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§ 19 Rechtsfolgen einer unwirksamen Bevollmächtigung / II. Genehmigung

Dr. iur. Stephanie Herzog
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Rz. 10

Genehmigt der Vertretene das Rechtsgeschäft, so ist es von Anfang an wirksam; denn die Genehmigung hat Rückwirkung.[15] Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem anderen Teil, dem Vertragspartner, erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).[16]

 

Rz. 11

Ist der Vertretene geschäftsunfähig, so kann die Genehmigung nur von einem anderen wirksam Bevollmächtigten oder einem Betreuer erklärt werden.[17] Die Genehmigung ist grundsätzlich formlos möglich, außer in den Fällen, in denen auch die Bevollmächtigung entgegen § 167 Abs. 2 BGB ausnahmsweise formbedürftig wäre.[18] Die Genehmigung kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen.[19] Das Recht zur Genehmigung geht nach dem Tod des Vertretenen auf dessen Erben über.[20] Auch der vollmachtlose Vertreter kann genehmigen, nachdem er Vertretungsmacht erlangt hat.[21]

 

Rz. 12

Der andere Teil kann den Zustand der Ungewissheit, ob eine Genehmigung erfolgen wird, durch Aufforderung an den Vertretenen, sich über die Genehmigung zu erklären, beenden, § 177 Abs. 2 S. 1 BGB. In diesem Fall kann der Vertretene die Genehmigung nur gegenüber dem Vertragspartner erklären (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB); eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Der Vertretene muss also darauf achten, dass er sich (gegebenenfalls erneut) gegenüber dem Vertragspartner, der ihn zur Genehmigung aufgefordert hat, äußert.

 

Rz. 13

Dies muss fristgerecht geschehen. Denn nach § 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, sich über die Genehmigung zu erklären, erklärt werden.[22] Schweigen auf eine solche Aufforderung ist ausnahmsweise nicht rechtliches nullum, sondern bei Schweigen gi...

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