Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 40 [Autor/Stand] Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zwischen dem aufschiebend bedingten Erwerb, der unter einer aufschiebenden Bedingung steht, und dem unbedingten Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs. Für beide Varianten ordnet es eine übereinstimmende Rechtsfolge an: Die Steuer entsteht nicht schon mit dem Erbfall, sondern erst mit d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Betagung

Rz. 57 [Autor/Stand] Mit Betagung ist nicht die Betagung i.S. des § 813 Abs. 2 BGB gemeint, also die hinausgeschobene Fälligkeit eines Anspruchs.[2] Dieser Umstand kann bei Kapitalforderungen berücksichtigt werden, indem die Forderung abgezinst wird (§ 12 BewG). Auch bei Sachleistungsansprüchen, die mit dem gemeinen Wert des § 9 BewG bewertet werden, ist die hinausgeschobene...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / V. Die notwendige methodische Begründungstiefe: Sinn und Zweck des § 2216 BGB

Um dem Vorwurf der formelhaften und daher nicht ausreichenden Begründung zu entgehen, ist entscheidend auf den Sinn und Zweck einer Norm zu achten.[31] Dabei können wir als Arbeitshypothese zunächst auch die planwidrige Lücke unterstellen.[32] Die Regel, dass eine Norm spezieller und daher vorrangig sei, ist nur dann überzeugend, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies ergibt –...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweckbindung

Rz. 17 [Autor/Stand] Die Zweckzuwendung setzt eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden voraus. Sie erfolgt, wie sonst auch, an einen Erwerber. Er ist in der Verwendung seines Erwerbs nicht oder nicht in Gänze frei, sondern muss ihn ganz oder auch für einen bestimmten Zweck verwenden, den ihm der Erblasser oder Schenker vorgegeben hat. Rz. 18 [Autor/Stand] Bei einem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bedingte, befristete und betagte Erwerbe und Ansprüche

a) Aufschiebende Bedingung Rz. 40 [Autor/Stand] Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zwischen dem aufschiebend bedingten Erwerb, der unter einer aufschiebenden Bedingung steht, und dem unbedingten Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs. Für beide Varianten ordnet es eine übereinstimmende Rechtsfolge an: Die Steuer entsteht nicht schon mit dem E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

Rz. 26 Der Auftrag kann sich ferner auch dann erledigen, wenn er anderweitig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr durchführbar ist, etwa im Scheidungsverfahren durch den Tod des Ehegatten, bei Herausgabeverlangen durch den Untergang der Sache.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Vergütungsanspruch nach Beendigung der Betreuung

Rz. 182 Keine Vergütung erhält der Betreuer für die Zeit nach der Aufhebung der Betreuung. Maßgeblich ist insoweit nicht der Antrag des Betreuten auf Aufhebung der Betreuung, sondern der gerichtliche Aufhebungsbeschluss (§ 1908d BGB) bzw. dessen Zustellung.[301] Wird ein Betreuer mit einem bestimmten Aufgabenkreis (hier: Führung eines Zivilrechtsstreits einschließlich etwaige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuwendungen unter Lebenden (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Die der Schenkungsteuer unterfallenden Vorgänge sind in § 7 ErbStG abschließend aufgeführt.[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der Schenkung unter Lebenden. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 ErbStG führen Einzelfälle von Schenkungen unter Lebenden auf. § 7...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Genehmigungserwerb

Rz. 77 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG unterliegt der Steuer, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Gegenstand des Erwerbs ist das Erlangte. Das kann ein Anspruch auf die Leistung sein oder erst die Leistung selbst, d....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung

Rz. 11 [Autor/Stand] Eine unselbständige Stiftung[2] und ein anderes Zweckvermögen, das durch eine Zweckzuwendung entstanden ist,[3] dienen dazu, einen bestimmten Zweck zu verfolgen (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 28 f.). Sie unterscheiden sich vor allem durch ein zeitliches Moment: Die unselbständige Stiftung ist ein Zweckvermögen, das einem bestimmten Zweck auf Dauer gew...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht

Rz. 50 Die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht (Prozess- oder Vollstreckungsgericht) gehört ebenfalls zum Rechtszug. Dies sind beispielsweise:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zweckbindung zu Gunsten Dritter

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Zweck muss demjenigen, der das Vermögen zunächst von Todes wegen oder durch Schenkung erhält, fremd sein. Er darf sich nicht mit den vom Erwerber selbst verfolgten Zwecken decken, weil dieser sonst selbst und unmittelbar bedacht und bereichert ist. Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn die Zweckbindung nur dem Erwerber zugutek...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiel

Rz. 47 [Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel: Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR. Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beschwerter

Rz. 39 [Autor/Stand] Der Beschwerte versteuert seinen Erwerb nach den allgemeinen Regeln. Daraus ergibt sich, wie sich die Zweckbindung bereicherungsmindernd auswirkt. Rz. 40 [Autor/Stand] Bei einem Erwerb von Todes wegen ist sie eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, wenn es sich um eine Auflage handelt. Auf eine Zweckbindung ohne Verbindlichkeit ist die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehung

Rz. 31 Für seine Tätigkeit im Allgemeinen erhält der Anwalt nach VV 6300 eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2).[30] Die Gebühr steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er in Unkenntnis der Beendigung des Mandats, etwa infolge Entlassung oder Todes des Auftragg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1 Eintritt der Nacherbfolge (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 49 [Autor/Stand] Stirbt der Vorerbe, löst das die Nacherbfolge aus (§ 2106 Abs. 1 BGB). Jetzt wird der Nacherbe (Voll-)Erbe. Aber abweichend vom Zivilrecht kommt sein Erwerb nicht vom Erblasser, sondern vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn nach dieser Regelung hat der Nacherbe, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben eintritt, den Erwerb als vom Vorerbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Bedingung

Rz. 53 [Autor/Stand] Gemeint ist eine Bedingung i.S. des BGB, also ein künftiges ungewisses Ereignis, von dem der Erwerb abhängt. Es kann sich dabei auch um ein Ereignis handeln, dessen Eintritt in den Willen des Erwerbers oder eines anderen gestellt ist (Potestativbedingung). Anders als einer Ausschlagung (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB) oder einer Anfechtung (§ 142 BGB) kommt dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Unmöglichkeit

Rz. 268 Wird die Vertragserfüllung dem Anwalt unmöglich, so ist § 628 BGB nicht anwendbar. Es gelten vielmehr die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts (§§ 323 ff. BGB n.F.). Nach früherem Recht waren die §§ 323, 324 BGB a.F. anzuwenden.[208] Hatte der Anwalt die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht verschuldet, dann galt nach § 323 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 ...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / III. Das methodische und praktische Problem

Die Überlegung zum mutmaßlichen Erblasserwillen beginnt in der Regel damit, dass bei einemLeser, der mit den Nachlassverhältnissen (halbwegs) vertraut ist, die Vermutung auftaucht, der Erblasser habe womöglich seinen (rechtlich erheblichen Regelungs-)Willen nur unvollständig zu Papier gebracht. Erste Voraussetzung für eine dann a.E. rechtserhebliche Erklärung des Erblassers ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Besteuerung des Nacherben

Rz. 43 [Autor/Stand] Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das er veräußern und vererben kann, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 2108 BGB). Dieser Erwerb wird nicht besteuert. Rz. 44 [Autor/Stand] Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vore...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Personenbezogene PKH-Bewilligung

Rz. 39 Die Bewilligung ist an subjektive Voraussetzungen gebunden (§ 114 ZPO) und deshalb personenbezogen. Daher endet sie ohne Weiteres mit dem Tod der bedürftigen Partei,[61] auch wenn der Nachlass überschuldet ist und die Erben ebenfalls bedürftig sind. Die Bewilligung berechtigt nicht zur kostenfreien Aufnahme des Rechtsstreits. Sie begründet keine übertragbare und damit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Auflage, Bedingung

Rz. 73 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Vollziehung der Auflage (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Variante 1 ErbStG). Es kommt auf die Vollendung des Erfüllungsgeschäfts an, wenn es sich um eine Auflage zu Gunsten eines Begünstigten handelt. Eine Auflage ohne Begünstigten ergibt eine Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG), so dass die Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG entsteht, al...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 12. Entgeltliche Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Rz. 96 [Autor/Stand] Was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird, ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG steuerbar. Die Steuer entsteht schon vor der Gewährung, nämlich mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Wie zu den Abfindungserwerben im Einzelnen ausgeführt, ist der Entstehungstatbestand auch hier teleologisch dahingehend zu r...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Personenbezogene Beiordnung

Rz. 49 Die Beiordnung des Anwalts ist allerdings ebenso wie die Bewilligung zugunsten der Partei personenbezogen, weshalb auch sie mit dem Tod endet. Nach herkömmlicher Übung der Gerichte wird jeweils nur ein bestimmter Anwalt beigeordnet, so dass es einer erneuten Beiordnung bedarf, wenn dieser verstirbt.[71] Gleiches gilt, wenn die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehob...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 4 [Autor/Stand] Vor- und Nacherbe sind bürgerlich-rechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 2100 BGB). Der eine löst den andern ab. Rz. 5 [Autor/Stand] Allein das zeitliche Nacheinander ergibt keine Vor- und Nacherbfolge. Auch bei einem Berliner Testament, in dem sich Eheleute zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben (§ 2269 BGB), ist de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Absehen von der Verjährungseinrede

Rz. 85 Allerdings ist der Fristablauf nicht stets gleichbedeutend mit einer Antragsablehnung wegen Erhebung der Verjährungseinrede. So ist in Nordrhein-Westfalen die AV über die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse (VwV Vergütungsfestsetzung, vgl. Rdn 2) ergänzt worden um Teil II Nr. 4 (Ergänzungsbestimmungen NRW). Danach soll der Vertreter der Staatskasse regelmäßi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vorzeitige Beendigung

Rz. 69 Endet der Auftrag vor der Fertigstellung des Gutachtens, hängt die Entstehung der Vergütung nach Abs. 1 S. 1 wesentlich vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Haben die Parteien keine eindeutige Regelung getroffen, hat gemäß §§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen. Führt auch sie zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist im Zweifel eine Abgrenzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Auflösende Bedingung

Rz. 47 [Autor/Stand] Der auflösend bedingte Erwerb eines Bedachten ist im ErbStG nicht geregelt, der auflösend bedingte Erwerb eines Anspruchs oder eines anderen Wirtschaftsguts auch nicht. Rz. 48 [Autor/Stand] Soweit es um den Erwerb eines Anspruchs oder eines Wirtschaftsguts geht, gilt § 5 BewG, auch wenn das ErbStG für die Steuerentstehung – anders als in § 12 Abs. 1 ErbSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Befristung

Rz. 55 [Autor/Stand] Damit ist die Zeitbestimmung des § 162 BGB gemeint, also die Bestimmung eines Anfangstermins oder eines Endtermins. Sie unterscheidet sich von der Bedingung darin, dass der Eintritt des Termins sicher ist, ungewiss ist nur der Zeitpunkt, zu dem der Eintritt sich ereignet. Da auch in diesem Fall eine Ungewissheit besteht, gelten die Vorschriften über die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Pflichtteilsanspruch

Rz. 61 [Autor/Stand] Während nach bürgerlichem Recht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall infolge Enterbung durch den Erblasser entsteht (§ 2317 BGB), knüpft die Entstehung der Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an. Erst dann liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Korrespondierend entste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kriterien für die Ermittlung

Rz. 325 Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Errichtung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 2 ErbStG). Rz. 72 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Erwerb des Nacherben

Rz. 92 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Das ist allerdings nicht klarstellend, sondern überflüssig. Denn das steht bereits in § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG. Rz. 93– 95 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 2. Unterbringungssachen

Es findet das GNotKG Anwendung, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Abs. 1 GNotKG). Unterbringungssachen sind gebührenfrei, was daraus folgt, dass ein entsprechender Gebührentatbestand im GNotKG-KostVerz. fehlt. Eine analoge Anwendung anderer Regelungen kommt wegen des Analogieverbots (§ 1 Abs. 1 GNotKG) nicht in Betracht. Das gilt a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 13. Herausgabeanspruch des Vertragserben

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Freiwilliges Ausscheiden aus der Anwaltschaft

Rz. 29 Scheidet der Anwalt aus der Anwaltschaft aus, so ist der Wechsel ebenfalls stets notwendig. Zum Teil stellt die Rspr. darauf ab, ob die Entscheidung, die Anwaltszulassung aufzugeben, aus beachtenswerten Gründen erfolgt ist,[14] was im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei.[15] Dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da die persönliche Entscheidung des An...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung ei... / 1 Tatbestand

I. Der Erblasser hinterließ vier Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2 sowie H. und S.; der Beteiligte zu 3 sowie Si. sind die Söhne von S. und Enkel des Erblassers. Alle vier Kinder und die beiden Enkel erklärten – zunächst – wie folgt die Ausschlagung der Erbschaft: Die Beteiligte zu 1, nicht eheliche Tochter des Erblassers, erklärte die Ausschlagung am 8. Dez. 2015 zu Protokol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd)4. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren wegen einer anderen Tat ein

Rz. 20 Wird das Bußgeldverfahren wegen einer anderen Tat im prozessualen Sinne eingeleitet, ändert sich an der Berechnung im Strafverfahren nichts. Jetzt entsteht aber im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr (VV 5100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird ermittelt wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht. Im Rahmen einer Besichtigung seines Fahrzeugs stellt sich heraus, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Der Erblasser und die Erben – Erbengemeinschaft

Rz. 23 Verstirbt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, ohne dass es zu einer weiteren Beauftragung durch Rechtsnachfolger kommt, so hat der Anwalt weiterhin nur einen Vertragspartner. VV 1008 ist nicht anwendbar (vgl. Rdn 12), auch wenn der Rechtsanwalt nunmehr die Interessen mehrerer Erben wahrnimmt. Diese Fallgestaltung findet sich aber i.d.R. nur dort, wo die Erben unbekann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Mandatsbeendigung

Rz. 80 Auslegungsprobleme ergeben sich auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit, wenn in der Vereinbarung nicht geregelt ist, welche Vergütung oder Teilvergütung dem Anwalt für diesen Fall zustehen soll. Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags wird zumeist die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder die Entziehung des Mandats durch den Mandanten s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Erhöhung des Gebührensatzes der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung

Rz. 345 Erhöht sich der Gebührensatz der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung, so ergeben sich jetzt als Anrechnungsfall im Gegensatz zum bisherigen Recht keine Probleme. Beispiel: Der Anwalt erhebt für seinen Mandanten Klage auf Zahlung von 5.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens stirbt der Mandant und wird von seinen drei Kindern beerbt. Das...mehr

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ZErb 06/2021, Anfechtung de... / 1 Tatbestand

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des Beteiligten zu 4). Der Erblasser hatte am 16.12.1989 mit der Beteiligten zu 1) ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weitere Verfügungen wurden nicht getroffen. Nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Anrechnung bei Anwaltswechsel

Rz. 139 Wechselt der Auftraggeber zwischen zwei aufeinander anzurechnenden Angelegenheiten seinen Anwalt, so ist nicht anzurechnen. Ein Anwalt muss sich nicht die Vergütung eines anderen Anwalts anrechnen lassen.[58] Lediglich im Falle einer Vertragsübernahme durch einen neuen Anwalt (etwa bei Ausscheiden eines Sozius) ist anzurechnen. Rz. 140 Eine kostenerstattungsberechtigt...mehr

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AGS 06/2021, Vergütung für ... / III. Anwaltsvergütung für Testamentsentwurf

1. Gesetzliche Regelung Neben der von den Klägern für richtig gehaltenen Vergütung für eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG war hier die Berechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV denkbar, die der beklagte Rechtsanwalt für zutreffend angesehen hat. Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und f...mehr

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ZErb 06/2021, Grundbuchverf... / 1 Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Für die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) muss nicht in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass die Beteiligte zu 1) Alleinerbin des am … 2014...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 106 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Rz. 107 [Autor/Stand] Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.[3] Es kommt dabei grundsätzlich auf den Leistungs...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 3. Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft, die im deutschen Recht auch als Wahlgüterstand nicht mehr vorgesehen ist, hat gegenüber der Zugewinngemeinschaft bei ihrer Beendigung den Vorteil, dass im Zivilrecht das zwischen den Eheleuten zuvor gebildete Gesamtgut, bestehend hier – anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft – nur aus ab Eheschließung erworbenem Vermögen, bei Beendi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gesetzliche Ausnahmen

Rz. 26 Die "Deckelung" des Gegenstandswerts nach Abs. 2 S. 1 gilt nicht, sofern durch Gesetz ein niedriger Höchstwert bestimmt ist. Rz. 27 Abs. 2 S. 1 ist durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz (in Kraft getreten am 31.12.2006) geändert worden. Hintergrund dieser Änderung ist die Verweisung des § 23 Abs. 1, Abs. 3 auf das GNotKG. Dort ist zum Teil ein Höchstwert von 60 ...mehr