Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Jansen, SGB VI § 303 Witwer... / 2.2 Voraussetzungen für eine Witwerrente nach "altem" Recht

Rz. 4 Soweit das "alte" Hinterbliebenenrecht Anwendung findet, müssen für die Gewährung der Witwerrente die weiteren Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Ehefrau überwiegend den Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode getragen hatte. Grundsätzlich bezieht sich der letzte wirtschaftliche Dauerzustan...mehr

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Schell, SGB IX § 29 Persönl... / 2.4 Bindungswirkung (Abs. 1 Satz 6)

Rz. 8 Nach § 29 Abs. 1 Satz 6 ist der Leistungsberechtigte an seine Entscheidung, für eine oder mehrere Leistungen das Persönliche Budget zu wählen, für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass das Persönliche Budget aufgrund eines bestimmten Anlasses nicht nur für einen eng begrenzten Zeitraum (ein oder mehrere Tage) gewäh...mehr

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Jansen, SGB VI § 303 Witwer... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 303 ersetzt Art. 2 § 19a ArNVG i. V. m. § 1266 RVO (Art. 2 § 18a AnVNG i. V. m. § 43 AVG) und schafft eine Besitzschutzregelung für diejenigen Fälle, in denen die versicherte Frau vor dem 1.1.1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des alten, d. h. bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts a...mehr

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Schell, SGB IX § 29 Persönl... / 2.5.2.2 Schwankungsreserven

Rz. 21 In bestimmten Fällen können Bedarfsschwankungen im Budgetzeitraum nicht ausgeschlossen werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen erwarteten Veränderungen (mögliche Preisveränderungen, Notwendigkeit einer Ersatzkraft wegen des Urlaubs des "Pflegehelfers" in den Sommerferien oder wegen kurzer Erkrankungen) und unerwarteten Veränderungen (z. B. unerwartete lange Erkrankun...mehr

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Schell, SGB IX § 29 Persönl... / 2.7 Zielvereinbarung (Abs. 4 S. 1 und 3)

Rz. 23 Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist der Abschluss einer Zielvereinbarung (außer, wenn ausnahmsweise die Pflegekasse allein nur für ihre Leistungen ein persönliches Budget erbringen will; vgl. Abs. 4 S. 1 und 3). Die Zielvereinbarung umfasst im Normalfall alle Details des vereinbarten Persönlichen Budgets, die im gesamten vorausgehenden Pro...mehr

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Jansen, SGB VI § 303 Witwer... / 2.3 Witwerrente für geschiedene Ehegatten

Rz. 7 Nach Satz 2 findet Satz 1 Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist. Im Gegensatz zu Satz 1 musste die Verstorbene nicht den Familienunterhalt, sondern lediglich den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode überwiegend getragen haben. Die Verstorbene hat den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes üb...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.2 Anwendung alten Rechts

Rz. 4 Abs. 2 stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Abs. 1 dar. Für die Anwendung alten Rechts ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt wurde und welcher Rentenbeginn sich daraus ergibt. Wurde der Antrag bis zum 31.3.1992 gestellt und ergab sich ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992, so ist für die Rentenbezugszeiten insgesamt das alte Recht anzuwend...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuerentstehung bei sonstigen Erwerben von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c–j)

Rz. 48 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei der Errichtung einer Stiftung bzw. Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Wenn die Stiftung beim Tod des Erblassers noch nicht bestanden hat, muss sie nach dessen Versterben vom beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer durch besonderes Stiftungsgeschäft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerentstehung beim Erwerb von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

2.1 Grundregel (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ErbStG) Rz. 20 Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers.[1] Der Tod des Erblassers ist zeitlich maßgebend für die beiden wichtigsten Grundtatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis und Vorvermächtnis)...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Grundregel (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbs. ErbStG)

Rz. 20 Bei den Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers.[1] Der Tod des Erblassers ist zeitlich maßgebend für die beiden wichtigsten Grundtatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis und Vorvermächtnis)[2] sowie für Erwerbsvorgänge nach § 3 Abs. 1 Nrn....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Allgemeines

Rz. 80 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Zuwendung ist das Ergebnis einer Vermögensverschiebung im Rechtssinne.[1] Daran zeigt sich das enge systematische Zusammenspiel der Steuerbarkeit nach § 7 ErbStG und der Steuerentstehung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Besteuerungsgegenstand der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Betagter Erwerb

Rz. 34 Ein sog. betagter Erwerb liegt zivilrechtlich vor, wenn der Anspruch zwar bereits entstanden, seine Fälligkeit aber hinausgeschoben ist.[1] Nach der Rspr. des BFH ist allerdings nicht jeder betagte Anspruch i. S. d. Zivilrechts auch erbschaftsteuerrechtlich als betagt i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG anzusehen. Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch n...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 120 Abweichend von der Regelungstechnik beim Erwerb von Todes wegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit den Ausnahmeregelungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–i ErbStG führt § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden keinen vergleichbaren ergänzenden Ausnahmekatalog auf. Hannes/Holtz [1] begründen dies damit, dass das Gesetz mit der Ausführung bereits das am spät...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 26 Abweichend von der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei aufschiebend bedingten, aufschiebend befristeten oder betagten Erwerben nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Eintritt der Bedingung oder des vergleichbaren Ereignisses. Dabei kann ein entsprechender Erwerbsgrund nach deutschem Erbrecht nur auf einer Vermächtnisanordnu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Aufschiebende Bedingung

Rz. 31 Als aufschiebend bedingter Erwerb wird es auch angesehen, wenn das als Bedingung gestellte Ereignis von der freien Willensbestimmung eines Beteiligten abhängt.[1] Damit können auch sog. Potestativbedingungen und Optionsrechte wie aufschiebende Bedingungen eingeordnet werden.[2] Ansprüche aus beiderseits noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen sind keine aufschieb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.3 Steuerentstehung in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nrn. 3–10 ErbStG

Rz. 124 Für die Ergänzungs- bzw. Ersatztatbestände des § 7 Abs. 1 Nrn. 3–10 ErbStG fehlt es an mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG vergleichbaren Sonderregelungen. Deswegen ist die Ausführung der Schenkung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unter Berücksichtigung der Textfassung der Ergänzungs- bzw. Ersatztatbestände durch Auslegung zu ermitteln.[1] Rz. 125 Soweit die Steue...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Steuerentstehung bei bedingten Erwerben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG)

2.2.1 Allgemeines Rz. 26 Abweichend von der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer bei aufschiebend bedingten, aufschiebend befristeten oder betagten Erwerben nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Eintritt der Bedingung oder des vergleichbaren Ereignisses. Dabei kann ein entsprechender Erwerbsgrund nach deutschem Erbrecht nur auf einer V...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die in dieser Vorschrift bestimmte Kleinbetragsgrenze dient der Verwaltungsvereinfachung.[1] Die Kleinbetragsgrenze gilt sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden. § 22 ErbStG begründet einen Rechtsanspruch darauf, dass das FA von der Festsetzung einer Steuer von nicht mehr als 50 EUR absieht.[2] Ein Ermessen steht dem FA insoweit nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Steuerentstehung bei Pflichtteilsansprüchen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 40 Abweichend vom Erbrecht, wonach der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers entsteht[1], sieht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 ErbStG den Anspruch so lange als nicht vorhanden an, als er nicht geltend gemacht wird. Daran anknüpfend bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, dass die Steuer in diesem Fall auch erst mit der Geltendmachung des Pflichtteils entst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Ausführung der Grundstücksschenkung

Rz. 100 Der Eigentumserwerb bei Grundstücksschenkungen tritt nicht allein mit der dinglichen Einigung (Auflassung) ein, sondern es bedarf zusätzlich der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Die Eintragung seitens des Grundbuchamtes setzt voraus, dass ein entsprechender Antrag vom Übertragenden oder Erwerber gestellt wird und der im Grundbuch als Berechtigter Eingetragene d...mehr

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Brauchen wir die Gefahr? Zu... / 2.6.1 Verfügbarkeitsheuristik

Die Verfügbarkeitsheuristik besagt, dass Informationen als Entscheidungsgrundlage danach ausgewertet werden, wie präsent sie im Gedächtnis einer Person sind. An spektakuläre Ereignisse erinnert man sich leichter und schneller als an weniger sensationelle Vorkommnisse. Seltene Unfallereignisse werden überschätzt, häufig auftretende Ereignisse in ihrem Gefahrenpotenzial eher u...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.4 Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Rz. 34 Abbildung 5 zeigt eine umfassende Darstellung des Ablaufs der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers bei einer AG, der im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt ist (AP = Abschlussprüfer, AR = Aufsichtsrat, BW = Börsenwert, GK = Grundkapital, HV = Hauptversammlung, VSt = Vorstand). Typisch für die aktienrechtliche Verfassung sind das grundsätzliche Vorschlags- und W...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Auflösend bedingte Mietverhältnisse

Rz. 5 Auflösend bedingte Mietverhältnisse sind diejenigen, deren Ende von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt, dessen Eintritt ungewiss ist. Das ist bei einem Werkwohnungsmietvertrag das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BGH, Urteil v. 11.11.2020, VIII ZR 191/18, WuM 2021, 47: LG Berlin, GE 2004, 890), bei einem Untermietverhältnis die Beendigung des Hauptmietv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Wesentliche Änderungen ab 1.1.2009

Rz. 6 Ist ein Erwerb mit einer Nutzungs-, Rentenlast oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen belastet, ist der Kapitalwert der Belastung nun bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen, unabhängig davon, zu wessen Gunsten die Last zu erbringen ist.[1] Der Vorbehaltsnießbrauch bietet sich nunmehr wieder als Gestaltungsinstrument bei ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Vorlage eines negativen Corona-Tests – Annahmeverzug des Arbeitgebers?

Leitsatz Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt, da dieser aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückgekehrt ist, und das, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Quarantäne unterliegt, schuldet grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. Sachverhalt Bei der Beklagten, we...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Haftung des eintretenden Partners

Rz. 2 Aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 1 und Abs. 2 haften der überlebende Ehegatte, die Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner im Außenverhältnis zum Vermieter für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ab dem Tod des verstorbenen Mieters allein. Gem. § 563b Abs. 1 Satz 1 haften sie für die bis zum Tod des Mieters entstand...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Wirkung des Eintritts

Rz. 3 Der Erbe wird unmittelbar mit dem Tode des Mieters Vertragspartei. Haben eintrittsberechtigte Personen von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht, wird das Mietverhältnis mit dem Erben rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Mieters fortgesetzt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 2), und zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Soll nur einer von mehreren Erben, die...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 564 hat den bis zum 1.9.2001 geltenden § 569a Abs. 6 mit redaktionellen Änderungen sowie im Wesentlichen den teilweise inhaltsgleichen § 569 a. F. übernommen und klargestellt, dass das Mietverhältnis nur dann mit dem Erben fortgesetzt wird, wenn weder der Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder andere Familien- oder Haushaltsangehörige, die mit dem Mieter einen geme...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Herausgabepflicht des Eingetretenen bzw. Fortsetzungsnachfolgers

Rz. 3 Der überlebende Ehegatte, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, der kraft Gesetzes in das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter eingetreten ist, weil er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, oder der frühere Mitmieter, mit dem das Mietverhältnis fortgesetzt worden ist, sind im Innenverhältnis verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung

Rz. 5 Durch § 563b Abs. 3 ist erstmals ein Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit (nur) gegen denjenigen begründet worden, der in das Mietverhältnis eingetreten oder mit dem es fortgesetzt worden ist, wenn der Vermieter mit dem oder den verstorbene(n) Mieter keine Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit getroffen hat. Da das Gesetz den Vermieter berecht...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Wirkung

Rz. 6 Bestand die Ehe, das Familienband, die auf Dauer angelegte Haushaltsführung oder die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes mit dem Mieter und hatten alle zusammen in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt, so wird beim Tode des Mieters das Mietverhältnis allein mit dem überlebenden Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner fortgesetzt. Der ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 11 § 563a kann nicht zum Nachteil der Mieter abbedungen werden. Die Mietvertragsparteien können z. B. nicht vereinbaren, dass das Mietverhältnis auch für den überlebenden Mitmieter beim Tod des anderen endet. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitmieter bei Vertragsschluss ein besonderes Interesse an der Beendigung des Vertrages nach dem Tod des Mieters hat. Auch das außero...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Kündigungsrecht der überlebenden Mieter

Rz. 7 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Mietverhältnissen zulässig. Da bei unbefristeten Mietverhältnissen der Mieter ohnehin gem. § 573c kündigen kann, ist das in § 563a eingeräumte ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 563a regelt für Wohnraummietverhältnisse ab dem 1.9.2001 den Fall, dass anders als gemäß § 563 neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter der Wohnung waren. Da sie bisher bereits Mietvertragsparteien waren, lässt der Tod eines Mieters das Fortbestehen des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter unberührt. Nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätz...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetzung bei nicht geklärter Erbfolge nach dem Tode des erstattungsberechtigten Erben

§§ 86, 103 ff., 239 ZPO; §§ 149 Abs. 1, 155 FGO Leitsatz Ein Kostenfestsetzungsantrag, mit dem der Prozessbevollmächtigte die Kostenfestsetzung zugunsten seines während des Rechtsstreits verstorbenen Mandanten beantragt, ist zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte kann nach dem Tod seines Mandanten Prozesserklärungen nicht weiter in dessen Namen abgeben, sondern aufgrund der...mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / II. Auswirkungen des Todes des Klägers

1. Auf den Hauptsacheprozess a) Keine Vertretung durch Prozessbevollmächtigten Ist die Partei während des Rechtsstreits verstorben und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, wird das Hauptsacheverfahren gem. § 239 ZPO unterbrochen. Dies hat auch Auswirkungen auf ein eventuell nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren, da dieses Verfahren dem Hauptsacheprozess ang...mehr

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ZErb 08/2022, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf teilweise Auskehr einer Leistung aus einer Lebensversicherung in Anspruch, weil die Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt habe. Die Beklagte ist die Tochter der am 23.11.2019 verstorbenen Versicherungsnehmerin. Die Kläger sind die drei Kinder einer weiteren, am 1.3.2017 vorverstorbenen Tochter der Versicherungsnehmerin. Diese hatte zum 1...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / 1 Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in Bezug auf den Nachlass der am 27.9.2002 verstorbenen Frau L. A. (im Folgenden auch "Erblasserin"). Frau L. A. war die Stiefmutter der Klägerin. Sie war die zweite Ehefrau des am 1.7.1961 verstorbenen Vaters der Klägerin, Herrn F. A. Die Klägerin ist wie ihre Schwester,...mehr

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ZErb 08/2022, Erbschein: Fe... / 1 Gründe

I. Der Erblasser war mit der vorverstorbenen X verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) bis 3) als einzige Kinder hervor. Am 16.12.1991 errichteten die Eheleute ein handschriftliches und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament. Dieses lautet auszugsweise wie folgt: Zitat Beim Tod eines Ehegatten verfügt der Verstorbene folgendes: Sein Anteil Hausrat, Mobiliar und ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. "Echte" Sonderausgaben

Rn. 313 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Zu ihnen gehören die in den §§ 10, 10b u 10c EStG genannten Abzugsposten. Die Grundnorm bildet § 10 EStG. In ihr sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Aufwendungen zusammengestellt. Den Aufwendungen ist gemeinsam, dass sie eine endgültige wirtschaftliche Belastung des StPfl voraussetzen. Ausgaben, die als Gegenleistung für den Erwerb eine...mehr

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AGS 08/2022, Fragen und Lös... / 1. Ausgangsfall: Erbschein liegt vor

a) Antragsbefugnis des Rechtsanwalts Im Ausgangsfall kann Rechtsanwalt K den Kostenfestsetzungsantrag somit für die Ehefrau E seines verstorbenen Mandanten und für deren beiden Kinder in ungeteilter Erbengemeinschaft stellen. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn die Vollstreckungsklausel des am 10.6. verkündeten Urteils auf diese drei Erben gem. § 727 ZPO umge...mehr

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ZErb 08/2022, Abziehbarkeit... / 2 Gründe

Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 1.4.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.2.2020 die Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung vom 28.10.2015 abgelehnt, § 101 S. 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Steuerbescheids, weil die geltend gemachten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere nicht ...mehr

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ZErb 08/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Barzen Das neue Stiftungsrecht Synopsen der Gesetzestexte und Begr...mehr

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AGS 08/2022, Fragen und Lös... / I. Verfahrensrechtliches

Grds. wird der Rechtsstreit mit dem Tod der Partei gem. § 239 Abs. 1 ZPO bis zur Aufnahme durch dessen Rechtsnachfolger unterbrochen. Dies gilt gem. § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO dann nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, was hier der Fall war. Insofern gilt die dem Rechtsanwalt A von K erteilte Prozessvollmacht gem. § 86 ZPO ü...mehr

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ZErb 08/2022, Die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzungen des Familienheims - Ein Kurzbeitrag aus aktuellem Anlass

Steuerbefreiung sind grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zu gewähren. Anlässlich einer Anfrage einer Mandantin ergab sich die Frage, ob moralische Verpflichtungen ein steuerschädliches Ereignis im Fall des Familienheims auslösen können. Derzeit fliehen tausende Menschen aus den Kriegsgebieten der Ukraine. Viele hilfsbereite Menschen sind bereit, den Geflüchteten ein...mehr

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AGS 08/2022, Fragen und Lös... / 2. Abwandlung: Erbschein liegt nicht vor

a) Antragsbefugnis des Rechtsanwalts Liegt kein Erbschein nach dem verstorbenen Mandanten K vor oder ist die Erbfolge ungeklärt, erstreckt sich die Prozessvollmacht nach dem Tod des K auf dessen unbekannte Erben. Folglich kann Rechtsanwalt A den Kostenfestsetzungsantrag zugunsten der unbekannten Erben des K stellen.[4] Der Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. § 727 ZPO...mehr

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ZErb 08/2022, Zum Verhältni... / 1 Gründe

A. Die Klägerin verlangt Auskunft über den Nachlassbestand und über ausgleichungspflichtige Schenkungen durch privatschriftliche Erklärung, nachdem der Beklagte schon zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden ist. Die am 12.2.2018 verstorbene Erblasserin M. S., die Mutter der Parteien, ist allein vom Beklagten beerbt worden, der der Klägerin mit An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Steuerkonkurrenz als Abschichtungskriterium

Rn. 55 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Beim Abschichten steuerlich relevanter von nicht relevanten Bezügen ist auch die Steuerkonkurrenz ein wichtiges Kriterium. Vorgänge, die bereits durch andere Steuern erfasst werden, sollen nicht noch zusätzlich der ESt unterliegen (zB Schenkungen/Erwerbe von Todes wegen).mehr

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / III. Bedeutung für die Praxis

Das FG Dessau-Roßlau hat die Verfahrensweise beim Tod des Erstattungsberechtigten zutreffend herausgearbeitet. 1. Verfahrensrechtliche Konsequenzen des Todes des Erstattungsberechtigten Stirbt der in dem Hauptsachetitel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils/des Beschlusses grds. auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den ...mehr