Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 31 Internationales Erbrecht / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 29 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts... mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 13 Der behinderte Erbe wird im Rahmen des Vor- und Nacherbenmodells zum Mit-/Vorerben (§§ 2100 ff. BGB) auf Lebenszeit eingesetzt. Die Einsetzung erfolgt regelmäßig als nicht befreiter Vorerbe, damit dem Behinderten dann nur die Nutzungen der Erbschaft, nicht aber die Nachlasssubstanz zur eigenen Verwendung zustehen, §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2134 BGB. Die Einsetzung zum Mit-... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Verträge zugunsten Dritter

Rz. 121 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung s... mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / e) Zusammenfassung

Rz. 146 Die Entscheidung darüber, auf welche Weise die Testamentsvollstreckung über das Einzelunternehmen verwirklicht werden soll, kann der Erblasser entweder selbst treffen oder dem Testamentsvollstrecker überlassen. Muster 23.12: Anordnung von Testamentsvollstreckung Muster 23.12: Anordnung von Testamentsvollstreckung Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvolls... mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 1. Vorrang des Gesellschaftsrechts

Rz. 150 Gehört zum Nachlass eine Beteiligung an einer OHG,[120] unterliegen die Anordnungen des Erblassers sowohl dem Erbrecht als auch dem Gesellschaftsrecht. Die Regelungen des Gesellschaftsrechts sind dabei gegenüber den erbrechtlichen Bestimmungen aber grundsätzlich vorrangig:[121] mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / b) Auflösungsklausel

Rz. 155 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. In diesem Fall treten die Erben in Erbengemeinschaft in eine Liquidationsgesellschaft ein (ab dem 1.1.2024: §§ 143 ff. HGB n.F., zuvor: §§ 145 ff. HGB a.F.). Eine Sondererbfolge findet nicht statt. Rz. 156 Nach Eintritt des Erbfalls können die verbleibenden ... mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Personengesellschaft

Rz. 49 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG. Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Beim Tod ein... mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Wahlrecht des Erben

Rz. 240 Gehört zum Nachlass der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, kann der Erbe in folgendes Dilemma geraten:[191] Nimmt der Erbe die Erbschaft an, haftet er unbeschränkt und unbeschränkbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§§ 128 ff. HGB). Schlägt er die Erbschaft dagegen aus (§§ 1942 ff. BGB), muss er auf den Nachlass insgesamt verzichten. Die Au... mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / I. Eröffnungsgrund

Rz. 39 Eröffnungsgründe sind grds. nach §§ 320, 19 InsO die Überschuldung [82] und nach §§ 320, 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit [83] sowie im Falle der Antragstellung durch einen Erben die drohende Zahlungsunfähigkeit[84] gemäß §§ 320, 18 InsO.[85] Maßgebender Zeitpunkt ist der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den dann erzielbaren Veräußerungswerten und nicht etwa der... mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / B. Entstehen der Erbengemeinschaft

Rz. 11 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Personen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder... mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (1) Allgemeines

Rz. 158 Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt.[4... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Nacherbenlösung

Rz. 193 Bei dieser Gestaltungsvariante fällt das Erbe zunächst dem Vorerben an, § 2100 BGB. Erst zu einem vom Erblasser bestimmten späteren Zeitpunkt, dem Nacherbfall, geht die Erbschaft auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Dabei wird der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen bildet in der Hand des Vorerben... mehr

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ZErb 12/2023, Rücknahme ein... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren die Rückgabe zweier in amtliche Verwahrung gegebene Urkunden, die letztwillige Verfügungen enthalten. Die Beteiligten zu 1) und 2) schlossen mit notarieller Urkunde vom 22.6.2011 des Notars … (URNr. …) einen Vertrag. Mit diesem wurde zunächst gemäß Nr. I ein Ehevertrag vom 9.6.1988 abgeändert. Unter Nr. II errichteten die Ehegatten eine... mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Rechtsgrund "ja/nein"?

Rz. 121 Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung. Rz. 122 Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Bes... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Der Erwerb von Todes wegen wird durch die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, und dem Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs beherrscht, § 1942 Abs. 1 BGB. Als Ausgleich für den ohne oder sogar gegen den Willen des Erben eintretenden Von-Selbst-Erwerbs erhält der Erbe gem. § 1942 Abs. 1 BGB das Recht, sich von der Erbschaft durch Ausschlagung[264] wieder zu lös... mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (2) Besetzung der Organe

Rz. 55 Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen als Organmitglieder berufen oder in der Satzung bestimmt werden.[87] Dabei ist deutlich zu unterscheiden, ob ein bestimmter Vertreter ad personam berufen werden soll oder ob es darum geht, dass die juristische Person repräsentiert werden soll. Im letzteren Fall müsste bestimmt werden, dass der jeweilige Inhab... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 74 § 2100 BGB erlaubt die Anordnung einer zeitlichen Aufeinanderfolge verschiedener Erben nach einem Erblasser. Dies bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben berufenen Erben herauszugeben hat. Vorerbe und Nacherbe werden beide Erben des Erblassers. Jeder ist auf Zeit Alleinerbe und beide sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Form und Begründung der Entziehung

Rz. 144 Die Entziehung des Pflichtteils hat nach § 2336 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung zu erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen und in ihr angegeben werden (§ 2336 Abs. 2 BGB). Dabei fordert der BGH neben der Entziehungserklärung die Angabe eines Sachverhaltskerns, d.h. der individualisierenden Umschreib... mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis.[18] Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, de... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Zuständigkeit und Einziehungsanordnung

Rz. 112 Ausschließlich zuständig für die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein ursprünglich erteilt hat. Das Beschwerdegericht kann die Einziehung nicht anordnen, es kann lediglich das Nachlassgericht anweisen, den unrichtigen Erbschein einzuziehen.[126] Rz. 113 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen – gleich wie bei der Entscheidu... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Nachlasskonto

Rz. 36 Beim Tod des Kontoinhabers bleibt das Konto zunächst einmal unverändert bestehen.[15] Auf den Erben gehen jedoch das Girovertragsverhältnis und eine (eventuelle) Einlagenforderung im Rahmen der Universalsukzession über. Solange der Erbe dieses Konto als "Nachlasskonto" bestehen lässt und nicht auf seinen Namen umschreibt, d.h. ein eigenes neues Girovertragsverhältnis ... mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / II. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand, § 315 InsO, hatte. § 315 InsO ist gegenüber § 3 InsO lex specialis. Es tritt eine Konzentration ein: Dasjenige Amtsgericht ist Insolvenzgericht für einen ganzen Landgerichtsbezirk, wo der Sitz des betreffenden Landgerichts ist, § 2 InsO. ... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Scheidungsantrag und Ehegattenerbrecht

Rz. 49 Die im Hinblick auf eine Scheidung vorgenommene Trennung ändert das gesetzliche Erbrecht des jeweiligen Ehegatten noch nicht. Das ändert sich allerdings mit der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags. Liegt ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten vor, ist für jeden Ehepartner ein einseitiger Rücktritt hiervon möglich, §§ 2296, 2271 Abs. 1 BGB. Liegt ein Erbve... mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / (1) Strafklauseln

Rz. 29 Pflichtteilsstrafklauseln im Rahmen von Ehegattentestamenten können sich als problematisch erweisen, weil im Falle der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden auch beim zweiten Erbfall infolge der dann eintretenden Sanktion (Enterbung) ein auf den Sozialleistungsträger überleitbarer Anspruch entstehen kann. Der BGH hat in zwei Grundsatzents... mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 2. Gesetzliche Regelung

Rz. 152 Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über den Tod eines Gesellschafters, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Danach führt der Tod eines Gesellschafters einer OHG nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetz... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Rechtsfolgen des Erbverzichts

Rz. 118 Der Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz. Dieser Verzicht gilt daher auch für Abkömmlinge, wenn der Verzichtende seitenverwandt oder selbst Abkömmling ist. Nicht zu verwechseln ist ein Erbverzicht mit dem Verzicht der Angabe des Erbteils im Erbschein: Ein quotenloser Erbschein kann bei V... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern

Rz. 260 Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.[380] Rz. 261 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb u... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / II. Ermittlung der Ausgangslage

Rz. 2 Die Erarbeitung einer letztwilligen Verfügung setzt zwingend eine detaillierte Kenntnis des Sachverhalts durch den Berater voraus. Der Berater kann bei Erfassung des Sachverhalts gar nicht penibel und kleinlich genug vorgehen. Nur die exakte Kenntnis des Sachverhalts garantiert letztendlich eine erfolgreiche Mandatsführung. Die Ermittlung der Ausgangslage wird i.d.R. e... mehr

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ZErb 12/2023, Wegfall des v... / I. Einleitung

Der Testamentsvollstrecker hat keine geringere Aufgabe, als die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB. Er ist verpflichtet, dem Willen des Erblassers nach dessen Tod Geltung zu verschaffen, weshalb die Auswahl der Person des Testamentsvollstreckers für den Erblasser regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist. Insbesondere bei der Best... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Bindungswirkung für das Grundbuchamt

Rz. 6 Der rechtswirksam erteilte Erbschein entfaltet seine Bindungswirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge dem Grundbuchamt primär durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[19] Das Grundbuchamt hat insofern keine eigenen Ermittlungspflichten bzgl. des durch den Erbschein festgestellten Erbrechts.[20] Erkennt das Grundbuchamt jedo... mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Weitere Auskunftsansprüche

Rz. 101 Der Nacherbe hat über die beiden gesetzlich normierten Ansprüche gem. §§ 2121, 2127 BGB weitere Ansprüche. Nach § 242 BGB kann er vom Vorerben verlangen, dass der nicht befreite Vorerbe ihm Auskunft über die Art der mündelsicheren Geldanlage nach § 2119 BGB gibt.[128] Da die Stellung des Nacherben, der mit dem Tod des Vorerben Nacherbe wird, was bzgl. der Kenntnisse ... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / h) Aufhebung des Erbverzichts

Rz. 128 Als Ausfluss der Vertragsfreiheit gibt § 2351 BGB die Möglichkeit, den Erbverzichtsvertrag in einem actus contrarius wieder aufzuheben. Wegen des Verweises des § 2351 BGB auf § 2347 Abs. 2 BGB kann die Aufhebung des Erbverzichtsvertrags nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Hingegen kann nach dem Tod des Verzichtenden der Vertrag auch mit dessen Erben aufgehoben ... mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Rückabwicklungsvorbehalte in Schenkungsverträgen

Rz. 93 Gerade im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge dienen Schenkungen dazu, Vermögensmassen möglichst schon Jahre vor dem Tod des künftigen Übergebers auf seine Nachfolger zu übertragen. Dies bringt es für den Schenker jedoch häufig mit sich, dass er jeden Einfluss auf das Geschenk verliert und keine Möglichkeit mehr hat, auf unvorhergesehene zukünftige Ereignisse zu rea... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Verwandtschaft als Grundlage des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 1 Die §§ 1924 ff. BGB regeln die gesetzliche Erbfolge. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Rechtliches Gehör, § 32 FamFG

Rz. 58 Das rechtliche Gehör ist den Beteiligten des Erbscheinsverfahrens auf jeden Fall zu gewähren, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörung der Beteiligten hat in zwei Fällen zu erfolgen: R... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 5. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 169 Mit einer Wiederverheiratungsklausel wollen die Eheleute verhindern, dass nach dem Tode des Erstversterbenden durch eine Wiederheirat des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des Längstlebenden auf die Endbedachten gefährdet wird.[147] Diese Gefährdung tritt insb. durch das automatisch entstehende Pflichtte... mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 1. Beschlussfassung vor dem Erbfall

Rz. 20 Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vom Erblasser her und sind damit in diesem Fall Erblasserschulden, wenn sie vor dem Erbfall fällig geworden sind; dies ist unstreitig.[58] Hinweis Bisher kaum diskutiert sind Nachzahlung von Fehlbeträgen aus der nach dem Erbfall beschlossenen Jahresabrechnung für die Zeit vor dem Tod und Beschlussfassungen vor dem Erbfall mit ... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Einstweilige Anordnung der Rückgabe des Erbscheins zu den Akten

Rz. 137 Nach § 49 FamFG kann das Beschwerdegericht durch eine einstweilige Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts anordnen. Diese Anordnung hat aber nicht dieselbe Wirkung wie der Einziehungsbeschluss nach § 2361 S. 1 BGB.[145] Denn durch die einstweilige Anordnung der Rückgabe wird der öffentliche Glaube, mit dem der Erbschein nach § 2366 BG... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 62 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten auch solche Vermögensvorteile als Erwerbe von Todes wegen, die der Empfänger auf der Grundlage eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erhält. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Lebensversicherungen, bei denen der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt ist, eine wesentliche Rolle. Rz. 63 Eine Steuerpfl... mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / a) Anfechtung durch Dritte

Rz. 115 Dritte können die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten nach den allg. Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB anfechten.[157] Insbesondere können Pflichtteilsberechtigte, die zwischen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und dem ersten Erbfall geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden sind (z.B. ein nach d... mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer... mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Erbengemeinschaft bei Spaltnachlässen

Rz. 82 Besonders interessant ist die Betrachtung der Erbengemeinschaft im Falle des (tatsächlichen) Bestehens von mehreren Erbstatuten, auch wenn nach Einführung der EuErbVO dieser Fall eben gerade nicht mehr vorkommen sollte; beachtlich sind indes die zahlreichen Altfälle bis zum 17.8.2015. Die Struktur und Entstehung der Erbengemeinschaft richten sich nämlich nach dem Erbs... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung

Rz. 126 Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Person seines Vertrauens mit gesetzlich festgelegten Machtbefugnissen für die Zeit nach dem Erbfall hinsichtlich des Nachlasses unter Ausschluss der Erben ausstatten. Der Erblasser will dabei seine Herrschaft über sein Vermögen mit seinem Tod nicht aufgeben, sondern sie über den Tod hinaus dur... mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / (2) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 173 Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben fortgeführt. Bei einem Erben geht der Gesellschaftsanteil auf den Alleinerben über (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.). Rz. 174 Bei mehreren Erben kommt es zu einer Kollision zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, weil eine Erbengemeinschaft (nach ... mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 4. Ergebnis

Rz. 165 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass im Unternehmensbereich in den meisten Fällen von Gestaltungen der Vor- und Nacherbfolge abzuraten ist. Lediglich für Konstellationen, in denen Vor- und Nacherbe die Gewähr für eine gute Zusammenarbeit bieten, testamentarisch der Nacherbe durch Vermächtnis zur Zustimmung zu bestimmten Verfügungen verpflichtet werden kann[203]... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Berücksichtigung von Auslegungsregeln

Rz. 27 Bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen von Todes wegen sollte der Berater die gesetzlichen erbrechtlichen Auslegungsregeln beachten. Diese sind immer dann heranzuziehen, wenn nach Ermittlung des Erblasserwillens und nach Auslegung der Verfügung von Todes wegen entsprechend den allg. Vorschriften (§ 133 BGB) kein Resultat erzielt werden kann. In den §§ 2066–2076 ... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / IV. Verwandtenerbrecht

Rz. 15 Um in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten zu können, § 1922 BGB, ist die Erbfähigkeit des Rechtsnachfolgers notwendig. Erbfähig ist, wer zurzeit des Erbfalls lebt, § 1923 BGB. Der nasciturus ist aufgrund einer gesetzlichen Fiktion bereits erbfähig, obwohl er noch nicht rechtsfähig ist, § 1 BGB. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass das Kind lebend zur Wel... mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / I. Testierfähigkeit

Rz. 36 Grundlegende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines jeden Testaments ist die Testierfähigkeit, die in § 2229 BGB geregelt ist. Hierunter ist die Fähigkeit zu verstehen, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.[12] Erforderlich ist hierfür die Einsicht des Erblassers in die Tragweite und Bedeutung seines Handelns. Er muss also zum einen verstehen... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins aufgrund von Nr. 5 AGB-Banken

Rz. 14 Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.[4] Praxishinweis Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das ... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt des Erbscheinantrags

Rz. 20 Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden. Es darf von dem gestellten Antrag nicht abweichen oder auch nur in Teilen stattgeben.[52] In der Praxis nimmt das Gericht in aller Regel die Möglichkeit wahr, bis zur endgültigen Erteilung des Erbscheins durch Hinweise an die Beteiligten die fehlenden Unterlagen oder Informationen doch noch zu erhalten. Rz. 2... mehr