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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563b Haftung bei Eintritt ode ... / 4 Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung

Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
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Rz. 5

Durch § 563b Abs. 3 ist erstmals ein Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit (nur) gegen denjenigen begründet worden, der in das Mietverhältnis eingetreten oder mit dem es fortgesetzt worden ist, wenn der Vermieter mit dem oder den verstorbene(n) Mieter keine Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit getroffen hat.

Da das Gesetz den Vermieter berechtigt, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, besteht ein Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters über die Art der Sicherheitsleistung. Hat er dies ausgeübt, kann er direkt auf Leistung klagen; er braucht nicht erst auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu klagen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 28; Geldmacher, DWW 2001, 178, 182; Hinz, ZMR 2002, 64). Macht der Vermieter den Anspruch bis zur Beendigung des fortgesetzten Mietverhältnisses oder desjenigen, in das die Mieter gem. § 563 eingetreten sind, nicht geltend, so ist der Anspruch erloschen. Schon vorher kann die Geltendmachung des Anspruchs verwirkt sein. Das könnte der Fall sein, wenn der Vermieter nach der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. unten Rn. 9) mehrere Jahre den Anspruch nicht geltend macht und die eingetretenen Mieter sich darauf eingerichtet haben, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird.

Zum Nachteil des Mieters von § 551 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, sodass die dort gezogenen Grenzen für den Umfang, die Fälligkeit der Sicherheitsleistung sowie die Anlagepflicht des Vermieters nicht zu Lasten des Wohnraummieters überschritten werden dürfen (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 35). Der Vermieter kann aber ganz auf eine Sicherheitsleistung verzichten oder eine geringere Sicherheit verlangen, als in § 551 vorgesehen. Er kann auch die Kaution zu günstigeren Zinsen anlegen als für Spareinlagen mit dreimonati...

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