Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.1.3 Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung

Rz. 6 Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 erfolgt die Aussetzung der durch das Rentensplitting bedingten Rentenkürzung auf Antrag. Antragsberechtigt ist nach Abs. 2 der Vorschrift ausschließlich der überlebende Ehegatte/Lebenspartner, der durch das Rentensplitting (insgesamt) belastet worden ist. Ein Tätigwerden der Rentenversicherungsträger "von Amts wegen" ist somit grundsä...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.1.2 Keine angemessenen Rentenleistungen aus dem Rentensplitting

Rz. 5 Voraussetzung für die Aussetzung der durch ein Rentensplitting herbeigeführten Rentenkürzung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ist darüber hinaus, dass an den verstorbenen (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind. Abs. 1 Satz 1 bezieht sich somit ausschließlich auf die Dauer des Versichertenrentenbezuges des ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.1.4 Kein Ausschlussgrund

Rz. 7 Abs. 1 Satz 2 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das 4. SGB IV ÄndG v. 22.12.2011, BGBl. I S. 3057) schließt die Aussetzung einer Rentenkürzung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 aus, wenn ein Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner allein herbeigeführt worden ist. Abs. 1 Satz 2 ist selbst in den Fällen anzuwenden, in denen der über...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 120a) orientiert sich am Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), der seit dem 1.7.1977 i. d. R. nach Auflösung einer Ehe sowie seit dem 1.1.2005 nach Aufhebung einer nach dem LPartG begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft durchzuführen ist. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 34 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) eingefügt worden. § 120b wurde durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) neu gefasst und an die in § 37 VersAusglG verortete Härteregelung zum Versorgungsausgleich angepasst...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aussetzung der Rentenkürzung

Rz. 12 Die Aussetzung der durch ein Rentensplitting bedingten Rentenkürzung erfolgt nach Abs. 3 (i. d. F. des VASTrRefG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700, in Kraft ab 1.9.2009) mit Wirkung für die Zukunft, und zwar ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.[1] Rz. 13 Abs. 3 entspricht auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Aussetzung der Ren...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120b Tod e... / 2.2 Rechtsfolgen der Aussetzung des Rentensplittings

Rz. 8 Bei Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen wird die Rente des durch ein Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners nicht mehr aufgrund des nach §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 grundsätzlich zu berücksichtigenden Abschlags an Entgeltpunkten gekürzt. Soweit einem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach durchgeführtem Einzelsplittin...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 2.1 Erklärungsfristen zum Rentensplitting

Rz. 6 Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zur Durchführung eines Rentensplittings i. S. v. § 120a Abs. 1 kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden (Abs. 1 Satz 1). Erklärungen, die zu einem früheren Zeitpunkt beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.4.1 Rentenabfindung als Ausschlussgrund

Rz. 37 Soweit ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings vorliegen, kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 allein herbeiführen (vgl. Komm. zu RZ 27 bis 31); für Todesfälle ab 1.1.2008 gilt dies nur, solange die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.9.1 Splittingauskünfte

Rz. 62 Ehegatten/Lebenspartner haben bereits vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Beratung (§ 14 SGB I) hinsichtlich der Auswirkungen eines Rentensplittings. Im Rahmen eines umfassenden Auskunfts- und Beratungsverfahrens erhält jeder Ehegatte/Lebenspartner zunächst von dem für ihn jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 127) eine...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.1.2 Erklärung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 13 Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern besteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 auch, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die Voraussetzungen nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 vorliegen. In diesen Fällen kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das Rentensplitting durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung allein herbeiführ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.2 Anspruch auf Erziehungsrente nach Rentensplitting

Rz. 56 Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) zum 1.7.1977 findet bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters und Invalidität zwischen den Eheg...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.3 Zeitpunkt des Anspruchs auf Durchführung eines Rentensplittings

Rz. 24 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings ergeben sich für Ehegatten/Lebenspartner, die zu ihren Lebzeiten eine gemeinsame Erklärung zum Rentensplitting abgegeben haben, aus § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2. Für überlebende Ehegatten/Lebenspartner, die nach dem Tod des anderen Ehegatten/Lebenspartners ein Rentensplitting allein herbeiführen wol...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.2 Persönliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings

Rz. 17 Die Opition eines Rentensplittings unter Ehegatten wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 ins Rentenrecht eingeführt. Seit dem 1.1.2002 besteht somit in der gesetzlichen Rentenversicherung für Ehegatten, die in einer rechtsgültigen Ehe leben, bei Vorliegen der in § 120a Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden di...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Rz. 3 Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 4...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.1.1 Gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 6 Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings ist an keine gesetzlich bestimmte Form gebunden. Es reicht hierbei vielmehr aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting eindeutig erkennbar ist. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung allerdings auch für Erklärungen i. S. v. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.4 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten als zusätzliche Voraussetzung

Rz. 31 § 120a Abs. 4 beinhaltet eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern; danach besteht der Anspruch nur, wenn am Ende der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern und im Fall von § 120a Abs. 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten/Lebensp...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.3 Beginn der Minderung/Erhöhung von Versichertenrenten

Rz. 57 Gemäß § 76c Abs. 1 wird ein durchgeführtes Rentensplitting bei der Berechnung von Versichertenrenten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) wirkt sich somit erhöhend oder mindernd auf den Zahlbetrag der an die Ehegatten/Lebenspartner zu zahlenden Versichertenre...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 150 Beitrag... / 2.4 Wechsel der Person des Unternehmers (Abs. 4)

Rz. 38 Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers i. S. d. Abs. 4 sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner (§§ 421, 422 BGB ) bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmerwechsel angezeigt wurde, beitragspflichtig. Die gesamtschuldnerische Beitragshaftung bei Unternehmerwechsel ist als Regelung, die der Beitragssicherung dient, nic...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.2 Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

Rz. 4 Nach § 35 Satz 1 Nr. 2 setzt ein Anspruch auf Regelaltersrente grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus. Die allgemeine Wartezeit umfasst 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 60 Kalendermonate. Nach § 51 Abs. 1 und 4 werden auf diese Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten (echte und fiktive Pflichtbeitragszeiten sowi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.1 Zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Splittingzuwachs

Rz. 55 Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120d Verfa... / 2.2 Widerruf von Erklärungen zum Rentensplitting

Rz. 18 Erklärungen zum Rentensplitting können nach Abs. 2 Satz 1 von einem oder beiden Ehegatten/Lebenspartnern bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 9, § 77 SGG durchgeführt ist, widerrufen werden; hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht der Ehegatten/Lebenspartner. Dritte, wie z. B. Bevollmächtigte (§ 13 SGB X), Erben oder hinte...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.3 Schutzfristen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 20 Zeiten, in denen Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 grundsätzlich als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dies gilt für Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Voll...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 34 Vorauss... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach Abs. 1 der Vorschrift sind für einen Anspruch auf Versicherten- oder Hinterbliebenenrente wartezeitrechtliche, versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten aus §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238, für Renten wegen Erwerbsminderung aus §§ 43, 45, 240 und für Renten wegen Todes...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 120c wurde durch Art. 1 Nr. 34 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) eingefügt. Die darin enthaltenen Regelungen wurden dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) v. 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) insoweit nachempfunden, als sie auch das Abänderungsverfahren zum ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 120c, der die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung zum Rentensplitting bei wesentlicher Wertänderung oder Erfüllung einer Wartezeit regelt, wurde den bis zum 31.8.2009 geltenden Regelungen zur Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich gemäß § 10a VAHRG nachgebildet, soweit diese auch für das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebe...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.9.2 Probeberechnungen und Splittingbescheid

Rz. 65 Ein Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, kann sich bei laufendem Bezug von Versichertenrenten nur für einen der Beteiligten positiv auswirken; die Gesamtversorgung der Ehegatten/Lebenspartner wird nach Durchführung eines Rentensplittings – bei identischen Zugangsfaktoren (§ 77) – gleich hoch sein; soweit den Berechnungen der V...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.5 Rentenbezugszeiten ohne Zurechnungszeit

Rz. 14 Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht konnte eine Zurechnungszeit (bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten) bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Erziehungsrenten nur berücksichtigt werden, wenn ein Versicherter mindestens eine der folgenden Anrechnungsvoraussetzungen nachweisen konnte: 36 Kalendermonate mit P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verjährung erbrechtlicher A... / 6 Tabellarische Übersicht von erbrechtlichen Verjährungsregelungen

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verjährung erbrechtlicher A... / 5 Zugewinnausgleich des enterbten Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 BGB)

Auch in den Fällen, in denen der Ehegatte aufgrund einer Verfügung von Todes wegen enterbt worden ist, steht ihm ein Zugewinnausgleich zu. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre (§ 199 Abs. 3a BGB) . Hinweis Die Verjährungsfristen für den Zugewinnausgleich unterscheiden sich daher hinsichtlich der Höchstfrist ganz wesentlich, je nach de...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsaufspaltung / 4.5 Wiesbadener-Modell

Eine Betriebsaufspaltung lässt sich durch das sog. "Wiesbadener Modell" vermeiden, weil in diesem Fall keine personelle Verflechtung vorliegt. Unter Wiesbadener Modell wird in der Besteuerungspraxis eine Beteiligungsstruktur verstanden, bei der an der Betriebs-GmbH nur die Ehefrau beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Ehemann (Besitzunterneh...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 4.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor. Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut [2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehö...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 4.1 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum und verwaltet es selbstständig.[1] In der Verwaltung seines Vermögens ist jeder Ehegatte insoweit eingeschränkt, als er eine Verpflichtung, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, nur mit Zustimmung seines Ehegatten eingehen kann. Eine ohne solche Zustimmung des anderen Ehegatten eingegangene Verpflichtung kann er nur m...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 4.2 Güterstand der Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung tritt ein bei ehevertraglichem Ausschluss des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung der Gütertrennung[1] ehevertraglicher Aufhebung des gesetzlichen Güterstands ohne ausdrückliche Vereinbarung eines anderen Güterstands[2] Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag[3] Aufhebung der Gütergemeinschaft, ohne dass im aufhebende...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / 1. Grundlagen

Ein Nießbrauchsrecht kann sowohl an Sachen (§ 1030 BGB) als auch an übertragbaren Rechten (§ 1068 BGB) bestellt werden, so dass der Berechtigte die Nutzungen ziehen kann. Die Begründung eines Nießbrauchs an einer GmbH-Beteiligung muss notariell beurkundet werden und erfordert aufgrund der gängigen Vinkulierungsklauseln regelmäßig der Zustimmung der Mitgesellschafter. Der Berechtigt...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerkanzleimanagement: Fü... / 3 Effektives Führen dank Selbstmanagement

Die Herausforderungen für Steuerkanzleien sind so grundsätzlicher Natur, dass sie auf der Ebene der Führung und nicht des Managements angegangen werden müssen. Doch was bedeutet Führung eigentlich? Im Kern ist Führung nichts weiter als die Menge der Fähigkeiten und Eigenschaften, andere dazu zu bringen, jemandem zu folgen. Führungspersönlichkeiten haben die Eigenschaft, ihr T...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Zeitliche Begrenzung der Vollmachten

Rz. 46 Die Daten der getätigten Geschäfte sind besonders genau zu überprüfen, wenn die Vollmacht zeitlich begrenzt ist. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht, z.B. bei absehbarer Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt, bis zu einem bestimmten Datum befristen. Auch kommt es vor, dass Vollmachten mit dem Tod enden sollen, obwohl dies für einen Vertragspartner nicht überprüfbar is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / VII. Tod des Bevollmächtigten

Rz. 205 Führt der Tod zum ewigen Schweigen des Bevollmächtigten, lebt der Auskunftsanspruch des § 666 BGB gleichwohl weiter.[183] Die Erben haben nach Kräften die verfügbaren Informationsquellen aufzubereiten und Rechenschaft abzulegen. Sind die Erben aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, muss hierfür notfalls eine Nachlassverwaltung beantragt werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Bestand und Reichweite ... / 4. Exkurs: Gemeinschaftskonto

Rz. 49 Nicht nur unter Ehegatten, sondern auch in anderen Lebensgemeinschaften oder engen persönlichen Beziehungen ist es ein zu beobachtender Trend, statt einer gegenseitigen Bevollmächtigung Gemeinschaftskonten zu errichten. Der einfachen Handhabung im Alltag steht die Gefahr im Notfall gegenüber: Wird einer der Kontoinhaber pflegebedürftig und ist nicht mehr in der Lage z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Leistungsansprüche ... / II. Diskreter Missbrauch der Vollmacht

Rz. 12 Der überaus häufigste Fall ist der unerkannte Missbrauch der Vollmacht, für den der Bevollmächtigte alleine zur Verantwortung gezogen wird. In rechtlicher Hinsicht hat der Bevollmächtigte alles das, was er in auftragsgemäßer Ausübung der Vollmacht erlangt hat, gem. § 667 BGB herauszugeben. Ist sein Handeln nicht mehr vom Auftrag erfasst, handelt er rechtsgrundlos und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 3. Schenkung durch den Vollmachtgeber

Rz. 177 Zwischen dem Vollmachtgeber und seinem Bevollmächtigten darf man regelmäßig ein bestehendes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Fließt Geld vom Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten, werden im Streit zwischen den Erben des Vollmachtgebers und dem Vertreter um die angebliche Schenkung fast immer die gleichen Vorwürfe erhoben: Die Erben bezichtigen den Bevollmächtigten de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

Ante, Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487 Bartsch, Auskunftsansprüche der Erben gegen die Bank im Erbfall, ZErb 1999, 20 ff. Böhr, Beweislastprobleme bei der Schenkung, NJW 2001, 2059 Bühler, Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung – Möglichkeiten und Grenzen einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2001, 1585 ff. Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxisko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / E. Exkurs: Sicherungsmaßnahmen zwischen Erbfall und Legitimation

Rz. 60 Gerade bei Bankvollmachten besteht das Grundproblem darin, dass der Erbe sich nach dem Erbfall gegenüber der Bank nicht so schnell legitimieren kann wie der Bevollmächtigte die Konten abräumen kann. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, die Anweisungen des Bevollmächtigten auszuführen.[44] Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Bank eine Außenvollmacht erteilt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Bestand und Reichweite ... / c) Bedingte Vollmacht

Rz. 32 Bei einer bedingten Vollmacht ist zu überprüfen, ob die Bedingung eingetreten ist. Die sog. postmortale Vollmacht gilt erst nach dem Tod, sie ist also nur in Verbindung mit einem Sterbenachweis, i.d.R. der Sterbeurkunde, wirksam. Problematischer sind bedingte Vorsorgevollmachten,[21] die z.B. Formulierungen enthalten wie: Zitat "Die Vollmacht ist nur in Verbindung mit ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Beschaffung von Informa... / I. Banken

Rz. 100 Die Banken haben den Erben umfassend Auskunft über die Kontenbewegungen zu erteilen, so lange sie hierzu in der Lage sind. Die reguläre Aufbewahrungsfrist für Kontenbelege beträgt gem. § 257 Abs. 4 HGB sechs Jahre. Da das Kreditinstitut in aller Regel die Unterlagen über einen längeren Zeitraum (meist über zehn Jahre) aufbewahrt, ist es auch über diesen Zeitraum hina...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 3. Klage auf Herausgabe gegen den Bevollmächtigten

Rz. 108 Neben Zahlungsklagen spielen Klagen auf Herausgabe in der Mandatspraxis eine bedeutsame Rolle. Insbesondere kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die dingliche Berechtigung an Pkws von Personen, die ihr Fahrzeug krankheitsbedingt nicht mehr fahren können und den Gebrauch Dritten überlassen. Diese tragen in aller Regel vor, dass sie für den Vollmachtgeber Chauf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Leistungsansprüche ... / V. Nichtgebrauch der Vollmacht

Rz. 43 Neben dem eigennützigen Vertreterhandeln, das meistens unter anwaltlicher Hilfe auf den Prüfstand gestellt wird, kann auch die Untätigkeit eines Bevollmächtigten zum Schaden des Vertretenen sein. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung wird man oft die Frage stellen, ob die Passivität des Bevollmächtigten, die zum Vermögensverlust führte, eine Haftung wegen Vertragsv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / IV. Erben

Rz. 30 Mit dem Tod des Vollmachtgebers treten die Erben in seine Rechtsposition ein und sind daher grundsätzlich zum Widerruf der Vollmacht berechtigt. Neben dem mangelnden Wissen, wer Bevollmächtigter war, haben die Erben regelmäßig ein Zeitproblem, weil eine Legitimation z.B. in Form eines Erbscheins manchmal erst nach Monaten vorliegt und in dieser Zeit zum Schaden des Na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Bestand und Reichweite ... / 3. Banken

Rz. 16 Sofern die Bankverbindungen des Vollmachtgebers bekannt sind, können die Banken entsprechend angeschrieben und um Mitteilung von bestehenden Vollmachten gebeten werden. Im Erbfall geht mit dem Tod des Kunden auch dessen aus der Geschäftsverbindung mit der Bank herrührender Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB gegen die Bank auf den Erben über. Die Bank kann sich also...mehr