Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auswirkungen der Weitergabe auf die Begünstigungsgewährung, Abs. 5 S. 3

Rz. 35 Soweit ein Weitergabefall des § 13a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG vorliegt, stellt sich die Frage, wie im Einzelnen der Begünstigungstransfer vonstattengeht und welcher Beteiligte in welchem Umfang die Verschonungen zu beanspruchen hat. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Rz. 36 Soweit die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Höfeordnung

Rz. 41 In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein findet die Höfeordnung (HöfeO) Anwendung, sofern der Begriff des Hofes nach § 1 HöfeO erfüllt ist. Die Erbfolge richtet sich dann nach §§ 4 ff. HöfeO. Dem Hoferben wird ein auf die Hoferbfolge beschränkter Erbschein erteilt, der als Hoferbfolgezeugnis bezeichnet wird.[74] Vorausset...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellung bei Anteilen an Grundstücksgesellschaften

Rz. 15 Gehört das Grundstück einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft und geht ein Anteil hieran durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen über, steht dies gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleich, der daher unmittelbar dem Erwerber zuzurechnen ist.[83] Sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht nach §§ 15, 18 EStG zu qualifizieren,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / V. Auslagenerstattung und deren Auszahlung

Rz. 49 Im Rahmen der Tätigkeit ergeben sich Aufwendungen, per definitionem freiwillige Vermögensopfer zum Zweck der Auftragserfüllung,[60] mit verschiedenem Inhalt und in unterschiedlicher Höhe. Diese sind im Rahmen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung neben der Vergütung grundsätzlich zusätzlich zu dieser vom Vollmachtgeber gemäß § 670 BGB zu erstatten. Zu den Aufwendungen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Wahlrecht bei vorzeitiger Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens (Abs. 2)

Rz. 216 Auch für den Fall der Herausgabe des Nacherbschaftsvermögens vor Eintritt des Nacherbfalls soll der begünstigte Nacherbe – grds. entsprechend dem Eintritt des Nacherbfalls (§ 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG) – die Wahl haben, ob er der Besteuerung das Verhältnis zum Vorerben oder zum Erblasser zugrunde legen will. Im letztgenannten Fall muss er nach § 7 Abs. 2 ErbStG einen ents...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / 3. Der "Graubereich"

Der "Graubereich" bezeichnet den fließenden Übergang zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit, die rechtlich erst durch ein Gericht festgestellt werden muss. Nach dem neuen Recht ist Friedhelms Wille, nicht seine Hilfebedürftigkeit, oberstes Gebot. Auch wenn Friedhelm in gewohnter Manier und herrischem Befehlston Anweisungen erteilt, die zwar keinen rechten Sinn e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2023, Erbeinsetzung... / 1 Gründe

I. Am 10.10.2021 ist A. P. J. R. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) ist seine Tochter aus seiner ersten (geschiedenen) Ehe. Der Erblasser hatte unter dem 5.11.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Inhalt hat: Zitat Nach meinem Tode möchte ich mein Vermögen wie folg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 166 Das DBA gilt gem. Art. 1 DBA für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatten und für Schenkungen von Schenkern mit entsprechendem Wohnsitz. Unter das Abkommen fallen gem. Art. 2 Abs. 1 DBA in den Vereinigten Staaten die Bundeserbschaftsteuer (Federal Estate Tax) und die Bunde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Tatbestand

Rz. 309 Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar: Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG)[833] in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen[834])...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Wahrung der Feststellungsfrist

Rz. 25 Zur Wahrung der Frist muss der Bescheid vor Fristablauf das Finanzamt so verlassen haben, dass er wirksam bekannt gegeben wird (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO), wobei nach der Rechtsprechung der Bescheid auch vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss.[63] Wird der Bescheid zwar vor Ablauf der Frist versandt, scheitert aber die Bekanntgabe wegen eines Bekanntgabemangels, so wahr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Der Anwalt als (Vorsor... / I. Haftung

Rz. 55 Als Berufsbetreuer haftet der Anwalt für seine Tätigkeit gemäß § 1826 BGB (§ 1833 a.F.).[69] Die Haftung beginnt mit seiner Bestellung und endet mit der Beendigung seines Betreueramtes, spätestens mit dem Ende der Betreuung, etwa mit dem Tod des Betreuten. Rz. 56 Der Anwalt als Betreuer haftet seinem Betreuten/dem Vollmachtgeber für den Schaden, der aus seiner Pflichtv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Verwendung von Finanzmitteln für Lohnzahlungen

Rz. 318 Für Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) besteht nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG (ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen)[875] die zusätzliche Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6–10 ErbStG) zu verwenden[876] und dadurch –...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 198 BewG dient der Begrenzung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung auf die Bereicherung nach dem individuellen Verkehrswert eines inländischen Grundstücks, d.h. der Vermeidung einer verfassungswidrigen Überbelastung. Er ordnet an, dass Obergrenze der Bereicherung bei Grundstücken der individuell ermittelte Verkehrswert eines Grundstücks ist. Die Regelung hält ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Tatbestand

Rz. 58 § 2 Abs. 3 ErbStG zielt darauf ab, das deutsche Erbschaftsteuerrecht an die Vorgaben des EuGH in der Entscheidung Mattner anzupassen.[140] Vor diesem Hintergrund setzt die in § 2 Abs. 3 ErbStG geregelte Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren, voraus, dass der an einem steuerpflichtigen Zuwendungsvorgang beteiligte Erblasser zur Zeit seines Todes, de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Gestaltung (Technik/Konstruktion)

Rz. 42 Bei Bevollmächtigung mehrerer Personen sind zwei Gestaltungen geläufig: Entweder werden alle Bevollmächtigten entsprechend den vorangestellten Grundmustern I und II im Anfang der Urkunde bevollmächtigt oder der in erster Linie Bevollmächtigte (z.B. der Partner) steht als sog. Hauptbevollmächtigter vorne und die anderen Bevollmächtigen werden an späterer Stelle der Urk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufhebung/Auflösung einer Familienstiftung/eines Familienvereins (Abs. 2 S. 2)

Rz. 15 § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb infolge der Aufhebung einer Stiftung bzw. der Auslösung eines Vereins. Im Gegensatz zu Satz 1 des § 15 Abs. 2 ErbStG gilt die Begünstigungsregelung in Satz 2 des § 15 Abs. 2 ErbStG für alle Stiftungen und Vereine im In- und im Ausland und gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG auch für ausländische Vermögensmassen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Andere Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 35 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds[138]), wobei der Zweck nicht in der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Auflagenvollzug

Rz. 106 Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen: 1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und 2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage. Rz. 107 § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüp...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Die Patientenverfügung / 1.3.1.1 Beachtung in jedem Krankheitsstadium

In § 1827 Abs. 3 BGB wird klargestellt, dass es für die Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens nicht auf Art und Stadium der Erkrankung ankommt.[36] Dem Patienten soll das Recht, Behandlungen abzulehnen, auch für Krankheiten zustehen, für deren Ausbrechen noch keinerlei Symptome vorhanden sind. das betrifft vor allem Koma und Demenz.[37] Nach Auffassung des Gesetzgeb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Patientenverfügung/Best... / (1) Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr

Rz. 125 Natürliche Ernährung ist die Ernährung über den Mund. Künstliche Ernährung [154] kann als Ernährung durchgeführt werden. Bei der parenteralen Ernährung werden Nährstoffe durch Infusionen direkt in die Blutbahn verabreicht. Der Verdauungstrakt wird völlig umgangen. D...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIII. Abs. 1 Nr. 11: Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 86 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG erfasst den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) bzw. auf den bis zum 31.3.1998 für nichteheliche Kinder bestehenden Erbersatzanspruch (§ 1934a BGB a.F.). Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut damit nur für einen vor der Geltendmachung des Pflichtteils ausgesprochenen Verzicht. Die Steuerbe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht es dem Erblasser, Verfügungen über sein Vermögen zu treffen, wonach das Vermögen oder Teile daraus zunächst beim Vorerben anfällt und später dann nicht bei dessen Erben, sondern bei Dritten anfällt. Die Nacherbschaft ist also dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe Erbschaft in zeitlicher Reihenfolge an verschiedene Erben geht.[1] Vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Rechtsfolgen einer unw... / II. Genehmigung

Rz. 10 Genehmigt der Vertretene das Rechtsgeschäft, so ist es von Anfang an wirksam; denn die Genehmigung hat Rückwirkung.[15] Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem anderen Teil, dem Vertragspartner, erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).[16] Rz. 11 Ist der Vertretene geschäftsunfähig, so kann die Genehmigung nur von einem anderen wirksam Bevollmächtigten oder ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Sonderfall: Nießbrauch

Rz. 35 Der Nießbrauch (als dingliches Recht) an einem Personengesellschaftsanteil kann bei entsprechender Ausgestaltung (also der Vermittlung sowohl von Mitunternehmerinitiative als auch von Mitunternehmerrisiko) die mitunternehmerische Beteiligung an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder nach § 18 Abs. 4 S. 2 EStG vermitteln.[87] Die Beurteil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 10 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4–8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[27] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert des früheren Erwerbs

Rz. 13 Für die Besteuerung wird ein Gesamtbetrag gebildet, der sich aus dem Nacherwerb und allen Vorerwerben der letzten 10 Jahre zusammensetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Vorerwerbe fließen mit ihrem früheren Wert in die Zusammenrechnung ein (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb mit seinem aktuellen (Brutto-)Erwerb im Zeitpunkt des Nacherwerbs (§ 9 ErbStG, d.h. vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen im Sinne des Absatzes 2 zu beglei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 5 § 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft. Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Kontrollbevollmächtigun... / E. Kontrollbevollmächtigter

Rz. 37 Bevor ein Kontrollbetreuer bestellt wird, ist aufgrund des Nachranggrundsatzes die Erforderlichkeit zu prüfen. Hat etwa der Bevollmächtigte mehrere Personen mit Alleinvertretungsbefugnis zu seinen Bevollmächtigten bestimmt, die sich gegenseitig kontrollieren können, ist ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht erforderlich.[75] Das geht nicht ausdrücklich aus dem Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 3. Höchstrichterliche Rechtsprechung

Rz. 51 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, welche sich direkt oder mittelbar mit der Thematik befassen. Rz. 52 Entscheidungen zum Grundsatz der Selbstorganschaft Der BGH hat es in verschiedenen Entscheidungen für zulässig erachtet, dass Geschäftsführungsaufgaben bei Personengesellschaften im umfassenden Sinn durch Bevollmächtigte ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Patientenverfügung/Best... / (2) Patientenverfügung muslimischer Mandanten

Rz. 151 Anhaltspunkte für muslimische Positionen finden sich in einer Stellungnahme des Zentralrates der Muslime zur Sterbehilfe.[185] Dort wird entlang der Begriffemehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsatz: Bewertung mit dem Nennwert

Rz. 6 Kapitalforderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG sind insb. Darlehensforderungen, durch Hypotheken, Grundschulden usw. gesicherte Geldforderungen, Kaufpreisforderungen, Zinsforderungen, Forderungen aus typischen stillen Beteiligungen, Bankguthaben,[12] Instandhaltungsrücklagen nach dem WEG.[13] In Betracht kommen daneben auch Kapitalforderungen, die in Wertpapieren verbrieft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Vorsorgevollmacht / 3. Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

Rz. 51 Die Regelung des § 181 BGB, das Verbot des sog. Insichgeschäfts bzw. die Möglichkeit der Befreiung von diesem Verbot darf (auch) bei der Vorsorgevollmacht nicht unterschätzt werden. Ein sog. Insichgeschäft liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers ein Rechtsgeschäftmehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Neustarthilfe Plus, FAQ / 4.8 Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen zu erstellen. Prüfende Dritte können die Endabrechnung bis zum 31. März 2023 einreichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen k...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Neustarthilfe 2022, FAQ / 4.8 Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums sind die direktantragstellenden Empfängerinnen oder Empfänger der Neustarthilfe 2022 verpflichtet, bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonlinetool auf der Plattform direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte gestellt wurden, m...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Neustarthilfe, FAQ / 4.8 Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger bzw. Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 12/2022, Keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dem Tod des Mandanten

FamFG § 76, ZPO §§ 114 ff. Leitsatz Eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe scheidet nach dem Tode des Verfahrensbeteiligten aus, auch wenn das Verfahrenskostenhilfegesuch noch zu Lebzeiten des Beteiligten hätte beschieden werden können. Die Funktion der Verfahrenskostenhilfe, dem hilfsbedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen, k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2022, Testamentaris... / 2. Rechtliche Grundlagen

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt, aber sie sind miteinander verschwägert (§ 1590 Abs. 2 BGB). Eine Gleichstellung von Stiefkindern mit gemeinsamen Kindern kann nur durch eine Adoption erfolgen, die sog. Stiefkindadoption.[5] Es gibt keine Rechtsvorschriften im materiellen deutschen Erbrecht die Patchworkfamilie betreffend. Stiefkinder sind den leibl...mehr