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Jansen, SGB VI § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch / 2.1 Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Heidrun Brettschneider
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Rz. 3

Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach Abs. 1 der Vorschrift Anspruch auf Rente, wenn sie die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen und die besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Im Einzelnen ergeben sich die Anspruchsvoraussetzungen für

  • Renten wegen Alters aus §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus §§ 43, 45, 240,
  • Renten wegen Todes aus §§ 46 bis 48, 243, 243a, 303 bis 304 und für die
  • Knappschaftsausgleichsleistung als rentenähnliche knappschaftliche Sonderleistung aus § 239.

Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften ist vorbehaltlich der Regelungen über die vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 53, 245) sowie der Wartezeitfiktion (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) eine Wartezeit zu erfüllen, die in Abhängigkeit von der jeweiligen Rente 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre beträgt. Die auf die jeweilige Wartezeit anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten ergeben sich im Einzelnen aus §§ 51, 52, 244, 244a.

Als versicherungsrechtliche Voraussetzung ist zunächst für alle Renten die sog."Versicherteneigenschaft" zu benennen, die vorliegt, wenn für einen Versicherten mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder wenn Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (z. B. für Kindererziehungszeiten bis zum 31.5.1999). Darüber hinaus kann die Versicherteneigenschaft auch durch eine Nachversicherung oder durch die Übertragung oder Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings unter Ehegatten/Lebenspartnern nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2).

Für einige vorzeitige Ver...

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