Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / d) Vorsorgevollmacht ohne ausdrückliche transmortale Geltung erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers

Rz. 197 OLG München, Beschl. v. 7.7.2014: Zitat "Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / III. Andere Verfügungen von Todes wegen im Verhältnis zum Erbvertrag

1. Allgemeines Rz. 139 Der Erbvertrag hat, soweit Bindung besteht, gem. § 2289 BGB eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erbvertrags. Nach dieser Vorschrift hat die Errichtung eines Erbvertrags im Verhältnis zu anderen Verfügungen von Todes wegen die nachfolgend beschriebenen Wirkungen. 2. V...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / b) Verhältnis zwischen lebzeitiger Leistungsverpflichtung und Verfügung von Todes wegen

aa) Rechtliche Einordnung Rz. 10 Die Regeln über den gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB finden auf den Erbvertrag keine Anwendung, weil die Verfügung des Erblassers keine schuldrechtliche Verpflichtung darstellt, sondern eine Verfügung von Todes wegen. Der Erbvertrag steht mit der Gegenleistung in einem Entgeltlichkeitszusammenhang. Man spricht von einem "synallagmat...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / II. Tod eines EWIV-Mitglieds

1. Grundsatz: Keine Auflösung der EWIV Rz. 65 Der Tod eines Mitglieds führt regelmäßig nicht zur Auflösung der EWIV, Art. 28, 30 EWG-VO; sie wird vielmehr von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt, Art. 28 EWG-VO. Das Ausscheiden des verstorbenen Mitglieds kann ausnahmsweise jedes Mitglied der EWIV einzeln anmelden, Art. 29 S. 2, Art. 31 Abs. 4 S. 2 EWG-VO. 2. Ausnahme: Auf...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / 4. Eintreten des Leistungsfalls beim Tod der versicherten Person

a) Unverzügliche Anzeige Rz. 13 Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten. Hier sind folgende Normen einschlägig:mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Muster: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB

Rz. 26 Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB Muster 17.6: Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen gem. § 2333 BGB Ich, _________________________, entziehe hiermit meinem Sohn _________________________ seinen Pflichtteil, weil er mich am _________________________ um _____...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen

Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zu...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / a) Unverzügliche Anzeige

Rz. 13 Mit dem Tod der versicherten Person tritt der Leistungsfall ein. Der Bezugsberechtigte hat dann die Versicherung unverzüglich über den Tod und dessen Umstände zu unterrichten. Hier sind folgende Normen einschlägig:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen, Art. 24 EuErbVO

Rz. 55 Die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen mit Ausnahme von Erbverträgen regelt Art. 24 EuErbVO. Art. 24 EuErbVO Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen (1) Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Recht...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 17. Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 147 Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden.[154]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / j) Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in der Verfügung von Todes wegen

Rz. 266 Unstreitig kann der Erblasser die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht selbst vornehmen. Deshalb ist zu empfehlen, in die Verfügung von Todes wegen eine solche Entbindungserklärung aufzunehmen.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 5. Verfügung von Todes wegen mit Zustimmung des Vertragserben

Rz. 116 Trifft der überlebende Ehegatte mit Zustimmung des Vertragserben eine anders lautende Verfügung von Todes wegen, so beseitigt dies ebenfalls die Bindungswirkung.[141]mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / bb) Tod eines Miterben

Rz. 81 Eine zeitlich begrenzte Ausschlussanordnung tritt beim Tod eines Miterben außer Kraft (§§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB), es sei denn, es wäre etwas anderes angeordnet (was natürlich auch durch Auslegung ermittelt werden kann).mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / Literaturtipps

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 86 Ist eine Verfügung von Todes wegen anfechtbar und wurde die Anfechtung bereits erklärt, so hat das Grundbuchamt, wenn ihm dieser Umstand bekannt wird, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, weil die Frage der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich vom Nachlassgericht zu beantworten ist.[95] Auch dann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen d...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / 2. Verfügung von Todes wegen, die vor dem Erbvertrag errichtet wurde

Rz. 140 Ein bestehendes Testament wird durch den später abgeschlossenen Erbvertrag aufgehoben, soweit dadurch das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB (Aufhebungswirkung). Rz. 141 Ein Erbvertrag, der zwischen denselben Personen geschlossen worden war, wird unwirksam, soweit er dem zweiten widerspricht, es gilt der letzte. Damit wird im...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / f) Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen und Kosten eines Erbscheins

Rz. 407 Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden.[448] In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Kosten für...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / I. Auslegungsbedürftige Verfügungen von Todes wegen

Rz. 48 Probleme können sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläger nicht weiß, gegen wen er seine Klage richten soll, bzw. wenn die Beklagten im Prozess unter Bezugnahme auf die Schiedsordnung einwenden, dass für die Frage der Entscheidung über die ...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / a) Muster: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB)

Rz. 185 Muster 13.37: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) Muster 13.37: Aufnahme eines durch den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) An das Landgericht – Zivilkam...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern

Rz. 326 Muster 10.17: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern Muster 10.17: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Grundbuch von _______...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / (4) Widerruf nach dem Tod eines Ehegatten

(a) Bindung des Überlebenden an seine eigene Verfügung Rz. 85 Nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners kann der andere seine eigenen Verfügungen nicht mehr widerrufen. Also: Der Überlebende ist an seine eigene Verfügung gebunden, § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB, §10 Abs. 4 LPartG. Rz. 86 Die mit dem Tod des Erststerbenden eingetretene Bindung des Überlebenden an seine eig...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / VIII. Widerruf einer Verfügung von Todes wegen

1. Allgemeines Rz. 287 Die Testierfreiheit in Konsequenz angewandt, beinhaltet das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit – bis zu seinem Tod – zu widerrufen oder zu ändern, § 2253 BGB. Eine Verpflichtung, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, wäre nichtig, § 2302 BGB, im Sinne eines gesetzlichen Verbots nach § 13...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / H. Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters

I. Gesellschaftsrechtliche Situation Rz. 319 Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / VII. Grundstücksübergabe mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 263 Der Übergeber ist alleiniger Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Wohnhaus. Die Ehefrau ist vorverstorben. Aus der Ehe gingen zwei Abkömmlinge hervor, wobei das Grundstück nur an einen der beiden Abkömmlinge übergeben werden soll. Die Erfüllung der Schenkung soll auf den Tod des Übergebers hinausgeschoben werden. Gleichzeitig soll sic...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XI. Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen

1. Grenze der Testierfreiheit Rz. 356 Verstößt der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen gegen die guten Sitten, so ist sie nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Die dem Erblasser gewährte Testierfreiheit findet hier ihre Grenze. Grundsätzlich ist der Erblasser befugt, ohne nähere Gründe von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen; das Pflichtteilsrecht sichert die nahen Angehörigen. Al...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift

a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglau...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Unwirksamwerden von Verfügungen von Todes wegen im Zusammenhang mit Scheidungen

a) Einseitiges Testament und Eheauflösung aa) Rechtskräftige Scheidung Rz. 497 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / b) Einsichtsrecht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen

Rz. 12 Nach §§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 1, 3 FamFG kann jeder, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ein eröffnetes Testament einsehen und eine beglaubigte Abschrift davon verlangen. Rz. 13 Ein rechtliches Interesse ist enger als ein berechtigtes Interesse. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Pers...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / aa) Tod des Testamentsvollstreckers, § 2225 BGB

Rz. 225 Mit dem Tod des Testamentsvollstreckers endet auch sein Amt, es geht nicht auf seine Erben über. Der Erbe ist allerdings gem. § 2218 Abs. 1 i.V.m. § 673 S. 2 BGB anzeige- und einstweilen besorgungspflichtig.[398] Ist von Seiten des Erblassers oder eines Bestimmungsberechtigten ein Nachfolger benannt und die Frist des § 2210 BGB noch nicht abgelaufen bzw. keine Aufgab...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Kein Feststellungsinteresse bezüglich des Erbrechts vor dem Tod des Erblassers

Rz. 10 Das Erbrecht des BGB ist beherrscht von dem Grundsatz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB). Dem gesetzlichen und auch dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben steht vor dem Erbfall keine rechtlich geschützte Anwartschaft zu.[16] Vielmehr hat der Erbe lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erwerb der Erbschaft. Mangels eines vor dem Tod des Erblassers zwisc...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / i) Transmortale Vollmacht und Verfügung von Todes wegen

Rz. 96 Ein Erbschein oder ein ENZ bzw. eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen mit nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift muss zur Grundbuchberichtigung auf die Erben auch dann vorgelegt werden, wenn eine über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht erteilt wurde. Es reicht nicht etwa eine Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO quasi anstelle des ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 402 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gem. § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten vorbehalten. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG können seit dem 1.8.2001 auch gleichgeschlechtliche Partner, die eine Lebenspartnerschaft begründet haben, ein gemeinschaftliches Testament errichten. Wirksamkeitsvoraussetzung eines gemeinschaftlichen Testaments ist, dass die Ehega...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 265 & Zuwendung Es empfiehlt sich in Abgrenzung zu einer Schenkung nach § 2301 BGB der Hinweis, dass es sich vorliegend um eine unbedingte Zuwendung handelt, also die Zuwendung nicht von dem Umstand abhängig ist, dass der Übernehmer den Übergeber überlebt. Lediglich die Erfüllung der (gemischten) Schenkung und damit der Vollzug des schuldrechtlichen Vertrags durch Auflass...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Einheitslösung

Rz. 455 Bei der Einheitslösung kommt es durch die gegenseitige Vollerbeneinsetzung der Ehegatten regelmäßig zu einer Enterbung der Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden. Die Abkömmlinge, die bei der Einheitslösung zu Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden berufen sind, können, ohne einen Erbteil ausschlagen zu müssen, ihren Pflichtteil verlangen.[546] Um dem h...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / a) Problem: Ausschluss des Aufhebungsverlangens bei einer Bruchteilsgemeinschaft unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe und Tod eines Ehegatten

Rz. 85 Fall Als je hälftige Miteigentümer eines Wohnhauses waren Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Der Ehemann EM bewohnt das Haus, das bisher als Familienheim gedient hat. Die Ehefrau stirbt, ihre Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem "großen Antragsrecht" kann einer der Miterben die Versteigerung des ganzen Hauses betreiben....mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Grundsatz: Erlöschen von Unterhaltsansprüchen beim Tod des Unterhaltsschuldners

Rz. 92 Für Unterhaltsgläubiger gelten besondere Regeln: Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt (z.B. eines Kindes) erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gericht...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Erschütterung des Beweiswerts einer beurkundeten Verfügung von Todes wegen

Rz. 74 Die Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Testaments bzw. Erbvertrags könnte aus den unterschiedlichsten Gründen Zweifeln unterliegen. So ist die rechtliche Wirksamkeit von folgenden Faktoren abhängig:mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Zulässigkeit der Feststellungsklage vor dem Tod des Erblassers

Rz. 513 Dass im Rahmen der Erbenfeststellungsklage die Wirksamkeit eines Erbverzichts geprüft werden kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Tod des Erblassers nur in Bezug auf die Wirksamkeit eines Erbverzichts ist jedoch nicht eindeutig. Die Rechtsprechung hält eine Feststellungsklage im Rahmen der No...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Erwerb von Todes wegen durch den Schuldner

Rz. 672 Unter einem anderen Gesichtspunkt ist jedoch in Bezug auf das Erbrecht des Insolvenzschuldners die Restschuldbefreiung von Bedeutung: Um die Restschuldbefreiung erreichen zu können, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen (§ 287 Abs. 1 InsO), dem er eine Erklärung beizufügen hat, dass er seine pfändbaren Forderungen für die Zeit von sieben Jahren nach d...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Trennungslösung

Rz. 417 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte hingegen (meist befreiter) Vorerbe und die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt (vgl. Muster zum Ehegattentestament "Trennungslösung" Rdn 489). Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer Verschmelzung beider Vermögensmassen.[509] Der Überlebende erhält das Vermögen d...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Bindung nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 31 Ob testamentarische Verfügungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zueinander stehen, entscheiden die Ehegatten/Lebenspartner selbst. Es kommt insofern also auf den Erblasserwillen an. Wechselbezüglichkeit ist für jede einzelne testamentarische Verfügung gesondert zu prüfen. Sie kann nicht angeordnet werden für Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckungsanordnung,...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / c) Muster: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB)

Rz. 187 Muster 13.39: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 BGB) Muster 13.39: Aufnahme eines gegen den Erblasser geführten Prozesses nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) gegen die Erben und den Testamentsvollstrecker (§ 22...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / b) Muster: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO)

Rz. 186 Muster 13.38: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung durch Tod des Erblassers (§ 239 ZPO) Muster 13.38: Genehmigung der Prozessführung des Erben durch den Testamentsvollstrecker (§ 2212 BGB) bei einem durch den Erblasser geführten Prozess nach Unterbrech...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Übertragung eines Hausgrundstücks mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung, Vereinbarung von Pflege, Geschwistergleichstellung, Auflassungsvormerkung, unwiderrufliche postmortale Vollmacht

Rz. 264 Muster 1.9: Übertragung eines Hausgrundstücks mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung, Vereinbarung von Pflege, Geschwistergleichstellung, Auflassungsvormerkung, unwiderrufliche postmortale Vollmacht Muster 1.9: Übertragung eines Hausgrundstücks mit auf den Tod aufgeschobener Erfüllung, Vereinbarung von Pflege, Geschwistergleichstellung, Auflassungsvormerkung, unwid...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Nach dem Erbvertrag errichtete Verfügung von Todes wegen

Rz. 98 Sowohl ein späteres Testament als auch ein späterer Erbvertrag sind insoweit absolut unwirksam, als die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten im Zeitpunkt des Erbfalls beeinträchtigt wird, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.[121]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VI. Tod einer Vertragspartei nach Auflassung, aber vor Eigentumseintragung

Rz. 109 Stirbt bei einem Veräußerungsvorgang eine Vertragspartei nach Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Auflassung (§ 130 Abs. 2 BGB). 1. Tod des Veräußerers a) Bindende Willenserklärung Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsb...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Zuwendungen von Todes wegen

Rz. 382 Allgemein anerkannt ist, dass unter die Zuwendungsverbote nach § 14 Abs. 1 und 5 HeimG (Bund) nicht nur Zuwendungen unter Lebenden fallen, sondern auch Erbverträge. Eine verbotene Zuwendung i.S.d. § 14 HeimG (Bund) kann aber auch in einem Testament (Erbeinsetzung, Vermächtnis, ggf. Auflage) liegen.mehr

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§ 11 Erbenhaftung / c) Tod des Schuldners vor der endgültigen Schuldbefreiung

Rz. 673 Stirbt der Schuldner während der siebenjährigen "Wohlverhaltenszeit" des § 287 InsO, so ist über die endgültige Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO zu entscheiden.[536]mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (1) Vertragliche Verfügungen von Todes wegen

Rz. 178 Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis- und Auflagenanordnung sowie Rechtswahl vereinbart werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Da nur insoweit eine vertragliche Bindung entstehen kann, kann sich das Selbstanfechtungsrecht des Erblassers auch nur auf solche Anordnungen beziehen. Sind die Regelungen im Erbvertrag zur Frage der Reichweite der B...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 169 & Allgemeines zur Ausstattung (siehe auch Rdn 159) Zwischen den Begriffen "vorweggenommene Erbfolge" und "Ausstattung" wird i.d.R. differenziert. Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht der Ausstattungszweck nicht im Vordergrund, die Zuwendung verfolgt auch andere Motive, liegt insbesondere häufig über der Angemessenheitsgrenze der Ausstattung, die das Gesetz in § 162...mehr