Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 4 Erbschaftsvertrag / I. Abgrenzungsproblematik

Rz. 6 Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB einerseits und die Gestattung des § 311b Abs. 5 BGB andererseits werfen zahleiche schwierige Abgrenzungsfragen auf und sorgen damit für erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien eines Vertrages, der sich im Geltungsbereich der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem noch lebenden Dritten bewegt.mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über ein künftiges Vermächtnis – BGH

Rz. 11 Über ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis können seine gesetzlichen Erben nicht ohne seine Mitwirkung Vereinbarungen zu seinen Lebzeiten treffen. Dazu BGH:[6] Zitat "Setzen Ehegatten gemäß § 2269 BGB eines ihrer Kinder für den gesamten Nachlaß als Erben des überlebenden Ehegatten ein und ordnen sie zur Abfindung ihrer anderen Kinder Vermächtnisse an, so ist ein Ver...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / a) Rechtsunsicherheit wg. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben

Rz. 36 Die Vor- und Nacherbfolge wird in der EuErbVO an keiner Stelle erwähnt. Die EuErbVO schafft im Hinblick auf die Vor- und Nacherbschaft neue Probleme, weil nicht alle Mitgliedstaaten die Vor- und Nacherbschaft kennen. Der Vorerbe kann nicht ohne Weiteres über die Vorerbschaft verfügen. Solche Verfügungsbeschränkungen kennen nicht alle Rechtsordnungen. Die Vor- und Nache...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / I. Verfügungen unter Lebenden und erbvertragliche Bindung

Rz. 1 Nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB) werden die vertraglich vereinbarten Anordnungen mit Vertragsabschluss bindend, d.h. unwiderruflich. Die Wirkungen des Erbvertrags als einer Verfügung von Todes wegen treten aber erst mit dem Erbfall ein.mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Vertragsgegenstand

Rz. 19 Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 311b Abs. 5 BGB auf einen Vertrag "über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil". Er erfasst aber auch alle anderen Rechtsgeschäfte, die im weitesten Sinne den Nachlass betreffen.[20] Über den auf Verträge über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil beschränkten Wortlaut des § 311b Abs. 5 BGB hinaus lässt dieser nach ei...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / A. Das Eingreifen in wechselbezügliche Verfügungen eines anderen Erblassers

Rz. 1 Die besondere Konstruktion der gegenseitigen Verkoppelung wechselbezüglicher Verfügungen ermöglicht es einem potenziellen Erben, in die Verfügungen des ihn begünstigenden Erblassers zu dessen Lebzeiten durch Widerruf oder Anfechtung eigener Verfügungen von Todes wegen einzugreifen – eine rechtsdogmatische Besonderheit.mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 3. Zuwendungsverzicht

Rz. 15 Ein Verzicht des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers gem. § 2352 BGB hat Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser eine bindend gewordene Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) nicht mehr ändern kann.mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 2. Form und Frist für die Ausschlagung

Rz. 118 Für die Formalien der Ausschlagungserklärungen gilt § 1945 Abs. 1 BGB (notarielle Beglaubigung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts). § 2142 Abs. 1 BGB stellt klar, dass auch für den Nacherben die Regelung des § 1946 BGB gilt, wonach der Nacherbe die Erbschaft bereits nach Eintritt des Erbfalls sein Nacherbenrecht ausschlagen kann und nicht etwa den Nacherbfall...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 3. Scheidung und Wiederheirat

Rz. 52 Lassen sich Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, scheiden und heiraten sie danach einander wieder, so kann ein gemeinschaftliches Testament, das sie vor der Scheidung errichtet hatten, auch nach der Wiederheirat weiterhin Geltung haben.[61]mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Einseitiges Testament und Eheauflösung

1. Rechtskräftige Scheidung Rz. 39 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments –...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / A. Grundsatz: Nichtigkeit eines Vertrages über den Nachlass eines noch Lebenden Dritten

Rz. 1 Nach § 311b Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Nach S. 2 gilt das Gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Das Gesetz missbilligt Verträge über den Nachlass, den Anteil am Nachlass oder den Pflichtteil aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / a) Feststellungsinteresse

Rz. 14 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 1. Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben

Rz. 47 Das Recht des Vorerben ist insbesondere gefährdet durch Verfügungen des Vorerben. Diese sind dem Nacherben gegenüber grundsätzlich wirksam (§ 2112 BGB), soweit dem Vorerben nicht bestimmte Arten von Verfügungen über den Nachlass in den §§ 2113 bis 2115 BGB untersagt sind. Ein Rechtsverlust des Nacherben droht ihm im Hinblick auf die Möglichkeiten eines gutgläubigen Er...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / V. Feststellungsklagen über erbrechtliche Rechtsverhältnisse zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 6 Für die Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit schon zu Lebzeiten eines Erblassers die späteren (Erb-)Rechte potenzieller Erben gesichert werden können.[5] Ob schon zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Fragen durch Feststellungsklage geklärt werden können, ist nach § 256 ZPO zu beurteilen. Die Klage muss auf Feststellung des Bestehens oder Ni...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Ausgangssituation und Begriff des Erbverzichts

Rz. 1 Das Gesetz unterscheidet zwischen Sinn und Zweck des Erbverzichts ist es, dem Erblasser die Möglichkeit zu eröffnen, die Erbfolge im Hinblick auf die besonde...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / b) Rechte der Ersatznacherben und Nachnacherben

Rz. 121 Eine Gegenleistung für die Ausschlagung dürfte für Vor- und Nacherben aber nur dann in Betracht kommen, wenn sicher ist, dass der Vorerbe tatsächlich gem. § 2142 Abs. 2 BGB Vollerbe wird und im Falle der Ausschlagung die Nacherbschaft nicht an einen Ersatznacherben fällt. Nach § 2104 S. 1 BGB würde ganz allgemein Folgendes gelten: Hat der Erblasser angeordnet, dass d...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / V. Feststellungsinteresse des bindend bedachten Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmers nach Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten

1. Die Rechtsposition des Schlusserben vor dem Tod des Erststerbenden Rz. 41 Bei einem Berliner Testament, wonach sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und eine verwandte Person zum Erben des Überlebenden eingesetzt haben, kommt vor dem Tod des Erststerbenden dem eingesetzten Schlusserben keine gesicherte Rechtsposition zu, die materiell gesichert werden könnte oder prozes...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 2. Aufhebung eines Ehegatten-Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 10 Sowohl im Erbenfeststellungsprozess als auch selbst im Erbscheinsverfahren kann über die Testierfähigkeit noch lebender Beteiligter Beweis erhoben werden, wenn deren letztwillige Verfügungen von Einfluss auf die Erbfolge sein könnten. Haben sich Ehegatten (oder Verlobte) – auch gleichgeschlechtliche[10] – in einem Erbvertrag bindend gegenseitig zu Erben eingesetzt, so ...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 2. Pflichtteilsverzicht des Sozialleistungsempfängers

Rz. 36 Sozialhilfeleistungen erhält nur, wer sich nicht kraft seines Einkommens oder Vermögens selbst helfen kann, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII (Nachrang der Sozialhilfe).[41] Insofern stellt sich die Frage, ob ein Sozialleistungsempfänger einen Teil seines Bedarfs mit Hilfe seines etwaigen Pflichtteilsanspruchs nach einem verstorbenen Elternteil decken kann. Wird die Geltendmach...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / b) Auswirkungen auf wechselbezügliche testamentarische und erbvertragliche Verfügungen

Rz. 17 Da die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung gem. § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung hat, kann mit einer zuvor beschriebenen Feststellungsklage nicht nur auf das künftige Erb- und Pflichtteilsrecht des potentiellen Erben selbst Einfluss genommen werden, sondern auch die Verfügung des anderen Testators zu Fall gebracht werden,...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Aufhebungsantrag/Scheidungsantrag/Zustimmung zur Scheidung

Rz. 50 Neben den zuvor genannten Auflösungsfällen umfasst die Verweisung auf § 2077 BGB auch die in § 2077 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Auflösung gleichgestellten Fälle. Demnach führt eine wirksam erhobene und begründete Aufhebungsklage ebenso wie ein bereits zugestellter und begründeter Scheidungsantrag zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Hat der andere Ehegat...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 1. Tatsächliche Anwartschaft des Bedachten

Rz. 2 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[1] Der Erblasser könnte den Erbvert...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Die noch nicht als rechtsfähig anerkannte Stiftung

Rz. 48 Erbe kann gem. § 1923 Abs. 1 BGB nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt; sinngemäß kann eine juristische Person nur Erbin werden, wenn sie zur Zeit des Erbfalls rechtsfähig besteht. Die Erbfähigkeit wird aber für Stiftungen durch § 84 BGB erweitert, wenn die Anerkennung als rechtsfähig erst nach dem Tode des Stifters ausgesprochen wird.[60] Auch wenn der Stifter d...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Ehegattenerbvertrag und Eheauflösung

Rz. 58 § 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden. Daneben erweitert die...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / V. Nacherbschaft und Handelsregister

Rz. 57 Der Vorerbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers im Handelsregister einzutragen. Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (§ 51 GBO) kennt das Handelsregisterrecht den Nacherbenvermerk nicht. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Seine Eintragung ist vom Vorerben, bzw. nach seinem Tod von den Erben des Vorerben und dem Nacherben, in letzterem ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / I. Einseitiger Erbvertrag: Kein Rücktrittsrecht des Vertragserben

Rz. 17 Beim einseitigen Erbvertrag – nur der Erblasser handelt als solcher, nicht auch der Vertragspartner – stehen sowohl der Vorbehalt des Rücktritts als auch seine Ausübung allein dem Erblasser zu. Der andere Vertragschließende kann sich nicht das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten.[21] Hierfür gibt es auch keinen triftigen Grund, da der andere Vertragschließe...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / V. Höchstpersönlichkeit, Leistungsstörungen

Rz. 23 Nach h.M. ist die für den Erbschaftsvertrag charakteristische Hauptpflicht höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Stirbt der Verpflichtete vor dem Dritten, geht seine Verpflichtung nicht auf seine Erben über, sondern erlischt mit seinem Tod.[35] Der Verpflichtete kann sich nur im Hinblick auf seinen eigenen Erb-/Pflichtteil verpflichten. Die Rechtsfolgen der vor...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht

Rz. 11 Jeder, der als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, kann auf sein Erbrecht verzichten, § 2346 Abs. 1 BGB. Notwendigerweise braucht ein Verzichtsvertrag aber nur mit denjenigen gesetzlichen Erben geschlossen zu werden, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern § 2303 BGB). Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser ohne ...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 1. Die praktische Bedeutung des gegenseitigen Erbvertrags

Rz. 18 Gegenseitige Erbverträge kommen in der Praxis relativ häufig in der Variante des Ehegattenerbvertrags vor, sehr häufig kombiniert mit einem Ehevertrag. Sie stammen nicht selten aus der Zeit der Geltung der notariellen KostO, als bei Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags die Kostenbegünstigung des § 46 Abs. 3 KostO gegolten hat, wonach für zwei Verträge (Ehevertrag un...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / A. Feststellung des Rechts auf Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das BGB geht von der Prämisse aus, der Erblasser kenne den Kreis der Pflichtteilsberechtigten, wenn er sich anschickt, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Andernfalls würde es weder einem Dritten noch dem Erblasser selbst in den §§ 2079, 2281 BGB ein Anfechtungsrecht zugestehen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Testierens einen Pflichtteilsberechtigten nich...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / II. Drohender Beweisverlust bei hohem Alter eines Zeugen

Rz. 60 Das hohe Alter eines Zeugen (in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall: 84 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht, und rechtfertigt die Sicherung des Beweises durch ein selbstständiges Beweisverfahren. Rz. 61 Fall des OLG Nürnberg:[70] Es ging um einen Zugewinnausgleichsanspruch, der vorprozessual von der geschiedenen Ehefrau verlangt wurde...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 1. Interesse des Erblassers an der Klärung seiner Testierfähigkeit

Rz. 9 Seit Jahrzehnten gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Erblasser Klarheit über die Frage seiner Testierfähigkeit schaffen will, falls nach seinem Tode Zweifel auftreten.[9] Deshalb muss auch bereits zu Lebzeiten des Erblassers, an dessen Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Zweifel bestehen, der aber aufgrund seiner eingetretenen Ges...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / XII. Die Anfechtung des Erb- und Pflichtteilsverzichts

Rz. 43 Verzichtsverträge nach §§ 2346 ff. BGB sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden und keine Verfügungen von Todes wegen – im Gegensatz zur Einordnung durch die EuErbVO. Deshalb richten sich die Anfechtungsrechte nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB. Auch in Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten ist zu unterscheiden zwischen dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis und ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Auflösung der Ehe

Rz. 49 § 2268 BGB verweist auf § 2077 BGB und damit auf die Aufhebung der Ehe (§ 1313 S. 2 BGB), die Auflösung im Falle der Wiederverheiratung nach zu Unrecht erfolgter Todeserklärung (§ 1319 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Scheidung (§ 1564 S. 2 BGB). Für diese Fälle ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an.mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / III. Aufhebung eines Zuwendungsverzichtsvertrags

Rz. 59 Die Aufhebung eines Zuwendungsverzichtsvertrages – in analoger Anwendung von § 2351 BGB – kann die ursprünglich eingetretene und nun gegenstandslos gewordene Bindung (§ 2271 Abs. 2 BGB) wieder aufleben lassen. Dazu der BGH: Zitat "Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erbla...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / IV. Feststellungsklage wegen missbräuchlicher Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers?

Rz. 14 Streitig ist, ob eine Feststellungsklage zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2287 BGB nach Schenkung und vor dem Erbfall zulässig ist. Die Gegner der Feststellungsklage verweisen darauf, dass noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zwischen Vertrags- bzw. Schlusserbe einerseits und dem missbräuchlich Beschränkten andererseits vorliege. Man müsse dem Er...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / V. Bei Auslandsbezug: Welches Scheidungs- und Erbrecht ist anzuwenden?

Rz. 18 Mit Hilfe der Regeln des Internationalen Erbrechts, als Teil des Internationalen Privatrechts, ist die für einen konkreten Erbfall anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen, sofern ein Bezug zu einer ausländischen Erbrechtsordnung besteht, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Das deutsche Kollisionsrecht hat sich bezüglich des Erbrechts (Sachrecht) in den bis 16.8.2015 eingetretenen ...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / I. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalles

Rz. 1 Wesentlich für die Nacherbschaft ist, dass der Nacherbe nicht schon mit dem Tode des Erblassers dessen Erbe wird. Die Erbschaft fällt vielmehr zunächst einem anderen an, dem Vorerben. Erst mit einem vom Erblasser letztwillig vorgesehenen oder sich aus dem Gesetz ergebenden Ereignis, dem Nacherbfall, geht die Erbschaft gem. § 2139 BGB auf den Nacherben über. Deshalb spr...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 7. Formalien des Verzeichnisses

Rz. 67 Das Nachlassverzeichnis muss schriftlich erstellt und vom Vorerben unter Angabe des Datums unterschrieben werden. Der Nacherbe kann verlangen, dass das Verzeichnis nach § 2121 Abs. 3 BGB amtlich aufgenommen (Notar oder Beamter) und er nach § 2121 Abs. 2 BGB bei der Aufnahme hinzugezogen wird. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last. D...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Rücknahme des Scheidungsantrags

Rz. 33 Bei Rücknahme des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags fallen die Wirkungen des § 1933 BGB wieder weg.[32] Auch das langjährige Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Antragsteller kann im Sinne dieser Rechtsfolge als Rücknahme gewertet werden.[33] A.A. OLG Stuttgart[34] und OLG Frankfurt/M.[35] Das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 3. Die Rechtswirkungen des Verzichts auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Eltern

Rz. 24 Im Grundsatz gilt für den Fall des Wegfalls näherer Erbberechtigter: Das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht nicht bedachter entfernterer Abkömmlinge oder Eltern des Erblassers ist eingeschränkt. Diese Personen haben nur dann gesetzliches Erbrecht, wenn keine näheren Abkömmlinge vorhanden sind; im Übrigen sind sie bereits kraft Gesetzes von der Erbfolge ausgesc...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / G. Selbstständiges Beweisverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 24 Für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das selbstständige Beweisverfahren anerkannt, insbesondere im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem Tod des Vaters als FG-Verfahren vor dem Familiengericht auf Antrag weiter geführt wird, § 181 FamFG.[28] Das FamFG sieht außer in § 410 Nr. 2 FamFG kein selbstständiges Beweisverfahren vor. Lediglich § 30 Fa...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / IX. Aufhebungsvertrag

Rz. 26 Als actus contrarius kann der Erbverzichtsvertrag durch Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden, § 2351 BGB. Auch er bedarf der notariellen Beurkundung, ebenso der der Aufhebung zugrundeliegende Kausalvertrag. Nach dem Tode des Verzichtenden oder des Erblassers kann der Erbverzicht nicht mehr aufgehoben werden.[24] Auch ein Zuwendungsverzichtsvertrag (§ 2352 BGB) k...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Gemeinschaftliches Testament und Eheauflösung

Rz. 47 Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet, entsprechend der Lebenserfahrung kein gemeinschaftliches Testament errichtet hätten.[55] § 2268 Abs. 1 BGB ordnet daher die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des Scheiterns der Ehe an. § 2268 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einze...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Der Pflichtteilsverzicht als Alternative zum "klassischen" Behindertentestament

Rz. 45 Der Zugriff auf die Erbschaft eines behinderten Kindes durch den Sozialleistungsträger wird beim "klassischen" Behindertentestament im Wesentlichen durch zwei Rechtsinstitute verhindert: Die Kombination von Vor- und Nacherbfolge (§§ 2100 ff. BGB) mit der Verwaltungstestamentsvollstreckun...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 4. Rücktrittsrecht des Erblassers vom gegenseitigen Vertrag und vom Erbvertrag

Rz. 11 Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, z.B. keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten, so kann Letzterer wegen unterblie...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 5. Die Vererbung des gesetzlich entstandenen Anwartschaftsrechts

Rz. 12 Die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts ist der gesetzliche Regelfall. Hat der Erblasser die Vererblichkeit nicht ausgeschlossen, so ist das Anwartschaftsrecht auch dann vererblich, wenn der Erblasser gar nicht an die Möglichkeit gedacht hatte, dass der Nacherbe den Nacherbfall nicht erlebt. Das Anwartschaftsrecht geht auf die Erben des Nacherben über. Ob gesetzlich...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / II. Die Konkretisierung der Verbotsnorm

Rz. 7 Das Verbot des § 311b Abs. 4 BGB richtet sich gegen Verträge "über den Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 1) oder "über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten" (S. 2). Demgegenüber formuliert § 311b Abs. 5 S. 1 BGB: "Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbte...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / 4. Zulässige Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB

Rz. 27 Erbschaftsverträge sind jedoch nach Maßgabe des § 311b Abs. 5 BGB zulässig, wenn der Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf gem. § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Rz. 28 Die Ausnahme des § 311b Abs. 5 BGB greift jedoch nur dann ein, wenn alle Vertragschl...mehr

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AGS 11/2020, Zusätzliche Gebühr durch Hinweis auf den Tod des Angeklagten

RVG VV Nr. 4141; StPO § 206a Abs. 1 Leitsatz Der Hinweis auf den Tod des Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungshandlung, um die Gebühr nach Nr. 4141 VV zu verdienen LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20 jug 1 Sachverhalt Der vormalige Angeklagte wurde mit Urteil des AG wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreih...mehr