird. Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur z...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 3. Das Feststellungsinteresse des Schlusserben nach dem Tod des Erststerbenden

Rz. 46 Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Schlusserben kann jedoch bejaht werden, wenn unklar ist,mehr

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§ 10 Berufsrechtliche Pflic... / B. Klage auf Feststellung der Notarhaftung vor dem Tod des Erblassers

Rz. 4 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann nach der BGH-Rechtsprechung die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[4] Zum Schaden in einem solchen Fall: Erhält jemand den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil, weil ein zuvor von ihm erklärter Erbverzicht i...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / II. Pflichtteilsentziehende Verfügung von Todes wegen nicht erforderlich

Rz. 7 Zwar lag dem BGH-Urteil vom 10.3.2004 eine pflichtteilsentziehende Anordnung des Erblassers zu Grunde, zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Zumal der Pflichtteilsberechtigte davon ja gar keine Kenntnis haben muss. Diese Frage ist nach allgemeinen prozessualen Regeln zur Feststellungsklage zu beantworten: Ein Feststellungsinteresse wird im Grundsatz immer dann...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 3. Rücktritt nach dem Tode eines der beiden Erblasser

Rz. 22 Ist auch dem Überlebenden ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder ist es als gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 2294, 2295 BGB entstanden, so kann der Überlebende das Rücktrittsrecht durch Testament ausüben, §§ 2297, 2298 BGB.mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / D. Die Rechtsposition des bindend bedachten Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmers in einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Erststerbenden

I. Die Selbstbindung des Erblassers von Todes wegen Rz. 30 Die Bindung von Todes wegen betrifft zwei verschiedene Bereiche des Erbrechts: Letztgenannte Bindung ist Gegen...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / X. Künstliche Befruchtung nach dem Tod des Samenspenders

Rz. 46 Als nondum conceptus wird im Lateinischen der noch nicht Empfangene, der bislang noch gar nicht Gezeugte bezeichnet. Einen nondum conceptus hat beispielsweise vor Augen, wer in seinem Testament ein zukünftig erwartetes, erst zu zeugendes Enkelkind mit einem Vermächtnis bedenkt (vgl. § 2178 BGB). Auch über das Erbrecht hinaus werden in zahlreichen Rechtsgebieten noch n...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Deutsches Recht: Erb- und Pflichtteilsverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 61 Der Erb- und Pflichtteilsverzicht im Sinne des deutschen Rechts ist keine Verfügung von Todes wegen, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall.[61] Der Verzicht verhindert bereits zu Lebzeiten das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Damit hat er unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen. In internationalrechtlichen Fällen beu...mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Assmann, Erbrechtliche Prozesse zu Lebzeiten, ZZP Bd. 111, 357 de Barros Fritz, Die Qualifikation von Pflichtteilsverzichten unter Geltung der EuErbVO, ZEV 2020, 199 Beckervordersandfort, Alternativgestaltungen zum Behindertentestament bei Familien mit sehr hohem Vermögen, ErbR 2020, 528 Bennet/von Thunen, Grenzüberschreitend heiraten, FuS 2017, 95 Damrau/Bittler, Widerruf eines...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Anfechtung des Erbvertrags nach Trennung

Rz. 15 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten und liegen auch die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht vor, so kommt eine Anfechtung wegen Motivirrtums gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB in Betracht. § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / VII. Formulierungsbeispiel

Rz. 31 Sachverhalt als Ausgangspunkt:[46] Erblasser E ist verstorben. Er hinterlässt ein mit seiner Ehefrau F errichtetes privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben und ihre beiden Kinder S und T zu Schlusserben eingesetzt haben. Das Vermögen der Eheleute bestand beim Tod des E und besteht auch heute noch aus dem gem...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / I. Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 2 Sowohl das Reichsgericht[2] als auch der Bundesgerichtshof haben dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteils führen. Obwohl lediglich als künftiges, erst nach dem Erbfall entstehendes schuldrechtliches Forderungsrecht ausgestaltet, begründ...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / VI. Der isolierte Pflichtteilsverzicht

Rz. 70 Wie bereits dargelegt, kann gem. § 2346 Abs. 2 BGB ein Verzichtsvertrag sich ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränken, sog. isolierter Pflichtteilsverzicht. In einem solchen Falle entsteht für den Verzichtenden beim Tod des Erblassers der schuldrechtliche Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteilsbetrages gar nicht. Die Erbfolge selbst wird ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Ehegattentestament und Erbvertrag

Rz. 2 Das BGB kennt zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen, denen die Eigenschaft der Wechselbezüglichkeit zukommen kann: Das Besondere einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass jedem der beteiligten Testatoren eine erbrechtsbezogene Doppelfun...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 41 Nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Zeitpunkt der Rechtskraft über die eheauflösende Entscheidung vorgezogen: Der Eheauflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr gegenüber dem Familiengericht zugestimmt hatte.[50] Die Regelung...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Typische Fälle eines Zuwendungsverzichts

Rz. 52 Ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist nur dann von Bedeutung, wenn der Erblasser an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, also dem Bedachten die Zuwendung nicht einseitig durch abweichende letztwillige Verfügung wieder entziehen kann. Der häufigste Fall einer solchen Bindung ist gegeben bei einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 12 Statt eines umfassenden Erbverzichts kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden, § 2346 Abs. 2 BGB (sog. isolierter Pflichtteilsverzicht). Wird ein umfassender Erbverzicht betr. das gesetzliche Erbrecht vereinbart, dann umfasst er auch den Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies ist folgerichtig, denn wer nicht mehr zu den gesetzlichen Er...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Rechtskräftige Scheidung

Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments – mit Geltung auch für das g...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / III. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Schenkers eines Grundstücks

Rz. 62 Das OLG Koblenz hatte über folgenden Fall zu entscheiden:[71] Die Parteien sind Geschwister. Die verwitwete und unter Betreuung stehende Mutter übertrug die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte, die Schwester des Klägers. Diese sagte ihrerseits für den Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit Pflegedienste in ihrem Haus...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / VII. Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 72 Der Antrag auf Erteilung eines ENZ muss gem. Art. 65 Abs. 3 lit. i EuErbVO Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Da, wie ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag i.S.d. EuErbVO eine Verfügung von Todes wegen ist, muss der Erbverzicht in diesem Zusammenhang genannt werden. Anders ist es beim isolierten Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 5. Rechtsschutz des Schlusserben gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten?

Rz. 50 In der Literatur ist streitig, ob nach dem Tode des Erststerbenden und zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ein Schlusserbe gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten, bspw. gegenüber einem eingesetzten Mitschlusserben, im Wege der Feststellungsklage klären lassen kann, ob eine Beeinträchtigung seiner auf einer bindend gewordenen Verfügung von Todes wegen beruhenden P...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / IV. Feststellung der Unwirksamkeit einer lebzeitigen Verfügung des gebundenen Erblassers?

Rz. 39 Das OLG Düsseldorf bejahte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage eines bindend eingesetzten Mit-Schlusserben betr. die Unwirksamkeit einer lebzeitigen unentgeltlichen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks als wesentlicher zum künftigen Nachlass gehörender Vermögenswert an einen anderen Mit-Schlusserben unter Umge...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / 1. Erzeugte, aber noch nicht Geborene

Rz. 27 Ausnahmsweise können, und zwar gerade im Erbrecht, auch schon vor der Geburt Rechte erworben werden: Der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (Leibesfrucht, nasciturus) kann Erbe sein, wenn er später lebend geboren wird, § 1923 Abs. 2 BGB. Der nasciturus ist bereits erbfähig, obwohl er noch gar nicht existiert und damit noch nicht...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / VI. Die gestaffelte Nacherbfolge

Rz. 23 Bei den sog. Fideikommisskonstruktionen werden typischerweise mehrere Personen nacheinander zu Nacherben eingesetzt ("weitere Nacherbfolge", "gestaffelte Nacherbfolge", "gestufte Nacherbfolge", "Nach-Nacherbfolge"). Der zunächst berufene Nacherbe steht in einem solchen Fall dem folgenden Nacherben zunächst wieder als Vorerbe gegenüber. Der Vorerbe soll nicht frei über...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 5. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 55 Die grundsätzliche Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen inhaltlich aufrechtzuerhalten, ist weitgehend anerkannt. Das gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten die Fortgeltung für den Fall der Eheauflösung wollten, sondern – und auch hier ohne Umdeutung – auch dann, wenn nur ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten wissen wollte (die an sich ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen

Rz. 27 Als weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts verlangt § 1933 BGB das Vorliegen eines Scheidungsgrundes (§§ 1565–1568 BGB). Die Ehe muss gescheitert sein; die Voraussetzungen des § 1565 BGB müssen für den Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.[24] Für die Prognose, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe vorgel...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / 2. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.1.1997

Rz. 59 Errichtet jemand ein Testament, in dem er zu seinem Erben eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt, so hat letzterer zu Lebzeiten des künftigen Erblassers kein schutzwürdiges Interesse daran, im selbstständigen Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lassen...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / C. Das selbstständige Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 16 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht: Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeitmehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / I. Das "vergessene" Rechtsinstitut

Rz. 16 Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB (bis 31.12.2001: § 312 BGB) spielen in der erbrechtlichen Gestaltungspraxis eine äußerst untergeordnete Rolle, obwohl mit ihnen Pflichtteilsverzichte abgesichert werden können; außerdem ermöglichen sie eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung bzw. ein vorweggenommenes Ausscheiden eines künftigen Miterben aus einer in der Zuk...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / II. Künftiges Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Beim Pflichtteilsrecht findet sich insofern dieselbe Ungewissheit wie beim künftigen Erbrecht, als ein Pflichtteilsanspruch ebenfalls voraussetzt, dass der Berechtigte den Erbfall erlebt, ferner, dass er in diesem Zeitpunkt als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil zum gesetzlichen Erben berufen wäre und durch wirksame Verfügung von Todes we...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / V. Vergleichbare Situation beim bindend gewordenen wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament

Rz. 16 Das wechselbezügliche gemeinschaftliche Testament wird nach dem Tod eines der Ehegatten für den Überlebenden von ihnen bindend, § 2271 Abs. 2 BGB. Der BGH neigt dazu, dem durch gemeinschaftliches Testament eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten ein Anwartschaftsrech...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / V. Unentgeltlicher oder entgeltlicher Erbverzicht

Rz. 17 Der Erbverzicht kann unentgeltlich sein, wenn der Verzichtende keinerlei Entschädigung, weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen erhält. Der Verzichtende wird aber häufig nur zu diesem Schritt bereit sein, wenn er um seine Rechte abgefunden wird, dies ist in der Praxis am ehesten dann der Fall, wenn ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Pflichtteil verzichtet. Das Ge...mehr

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Vorwort

Nahezu täglich ist der Erbrechtsberater mit dem Wunsch des/der Mandanten/in befasst, Fragen, die das erst nach dem Tod des künftigen Erblassers entstehende erbrechtliche Rechtsverhältnis betreffen, schon vor dessen Tod klären zu können. Dazu gehören Informationen, die einem potentiell Erbberechtigten schon vor dem Erbfall seine spätere Rechtsposition erleichtern können, als ...mehr

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§ 12 Blick in die Zukunft: ... / B. Ausweichklausel der EuGüVO: Einflussnahme eines Ehegatten auf sein eigenes künftiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 3 Die Besonderheit der Güterstandsprägung des deutschen gesetzlichen Ehegattenerbrechts führt dazu, dass eine gerichtliche Entscheidung zum Güterstand im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten Auswirkungen auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht hat, und zwar auch für den Ehegatten, der das gerichtliche Verfahren betreibt. Das Recht eines Ehegatten, gem. Art. 26 Abs. ...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / IV. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über künftige Zahlungsverpflichtungen aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten – BGH

Rz. 13 Unter das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB fällt auch die zu Lebzeiten eines Dritten getroffene Vereinbarung, durch die ein Vertragschließender sich einem anderen gegenüber verpflichtet, diesem eine Zahlung zu erbringen, deren Höhe sich nach dem Vermögenszuwachs richtet, der sich für ihn aus der Beerbung des Dritten oder daraus ergeben wird, dass er aus dessen Nachlass de...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Künftiges Erbrecht

Rz. 1 Das subjektive Erbrecht entsteht erst im Augenblick des Erbfalls, d.h. des Todes des Erblassers, und bleibt vorher schon deshalb ungewiss, weil bis zum Erbfall offen ist, ob der Erbe den Erbfall erleben wird, § 1923 Abs. 1 BGB. Es lässt sich auch nicht sagen, dass zu Lebzeiten des Erblassers schon ein subjektives Erbrecht, aber kein Erbanspruch bestehe; denn zum einen ...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Vertragsbeteiligte eines Erbschaftsvertrages

Rz. 18 Der Vertrag muss "unter" den zukünftigen gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff. BGB) geschlossen werden; demnach müssen alle Vertragschließenden als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[12] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / III. Tatsächliche Erbaussicht des Schlusserben

Rz. 37 Der bindend eingesetzte Schlusserbe hat auch nach dem Tod des erststerbenden Erblassers kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf seine künftige Erbenposition. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes, wenn er nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu b...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 4. Grundsatz: Keine prozessualen Sicherungsmittel des Schlusserben

Rz. 48 Weil der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten kein Anwartschaftsrecht hat, kann er die Erberwartung aus dem bindend gewordenen Testament auch nicht durch Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes, bspw. durch Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) sichern lassen.[39] Rz. 49 Eine mittelbare Sicherung des Schlusserben ist jedoch möglich: ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 2. Rücktritt zu Lebzeiten beider Erblasser

Rz. 21 Wechselbezüglich können Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Ist in einem gegenseitigen Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rü...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Die gesetzliche Beschränkung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Die Wechselbezüglichkeit kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nur angeordnet werden für Rz. 8 Das Entsprechende bezüglich der Zulässigkeit vertragsmäßiger Anordnungen gilt im Übrigen für den Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB in gleicher Weise. Beim Erbvertrag wird das im Grundsatz bestehende Verbot der Bindung vo...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 4. Aufrechterhaltungswillen – § 2268 Abs. 2 BGB

Rz. 53 Für die Fälle der Eheauflösung und die ihr gleichgestellten Fälle wird das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 2268 Abs. 1 abgemildert. Die Verfügungen bleiben insoweit wirksam als anzunehmen ist, dass sie auch für einen solchen Fall getroffen sein würden. Die Aufrechterhaltung ist also keine Folge einer Umdeutung; die Verfügung bleibt vielmehr von vornherein wirksam.[62]...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / 2. Vermächtnisnehmer

Rz. 35 Ist der mit einem Vermächtnis Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt gem. § 2178 BGB der Anfall des Vermächtnisses, also die Entstehung des Forderungsrechts (§§ 2174, 2176 BGB), im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des E...mehr