Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Beendigungstatbestände

Rz. 475 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramtes: mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 217 Die Testierfreiheit wird eingeschränkt, wenn das landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Das Anerbenrecht stellt eine Sonderregelung der Erbfolge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe dar, das darauf ausgerichtet ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. Immer dann, wenn sich landwirtscha... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Gegenleistungen als Inhalt des Erbverzichtsvertrags

Rz. 122 Regelmäßig wird ein Erbverzicht nur gegen eine Abfindung vereinbart. Diese ist genau zu beziffern und ggf. zu bewerten. Dabei führt die Nichtprotokollierung der Abfindungsleistung im Erbverzichtsvertrag noch nicht zur Nichtigkeit des Verzichtsvertrags.[209] Zu beachten ist hingegen, dass die Abfindung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nach Überschreitung der Freibeträge z... mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / B. Erstkontakt und Terminvereinbarung

Rz. 2 In der Regel setzt sich der "potentielle" Mandant vorab telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung, um einen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Bereits im Rahmen dieses ersten telefonischen Kontaktes ist es sinnvoll, Informationen zum Inhalt der möglichen Beauftragung sowie der Dringlichkeit einer Terminsvereinbarung durch die Kanzleimitarbeiter ab... mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Schiedsordnung der DSE

Rz. 361 Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. vom 1.2.2017[665] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für die sie letztwillig verfügt oder in einer, in der Form des § 1031 ZPO von den Schiedsparteien vorab oder nach Eintritt des Streitfalles getroffenen Schiedsvereinbarung, verabred... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Erwerb durch Vermächtnis

aa) Vermächtnis als Besteuerungsgegenstand Rz. 46 Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Vermächtnisgegenstände können vielfältiger Natur sein. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Vermächtnisgegenständen, die sich tatsächlich im Nachlass befinden, und solchen... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / XI. Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb von Vermögen

Rz. 329 Wird Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach von Personen des engsten Familienkreises erworben, also innerhalb der Steuerklasse I, kann es zu einer übermäßig hohen Belastung kommen, wenn die Freibeträge nicht ausreichen. § 27 ErbStG wirkt dem entgegen, indem die Erbschaftsteuer auf den zweiten Vermögensübergang ermäßigt wird. Die Ermäßigung ist gestaffelt, je nach de... mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / d) Umbettung der Leiche

Rz. 87 Die Umbettung der Leiche gehört zur Befugnis des Totenfürsorgeberechtigten.[82] Die Rechtsprechung hat allerdings seit langem den Grundsatz entwickelt, dass bei einem Streit darüber, ob der Verstorbene umgebettet werden soll, weil der Bestattungsort nicht richtig oder nicht von der zur Entscheidung berufenen Person bestimmt worden ist, "Pietät und Achtung vor der Tote... mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 196 Der Testamentsvollstrecker ist durch § 2205 S. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch § 2205 S. 2 BGB das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner fü... mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Bemessungsgrundlage und Bewertung

Rz. 286 Die Bemessungsgrundlage der Erbersatzsteuer erstreckt sich auf das gesamte Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerpflicht.[427] Zustiftungen nach Errichtung der Stiftung werden demnach unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Zugangs von der Erbersatzsteuer erfasst. Das ist bei der Gründung einer sog. Stufenstiftung zu berücksichtigen. Rz. 287 Praxishinwe... mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / B. Unterhaltsansprüche und Erbfall

Rz. 14 Auch nach einer Scheidung kann ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch gegen die Erben des unterhaltspflichtigen Erblassers nach Maßgabe der §§ 1569–1586b, 1933 S. 3 BGB beibehalten, obwohl sein Erbrecht nach § 1933 S. 1 BGB erlischt. Nachfolgend werden die Auswirkungen des Todes auf einige Unterhaltsansprüche kurz beleuchtet. I. Anspruch der werdenden Mutter eines Erben... mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Begriff

Rz. 1 Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wenngleich er etwa in § 593a BGB als Rechtsinstitut vorausgesetzt wird. Im Allgemeinen versteht man unter dieser Bezeichnung die Übertragung von Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der der Übertragende als künftiger Erblasser bereits in Hinblick auf den späteren Erbfall... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 12 Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / VI. Entziehung der Verwaltung gem. § 2129 BGB

Rz. 88 Wird dem Vorerben die Verwaltung der Vorerbschaft entzogen, muss die Bank den damit verbundenen Verlust der Verfügungsbefugnis über das Nachlasskonto nur bei positiver Kenntnis gegen sich gelten lassen, § 2129 Abs. 2 S. 2 BGB.[38] Der Erbe muss eine Gefährdungsgrundlage nachweisen. mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / bb) Recht zur Nutznießung

Rz. 95 Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen des sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaft ergebenden Reinertrags zu ziehen. Die Regelung, was unter dem Reinertrag zu verstehen ist, sollte jedoch unbedingt in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen geregelt werden. Ohne Regelung sollte der betriebswirtschaftliche Reingewinn die Determinante sein.[216] mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Erbvertrag

Rz. 89 Als weitere Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, ist der Weg eröffnet, einen Erbvertrag abzuschließen, was der Erblasser allerdings nur persönlich vornehmen kann, § 2274 BGB. Die Errichtung des Erbvertrags folgt nach §§ 2274 ff. BGB: Im Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten sein, andernfalls ein Testament vorliegt.[140... mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Lesefähige Schreibbehinderte

Rz. 95 Derjenige, der lesen kann, allerdings schreibbehindert ist, kann einen Schreibzeugen oder zweiten Notar, § 25 BeurkG, hinzuziehen, sofern nicht schon ein Zeuge gem. § 22 BeurkG hinzugezogen wurde. Diese Möglichkeit besteht für alle öffentlichen Verfügungen von Todes wegen. mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / dd) "Ehefrau oder Kinder" als Bezugsberechtigte

Rz. 99 Hat der Versicherungsnehmer "die Ehefrau oder die Kinder" als Bezugsberechtigte benannt, so ist zunächst die Ehefrau allein begünstigt und erst nach deren Tod die Kinder.[61] Rz. 100 Wenn der Versicherungsnehmer Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, so ist der Vorerbe auch Bezugsberechtigter.[62] Rz. 101 Merke: Auch wenn "Erbe" draufsteht, ist nicht Erbschaftserwerb dr... mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / I. Unbewegliches Vermögen

Gem. Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland (E) gilt für unbewegliches Vermögen das Belegenheitsprinzip. Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes im Wohnsitzstaat ansässig war, im Belegenheitsstaat besaß, kann entsprechend im Belegenheitsstaat besteuert werden. mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Repräsentationssystem und Eintrittsrecht

Rz. 18 Der dem Erblasser am nächsten Stehende repräsentiert seinen Stamm und schließt die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB). Fällt der gesetzliche Erbe weg, treten seine Abkömmlinge in seine erbrechtliche Position, § 1924 Abs. 3 BGB. Dieses Eintrittsrecht resultiert aus dem Prinzip d... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / f) Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 84 Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zu... mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Erblasser als Verzichtsempfänger

Rz. 18 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden.[37] mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / Literaturtipps

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / b) Erbvertrag

Rz. 101 Der Entwurf eines Erbvertrags durch den Rechtsanwalt fällt bereits in den Wortlaut der Vorbem. 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV RVG. Hierfür entsteht mithin eine Geschäftsgebühr bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes. Dieser Fall wird selten vorkommen, da der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss, § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB. mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / E. Auszug aus der InsO

Rz. 5 § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder z... mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Zielsetzung der Testamentsvollstreckung

Rz. 3 Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist im Rahmen der sehr zweckmäßig. Eine Testamentsvollstreckungsanordnung kann z.B. in folgenden Fällen sinnvoll sein: mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / b) Würdigung der einfachen Vermächtnislösung

Rz. 78 Die auf die Lebensdauer des Behinderten beschränkten Leistungsansprüche bieten den Vorteil, dass sie mit dem Tod des Behinderten enden und daher – ausgenommen von nicht verbrauchten Nutzungen/Rentenbeträgen – nicht weiter in den Eigennachlass des Behinderten fallen und daher auch nicht einem Zugriff nach § 102 SGB XII unterworfen sind. Soweit in derartigen Fällen bzgl... mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, EWIV GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 251 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Kündigung des Bürgschaftsvertrags

Rz. 66 Grundsätzlich führt der Tod des Bürgen auch nicht zu einem Kündigungsrecht der Erben, es sei denn, dies wäre im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich so vereinbart gewesen, was jedoch in der Praxis nicht vorkommt. Es verbleibt bei der vereinbarten Kündigungsfrist. Praxishinweis Es besteht keine Hinweispflicht der Bank gegenüber den Erben des Bürgen, diese auf die Existenz de... mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (b) Besondere Pflichten

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Anzeigepflicht

Rz. 368 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ein System von An... mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung

Rz. 33 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en... mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / ee) Offenkundige Tatsachen

Rz. 47 Darunter versteht das Gesetz Tatsachen, die allgemein, also der Öffentlichkeit bekannt sind, wobei dies nicht gleichbedeutend sein muss mit jedermann. Ferner sind darunter auch die gerichtsbekannten Tatsachen zu verstehen, wie dies bei hinterlegten Verfügungen von Todes wegen der Fall ist oder bei Übergabeverträgen verbunden mit Erbverzichten. mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 11. Allgemeine Stellungnahme zu den Gestaltungsvorschlägen

Rz. 102 Insgesamt lässt sich sagen, dass aufgrund der aufgezeigten Grenzen bei der Abfassung des Behindertentestaments äußerste Sorgfalt geboten ist. Dabei ist insbesondere auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch mehr als sonst einzugehen. Rz. 103 Behindertengerechte Testamentskonstruktionen stehen stets im Brennpunkt der Diskussionsfelder Sittenwidrigkeit und Nachrangpr... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Frankfurter Testament

Rz. 718 Eine höhere Akzeptanz bei den Betroffenen hat in der Regel das von Felix entwickelte "Frankfurter Testament",[1118] das ebenfalls darauf abzielt, eine wirtschaftliche (und auch rechtliche) Gleichstellung der Abkömmlinge bzw. eine dem Willen des Erblassers entsprechende Vermögensverteilung zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwirklichung von Einkommensteuertatbest... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Beratung nach dem Erbfall

Rz. 73 Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass de... mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Inhalt des Behindertentestaments

Rz. 133 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die entsprechende letztwillige Verfügung folgende Elemente enthalten sollte: mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich· mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / b) Überweisungen

Rz. 37 Überweisungen, die noch von dem zwischenzeitlich verstorbenen Bankkunden hereingereicht worden sind, hat die Bank grundsätzlich noch auszuführen.[17] Die noch vom Erblasser veranlassten Überweisungen bestehen deshalb auch nach dessen Tod unverändert fort. Der oder die Erben können den Überweisungsvertrag kündigen, wenn sie sich erbrechtlich legitimiert haben. mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / D. Zehn Regeln zum Unternehmertestament

Rz. 342 Für die richtige Gestaltung eines Unternehmertestaments lassen sich kaum allgemeingültige Empfehlungen geben. So wie es keine für alle Unternehmen optimale Unternehmensrechtsform gibt, existiert auch kein für alle Unternehmer optimales Testament. Unumstritten ist aber die Notwendigkeit, ein Unternehmertestament zu errichten. Denn die gesetzliche Erbfolge ist zur sach... mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 4. Vermögensübertragung

Rz. 82 Ebenso wie bei den Anforderungen an das Stiftungsgeschäft ist auch bei der Vermögensübertragung zwischen der Stiftungserrichtung unter Lebenden und der Stiftungserrichtung von Todes wegen zu unterscheiden. a) Stiftungserrichtung unter Lebenden Rz. 83 Der Stifter hat der Stiftung im Stiftungsgeschäft ein bestimmtes Ausstattungsvermögen versprochen. Der Stifter ist daher ... mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 4. Schonvermögen im SGB XII

Rz. 10 Zu berücksichtigen ist, dass andere Gesetze auf die Regelungen des SGB XII hinsichtlich des Vermögensbegriffs und zum Teil auch der Vermögensschontatbestände verweisen, z.B. mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / A. Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolge

Rz. 1 Stiftungen haben – insbesondere in Beraterkreisen – den Ruf, sich vorwiegend dazu zu eignen, große Vermögen zu privaten Zwecken auf Dauer gegen die Zufälligkeiten der Erbfolge und vor allem gegen Zugriffe des Fiskus zu isolieren. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Geschätzte 95 Prozent aller neu gegründeten wie existierenden Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken.[1]... mehr

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FF 12/2023, Das Bundesverfa... / IV. Ausblick

Es ist Aufgabe der Verfassung, verbindliche Vorgaben zu schaffen, die eine hinreichende Orientierung für die Gesellschaft bieten. Zugleich ist es deren Aufgabe, keine Minderheiten zu diskriminieren. Das muss aber auf einem wohl ausgewogenen Weg erfolgen, der die verfassungsrechtlichen Grundmauern nicht in Frage stellt. Anm. d. Red.: Der Abdruck dieses Beitrags war ein lang ge... mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / c) Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte/Vollmachten

Rz. 53 Der Verstorbene kann auch einem Dritten das Totenfürsorgerecht übertragen. Dieses Recht des Dritten, die Totenfürsorge wahrzunehmen, umfasst auch das Recht, notfalls eine Umbettung der Leiche vorzunehmen, um für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen. Dieser Dritte muss weder naher Angehöriger noch Erbe sein,[37] es kann vielmehr auch ein Freu... mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / d) Schecks

Rz. 39 Der Tod des Kunden lässt den Scheckvertrag grundsätzlich unberührt.[19] Dies ergibt sich aus Art. 33 ScheckG. Die Bank hat daher grundsätzlich alle vom Erblasser ausgestellten Schecks einzulösen, soweit es der Scheckvertrag zulässt. mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / bb) Testierfähigkeit

Rz. 55 Die Testierfähigkeit kann nur dann Gegenstand der Ermittlungen des Nachlassgerichts sein, wenn sich gewisse Auffälligkeiten ergeben, die Zweifel an der Testierfähigkeit erkennen lassen.[85] Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder ner... mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 2. Rechtsbeziehungen im Rahmen des Vertrages zugunsten Dritter

Rz. 59 Der Vertrag zugunsten Dritter lässt drei unterschiedliche Rechtsbeziehungen entstehen, wobei im Bereich der Lebensversicherungen nicht ausschließlich auf den Tod des Versprechensempfänger, d.h. des Versicherungsnehmers, sondern auch auf das Ableben der versicherten Person abgestellt wird. Diese drei Rechtsbeziehungen sind: mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / III. "Unbeschränkte Haftung" erst ab Verschmelzung der Haftungsobjekte

Rz. 9 Doch ab wann haften die Erben unbeschränkt? Wenngleich die Universalsukzession ipso iure mit dem Tod des Erblassers im Wege des Von-Selbst-Erwerbs eintritt, so tritt mit diesem Zeitpunkt nicht schon die unbeschränkte Haftung ein. Diese "Nichtbeschränkung" der Haftung auf den Nachlass hat ihren Grund darin, dass nach deutschem Erbrecht, Nachlass und Eigenvermögen mitein... mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungsansprüche

Rz. 196 Anders als gewöhnliche Schadens-, Haftpflicht-, Kranken- und andere Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Art Anwartschaft besitzt, stellen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar.[281] Vor diesem Hintergru... mehr