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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer / 2.4 Steuerentstehung bei sonstigen Erwerben von Todes wegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c–j)

Prof. Dr. Michael Fischer
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Rz. 48

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei der Errichtung einer Stiftung bzw. Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Wenn die Stiftung beim Tod des Erblassers noch nicht bestanden hat, muss sie nach dessen Versterben vom beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer durch besonderes Stiftungsgeschäft mit behördlicher Anerkennung und unter Rückwirkung nach § 84 BGB noch errichtet werden. Die zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion führt auch erbschaftsteuerrechtlich dazu, dass ein Zwischenerwerb anderer Personen mit der Möglichkeit einer mehrfachen Besteuerung desselben Vermögens ausgeschlossen ist.[1] Wenn eine Stiftung durch Verfügung von Todes wegen errichtet wird, erfolgt die Vermögensausstattung entweder durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage, sodass sich die Steuerbarkeit bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG ergäbe. Hier ordnet § 9 Abs. 1 Buchst. c ErbStG an, dass die Steuer erst mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung – also abweichend von § 84 BGB nicht rückwirkend – entsteht. Maßgebend ist die Bekanntgabe.[2] Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass ein Vermögenszuwachs (z. B. Zinsen, Mieteinnahmen) in dem Interimszeitraum zwischen Tod und Anerkennung der Erbschaftsteuer unterliegt.[3]

 

Rz. 49

Die Vorschrift gilt entsprechend für die Bildung oder Ausstattung einer ausländischen Vermögensmasse[4], namentlich eines sog. Nachlasstrusts.

 

Rz. 50

Als Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG sieht der BFH[5] überdies die Variante an, in der der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, eine Stiftung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu errichten. Allerdings weisen Hannes/Holtz[6] zutreffend darauf hin, dass sich die Steuer...

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