Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.9 Befreiende Wirkung bei Auszahlungen für den Sterbemonat

Rz. 45 Soweit laufende Geldleistungen, die im Sterbemonat des Leistungsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 oder § 272a Abs. 1 fällig geworden und damit auszuzahlen waren, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfüllt (Abs. 5). Mit der in Abs. 5 enthaltenen Regelung soll den Er...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.3 Verfahrensregelungen bei Rückforderung vom Geldinstitut

Rz. 33 Die Anwendung des Abs. 3 erfordert kein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren nach § 50 SGB X . Der Verfahrensablauf für die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Geldleistungen nach Abs. 3 Satz 2 ist vielmehr als Dialog unter gleichberechtigten Partnern zu verstehen. Der Rentenversicherungsträger/Postrentendienst ist somit nicht berechtigt, seine Forderung nach...mehr

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Klimakatastrophe, Artenster... / 1.1 Die Klimakatastrophe

Die katastrophalste Nachricht zuerst: Die fortschreitende Klimakatastrophe besitzt zahlreiche "Kipp-Punkte" (oft auch mit dem Anglizismus "Tipping Point" bezeichnet). Ab diesen Ereignissen kippen ganze klimabeeinflussende Systeme des Planeten um und die Katastrophe ist durch unsere Maßnahmen nicht mehr aufzuhalten. In einem Hintergrundpapier des Bundesumweltamts wird der Kli...mehr

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Klimakatastrophe, Artenster... / 1.3 Die Umweltverschmutzung

Für alle diejenigen, die Umweltverschmutzung nur als dreckiges Ärgernis betrachten und deshalb diesen Baustein des Super-KAUs nicht so ernst nehmen wollen, sei gesagt: "Jeder 4. Mensch stirbt an Umweltverschmutzung"[1]. Im Bericht "Towards a pollution-free planet"[2] ist nachzulesen, dass laut UN-Umweltagentur 12,6 Millionen Menschen pro Jahr an den Folgen von Umweltverschmu...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / E. Grund: Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F.

Rz. 8 Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, § 1870 2. Fall BGB n.F. Bislang war das nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde als selbstverständlich vorausgesetzt.[6] Ein Aufhebungsbeschluss war und ist nicht notwendig. Als Folge endet das Vertretungsrecht des Betreuers, er darf die Erben also nicht vertreten. In dieser Deutlichkeit neu und dies im Ergebnis relativie...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / F. Vertretung nach dem Tod des Betreuten, § 1874 Abs. 1 BGB n.F.

Rz. 12 Statt der Verweisungskette §§ 1908i Abs. 1, 1893 Abs. 1, 1698a, 1698b BGB a.F. gilt nun § 1874 BGB n.F. Dabei enthält der Absatz 1 des § 1874 BGB n.F. ein Recht zur Tätigkeit bei Unkenntnis und der Absatz 2 eine Pflicht zur Tätigkeit bei Kenntnis und Dringlichkeit. Mit dem Tod des Betroffenen endet die Betreuung zwar, aber gerade dann ist meist viel zu regeln. Das betr...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / C. Grund: Entlassung, Tod des Betreuers, §§ 1868 f. BGB n.F.

Rz. 3 Verstirbt der Betreuer, geht sein Amt nicht auf seine Erben über. Es endet und für ihn ist ein neuer Betreuer zu bestellen, § 1869 BGB n.F. Dies entspricht § 1908c BGB a.F. bei lediglich sprachlichen Änderungen.[1] Bei der Entlassung wird weitgehend § 1908b BGB a.F. übernommen und zudem ergänzt.[2] Neu ist der Entlassungsgrund nach § 1868 Abs. 2 BGB n.F., wenn die Regis...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / E. Verwaltung einer Erbschaft des oder Schenkung an den Betreuten, § 1837 BGB n.F.

Rz. 25 Der Regelungsinhalt des bisherigen § 1803 BGB a.F., der gem. § 1908i Abs. 1 BGB a.F. für das Betreuungsrecht gilt, geht in § 1837 BGB n.F. über. Der erste Absatz enthält weitgehend nur sprachliche Änderungen. Neu ist, dass durch die Formulierung "Zuwendung auf den Todesfall" auch Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall erfasst werden, was bisher nicht der Fall wa...mehr

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§ 20 Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB

Rz. 1 Die meisten Änderungen im Kindschaftsrecht betreffen das Verhältnis zu den Pflegepersonen (siehe § 19). Anpassungen in den §§ 1626 ff. BGB n.F. erfolgen aufgrund neuer Zielnormen bei Verweisungen. Insbesondere wird auf Vorschriften des Betreuungsrechts verwiesen, z.B. hinsichtlich Genehmigungen.[1] Rz. 2 Die Möglichkeit der Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern gem...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / B. Einleitung

Rz. 2 Für das Erbrecht gibt es durch die Reform nur einzelne direkte Änderungen. Dies war auch nicht beabsichtigt. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB a.F. zu § 1837 BGB n.F. mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für ...mehr

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Anhang 5: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) v. 17.12.2008, BGBl. I, 2586, 2587, BGBl. I 2009, 1102 BGBl. III 315–24 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 962mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / D. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, §§ 7, 34 BtOG

Rz. 16 Nachdem es insbesondere aufgrund der Kommentierung von Demharter [14] und Entscheidungen des OLG Köln[15] zu Irritationen über die Grundbuchtauglichkeit von durch eine Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmachten gekommen war, sprach der BGH in einer leider stark verzögert am 15.3.2021 veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2020 ein Machtwort...mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / II. Notgeschäftsführung

Rz. 15 Über das Vertretungsrecht gem. § 1874 Abs. 1 BGB n.F. hinaus wird der Betreuer nach § 1874 Abs. 2 BGB n.F. zu einer Notgeschäftsführung nach dem Tod verpflichtet. Sie bezieht sich nur auf seinen Aufgabenkreis. Anders als in § 1698b BGB, auf den § 1908i BGB a.F. über § 1893 BGB a.F. verwies, fehlt der Begriff der "Gefahr" und es wird auf "Angelegenheiten, die keinen Au...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / G. Pflichten bei Betreuungsende, §§ 1868–1974 BGB n.F.

Rz. 49 Die meisten Betreuungen enden mit dem Tod des Betreuten. Darauf war das bisherige Recht kaum ausgerichtet. Die Pflichten des Betreuers und die Rechte der Erben werden nun genauer geregelt. Dabei geht es insbesondere um eine Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB n.F.), die Herausgabe von Unterlagen (§ 1872 Abs. 1, 2 BGB n.F.) und die Rechnungslegung (§§ 1872 Abs. 2–5, 1873 B...mehr

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Anhang 6: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vom 4.5.2021, BGBl I, 882, 917 mWv 1.1.2023 BGBl III 404–33 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.6.2022, BGBl I, 959, 963mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / A. Überblick

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / III. Berechtigte, § 1872 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB n.F.

Rz. 22 Gemäß § 1872 Abs. 1 BGB n.F. ist in erster Linie der ehemals Betreute Empfänger der Unterlagen. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, treten seine Erben an seine Stelle, was der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB entspricht. Welche Art Nachweis verlangt werden kann, ist nach den allgemeinen Regelungen zu ermitteln. Einen Gutglaubensschutz gibt der Erbschein,...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / IV. Voraussetzungen, § 30 Abs. 1, 2 BtOG

Rz. 37 Betroffen von der Untersagung sind Geld und geldwerte Leistungen sowohl zu Lebzeiten als auch durch eine Verfügung von Todes wegen. Nach Zimmermann ist auch die Einsetzung als Testamentsvollstrecker darunter gefasst,[39] dem bei einer damit verbundenen Vergütung zuzustimmen ist. Zimmermann sieht es als unzulässigen Eingriff in die Testierfreiheit an, dass auch die Anna...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Einleitung

Rz. 29 § 30 BtOG enthält ein nach hier vertretener Ansicht überfälliges Verbot zur Entgegennahme von Schenkungen oder Zuwendungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen für Berufsbetreuer,[28] von dem mit gerichtlicher Genehmigung Ausnahmen zulässig sein werden. Damit soll einerseits ein Missbrauch der Betreuerstellung deutlich erschwert und andererseits die Testierfreihei...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / V. Ausnahmen durch das Betreuungsgericht, § 30 Abs. 3 BtOG

Rz. 40 Der Betreuer (nicht aber der Betreute)[44] kann beim Betreuungsgericht eine Ausnahme beantragen, welche die Untersagung nach § 30 Abs. 1 BtOG aufhebt. Diese soll nur im Einzelfall gewährt werden. Maßstab sind keine generellen Erwägungen, sondern ist der Schutz der Betreuten. Der Bundesrat wünschte, dass als ein Kriterium für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung der Au...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / VI. Rechtsfolgen, § 30 Abs. 1 i.V.m. § 27 BtOG

Rz. 43 Der Gesetzestext untersagt die Annahme der Leistung, auch bei solcher durch Erbfall, bei denen die Annahme gar nicht ausdrücklich erklärt wird,[51] sondern durch Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt, die Erbschaft (nur) als angenommen gilt, § 1943 BGB.[52] Die Schenkung oder die Zuwendung mittels letztwilliger Verfügung bleiben wirksam.[53] Zu einer Ausschlagung ist ...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / H. Informationsrechte durch Vermögensverzeichnis, § 1835 BGB n.F., und Auskunftsrecht Angehöriger, § 1822 BGB n.F.

Rz. 50 Streitige Erbfälle beginnen regelmäßig schon vor dem Erbfall. Letztwillige Verfügungen werden errichtet und lebzeitige Übertragungen finden statt, die gegen bindende, letztwillige Verfügungen verstoßen und spätere Ansprüche gem. § 2287 BGB (ggf. analog) begründen können.[65] Lebzeitige Verfügungen können auch indirekt die Nachfolge von Todes wegen ändern. Das kann ges...mehr

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§ 1 Einleitung / E. Gesetzgebungsgeschichte

Rz. 23 Die Reformbedürftigkeit des Vormundschaftsrechts wurde schon in den achtziger Jahren thematisiert und diskutiert.[27] Nach dem Tod des 2-jährigen Kevin in Bremen, dessen Amtsvormund mit 240 Fällen überlastet war, im Jahr 2006 gab es zahlreiche Aktivitäten zum Kinderschutz und im Jahr 2011 wurde eine Teilreform mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreu...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Überblick

Rz. 7 § 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.[3] Rz. 8 Soweit es zu Änderungen kommt, ...mehr

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§ 18 Betreuungsgericht, -be... / A. Betreuungsgericht, §§ 1861, 1862, 1867 BGB n.F., §§ 278 f., 309a, 317, 319 FamFG n.F.

Rz. 1 Für die Betreuungsgerichte werden sich Aufgaben und die Art ihrer Ausführung umfassend ändern. Dazu kann weitgehend auf die Ausführungen zu den einzelnen Themen verwiesen werden, wie der Einrichtung der Betreuung, dem Genehmigungsverfahren usw. Insgesamt soll der Kontakt des Gerichtes, insbesondere der Rechtspfleger, zu den Betreuten enger werden und sich weniger auf d...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / D. Schenkungen, § 1854 Nr. 8 BGB n.F.

Rz. 19 Möglichkeiten bei der Gestaltung kann die Aufhebung des Schenkungsverbots im Betreuungsrecht gem. § 1854 Nr. 8 BGB n.F. eröffnen. Schenkungen sind nun (bis auf Gelegenheitsgeschenke) nur noch genehmigungsbedürftig. Für Vormünder bleibt es bei der bisherigen Form des Schenkungsverbotes, also der Untersagung mit Ausnahme von Pflicht- und Anstandsschenkungen, § 1798 Abs....mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / IV. Gegenstand

Rz. 25 Die Herausgabe des Vermögens des Betreuten versteht sich von selbst, ist es doch Eigentum des Betreuten, nach seinem Tod das der Erben gem. § 1922 BGB. Regelmäßig wird ein Betreuer seinen Besitz an Eigentum des Betreuten so gering wie möglich halten, so dass z.B. eher Schlüssel zur Wohnung und zu einem Bankschließfach, Sparbücher u.Ä. herausgegeben werden. Die Erweiter...mehr

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ZErb 09/2022, Berliner Testament, zivilrechtlich verjährter Pflichtteil und Erbschaftsbesteuerung

Der BFH hat mit Urt. v. 19.2.2013 (II R 47/11) erbschaftsteuerliche Nachteile der Schlusserben von Berliner Testamenten beseitigt. In zwei Urteilen vom 5.2.2020 (II R 1/16 und 17/16) bestätigte er diese Nachteile, obwohl die Sachverhalte nur in der schicksalhaften Zeitspanne zwischen den Erbfällen der berlinisch testierenden Ehepaare differieren. Der Autor hält diese formal-...mehr

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zfs 09/2022, Auslegung eine... / 2 Aus den Gründen:

1. Zu Recht hat das LG der Kl. allerdings den Mehrbetrag zuerkannt, um welchen der ausbezahlte Rückkaufswert die Todesfallleistung übersteigt, wenngleich sich dieser rechnerisch richtig auf 954,05 EUR beläuft (§§ 1922, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB). Soweit die Bekl. hierzu geltend macht, dass durch die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts vor dem Tod der VN schl...mehr

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zfs 09/2022, Auslegung eine... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. als Alleinerbin der verstorbenen VN auf Rückzahlung eines am Tag vor deren Tod an die VN ausgekehrten Rückkaufswerts einer Rentenversicherung in Anspruch. Am 9.5.2012 nahm die VN bei der Kl. eine Rentenversicherung, welche für den Fall ihres Todes ihren Lebensgefährten (nachfolgend: Streitverkündeter als widerruflich Bezugsberechtigten vorsah (§ 12 Nr....mehr

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ZErb 09/2022, Zur Reichweit... / 1 Gründe

I. Die Beklagte und Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Wohnsitz im Bezirk des LG Bonn, der Beklagte und Antragsgegner zu 2) hat seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Köln. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Flensburg. Die Klägerin war mit dem Erblasser bis zu dessen Tod am … 2013 verheiratet. Die Beklagten sind die Kinder d...mehr

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ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 1 Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres im März 2009 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück mit einem 1951 erbauten Einfamilienhaus. Die Klägerin hatte dieses Haus gemeinsam mit ihrem Vater bewohnt und wohnte zunächst weiterhin im Obergeschoss. Demzufolge berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA) b...mehr

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ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 2 Anmerkung

Eine erfreuliche Entscheidung des BFH: Das FG Düsseldorf hatte sich der bisherigen restriktiven Betrachtungsweise der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte angeschlossen und unter Berufung auf die Entscheidung des FG München v. 22.10.2014 – 4 K 847/13 – die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin vorsorglich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen. ...mehr

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ZErb 09/2022, Auslegung des... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten vorliegend über Ansprüche nach dem Tod der Erblasserin B. am 25.8.2017. Die Beklagten haben die Erblasserin aufgrund Testaments vom 24.3.2015 gemeinschaftlich beerbt. In diesem Testament ordnete die Erblasserin u.a. zugunsten des Klägers zwei Vermächtnisse an: Zitat … 5. Mein Haus in der F.straße 19 erhält mein Patenkind, D. mit der Auflage Frau M.. solan...mehr

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ZErb 09/2022, Auslegung des... / Leitsatz

1. Zur Auslegung des Begriffs "vorhandenes Bargeld" in einem privatschriftlichen Testament und zum Missbrauch einer Vorsorgevollmacht. 2. Wendet ein Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode "vorhandene Bargeld" zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch "leicht verfügbare Bankguthaben" erfasst (OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380), ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Besteht der Erwerb in einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z. B. Nießbrauch), so gewährt § 23 Abs. 1 ErbStG dem Erwerber ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung: Der Erwerber kann die nach dem Kapitalwert dieser Erwerbe[1] zu berechnende Steuer entweder sofort entrichten, er kann aber auch eine jährliche Versteuerung wählen. Letzt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Steuerliche Berater

Rz. 81 [Autor/Stand] Auch wenn der Stpfl. mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten selbständige Steuerfachleute, z.B. Steuerberater oder -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, u.a., vgl. § 3 StBerG (im Folgenden steuerliche Berater), beauftragt, ist er der eigenen Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres enthoben[2]. Ein leichtfertiges Handeln des S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.3 Dauer und Berichtigung der Jahresbesteuerung

Rz. 43 Die Jahressteuer ist für das erste Jahr bei Festsetzung der Steuer und dann jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungstermin ist regelmäßig vom Zeitpunkt der Entstehung des materiellen Steueranspruchs an zu berechnen, auch wenn die Steuer etwa wegen späterer Fälligkeit gem. § 9 Abs. 1 Buchst. a ErbStG erst später entsteht. Wann oder in welchen Raten die Rente tats...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur Entziehun... / 1 Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für ihr Kind anlässlich eines Erbscheinserteilungsverfahrens. Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 2004 geborenen Kindes T T. Die Mutter ist nach dem Testament ihrer am … 2021 verstorbenen Mutter, Frau K … W … , deren Haupterbin. Daneben sollen ihre Tochter T … und ihre weitere Tochter S … ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 [Autor/Stand] Maßgebend für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung sind nicht mehr die Einheitswerte des Grundbesitzes, sondern je nachdem, ob das Betriebsgrundstück, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Zur gerichtli... / 1 Gründe

I. Der Erblasser ist zwischen dem XX./XX.11.2019 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt 1 verstorben. Aus geschiedener Ehe des Erblassers ist als einziger Abkömmling der Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um die Schwester des Erblassers. Es liegt vor ein notarielles Testament des Erblassers vom 12.2.2004 mit Einsetzung des Beteilig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Erkundigungspflicht des Steuerpflichtigen

Rz. 65 [Autor/Stand] In Fällen, in denen der Stpfl. infolge eines Irrtums (s. § 370 Rz. 645 ff.) oder aus Unwissenheit die bestehende Steuerpflicht nicht kennt, kann ein Vorwurf darin gesehen werden, dass er sich nicht erkundigt hat. Instruktiv insoweit das Urteil des FG Münster vom 5.9.2007[2]: "Ist dem Steuerpflichtigen zwar die grundsätzliche Steuerpflicht von Einkünften au...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Sicherheit und Gesundheit b... / 14 Medizinische Versorgung während der Reise

Viel problematischer aus organisatorischer und struktureller Sicht ist demgegenüber die Betreuung während der Reise selbst, v. a. wenn diese die Mitarbeiter in Länder führt, in denen die medizinische Versorgung deutlich schlechter als in Deutschland ist. Die Berufsgenossenschaften empfehlen dabei über ihre Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (DVUA) seit la...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 4.7.2 Vorzeitiger Tod des Wohnungsberechtigten

Fehlkalkulation Stirbt der Veräußerer sehr bald, mitunter nur wenige Wochen nach Vertragsschluss, fragt es sich, ob der Vertrag, bei dem die Parteien von einer anderen Lebenserwartung ausgegangen waren, angepasst werden kann oder muss. Nach Ansicht des OLG Frankfurt[1] ist dieser Umstand für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpass...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 1.2 Abgrenzung

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit Wie schon ihr Name besagt, unterscheidet sich die beschränkte persönliche Dienstbarkeit von der Grunddienstbarkeit insbesondere dadurch, dass Rechtsinhaber hier nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern eine bestimmte – natürliche oder juristische – Person ist, die nicht notwendig Eigentümerin eines (benachbarten) Grun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 4.7 Grundstücksübertragung gegen Pflegeverpflichtung

Gegenleistungen fraglich Häufig vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht des Erwerbers (Altenteilsvertrag). Entwickeln sich jedoch die Verhältnisse anders als gedacht, stellt sich die Frage nach einer möglichen Vertragsanpassung. Dabei geht es vor allem um zerstrittene Vertragsparteien, gelegentlich...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 4.8.4 Ansprüche der Sozialhilfeträger

Missbräuchliche Vertragsgestaltung? Mit der demografisch bedingten Zunahme pflegebedürftiger Personen wächst die Gefahr des Missbrauchs zulasten des Sozialleistungsträgers: Eine geschickte Vertragsgestaltung bei der Übertragung von Grundbesitz soll den Vermögenswert dem Erwerber zusichern, während die Pflegekosten der Allgemeinheit angelastet werden. Umgekehrt versucht die (l...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 4.1 Inhalt und Bedeutung

Sonderform der Dienstbarkeit Bei der Veräußerung von Wohnimmobilien lässt sich nicht selten der bisherige Eigentümer ein dingliches Wohnungsrecht gewähren. Es handelt sich dabei um eine Sonderform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1093 BGB . Dessen Abs. 1 Satz 1 lautet: "Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Dienstbarkeiten: Beschränkt... / 4.6 Beendigung

Gründe für Erlöschen Das dingliche Wohnungsrecht erlischt insbesondere durch Aufhebung oder Eintritt eines Endtermins oder einer Bedingung.[1] Umzug in Pflegeheim Es erlischt nicht mit dem Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim – jedenfalls so lange nicht, als seine Rückkehr in die Wohnung nicht völlig ausgeschlossen ist.[2] Kündigung Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrech...mehr