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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / e) Betagung

Dr. Manzur Esskandari
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Rz. 57

[Autor/Stand] Mit Betagung ist nicht die Betagung i.S. des § 813 Abs. 2 BGB gemeint, also die hinausgeschobene Fälligkeit eines Anspruchs.[2] Dieser Umstand kann bei Kapitalforderungen berücksichtigt werden, indem die Forderung abgezinst wird (§ 12 BewG). Auch bei Sachleistungsansprüchen, die mit dem gemeinen Wert des § 9 BewG bewertet werden, ist die hinausgeschobene Fälligkeit ein wertmindernder Faktor. Auf Sachleistungsansprüche, für die ein eigener steuerlicher Wert gilt, wirkt sich die hinausgeschobene Fälligkeit nicht aus, weshalb sie mit ihrem Steuerwert angesetzt werden müssen.

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Auf Grund des Zusammenhangs, in dem die Betagung steht, kann davon ausgegangen werden, dass sie – gleich der Bedingung und der Befristung – Einfluss auf die Entstehung oder die volle Wirksamkeit eines Anspruchs nehmen soll. Der RFH[4] hat deshalb gesagt, betagt sei ein Erwerb, der erst von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ab Rechtswirkungen äußere. Der BFH[5] hat den Erwerb einer Kapitalforderung als betagt angesehen, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit so unbestimmt ist, dass die Forderung rechnerisch nicht abgezinst werden kann. Eine Betagung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG liegt also nur vor, wenn die Fälligkeit zu einem unbestimmten Zeitpunkt eintreten soll. Tritt die Fälligkeit zu einem bestimmbaren fixen Zeitpunkt ein, entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die erbschaftsteuerrechtliche Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG betrifft nicht alle zivilrechtlich als betagt anzusehenden Ansprüche, sondern lediglich solche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit unbestimmt ist.[7]. Wird ein Anspruch zu einem bestimmten Stichtag fällig, ist die Fälligkeit fest bestimmbar u...

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