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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563a Fortsetzung mit überlebe ... / 3 Wirkung

Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 6

Bestand die Ehe, das Familienband, die auf Dauer angelegte Haushaltsführung oder die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes mit dem Mieter und hatten alle zusammen in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt, so wird beim Tode des Mieters das Mietverhältnis allein mit dem überlebenden Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner fortgesetzt. Der überlebende Ehegatte, Familien- bzw. Haushaltsangehörige und/oder Partner bleibt Mieter und schließt den Erben von dem Eintritt in das Mietverhältnis aus (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563a Rn. 8). Gehört der verstorbene Mitmieter nicht zu dem Personenkreis des § 563 Abs. 1 und Abs. 2 und gibt es keine Eintrittsberechtigten, so setzt dessen Erbe das Mietverhältnis mit seinem Erbanteil fort. Handelt es sich um mehrere Mitmieter bleiben alle zusammen Partner des Mietverhältnisses. Der Ehegatte als Mitmieter hat gegenüber den anderen Mitmietern keinen Vorrang.

 

Rz. 6a

 
Hinweis

Mietvertragsunabhängige Vereinbarungen

Der überlebende Ehegatte, Lebenspartner, das Kind, der andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige setzt kraft Gesetzes das Mietverhältnis – nicht aber mietvertragsunabhängige Vereinbarung des Mieters mit den Versorgungsunternehmen oder sonstige selbständige Sondervereinbarungen (z. B. über Hausmeister-, Reinigungs- oder sonstige Dienste) – mit dem verstorbenen Mieter fort, mit dem er einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, und zwar in vollem Umfang.

Für vor dem Tod des Mieters entstandene Altverbindlicheiten haftet anders als nach § 563 auch der fortsetzende Mitmieter (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563a Rn. 10). Er wird auch Gesamtgläubiger der bis zu dem Tod des verstorbenen Mieters fällig gewordenen Ansprüche wie z. B. der in der Person des verstorbenen Mieters bereits entstandenen Aufwendungs-...

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