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Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer

Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der auf den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebs, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Klägerin ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Fachkräfteausbildung. Nach dem Tod des Alleingesellschafters hat die GmbH für Zwecke des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag) die Angaben i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG dergestalt vorgenommen, dass sie die in Teilzeit arbeitenden Mitarbeiter lediglich anteilig entsprechend der Stundenanzahl im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle berücksichtigt hat; dementsprechend wurde die Anzahl der Beschäftigten mit 3,15 angegeben. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, und eben nicht die relative Arbeitszeit, relevant sei und hat so eine Anzahl der Beschäftigten von 11 festgestellt.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Anzahl der bei der Klägerin selbst Beschäftigten im Ausgangspunkt zutreffend anhand der bei ihr im Zeitpunkt der Steuerentstehung auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, mit 11 ermittelt. Von der so ermittelten Personenzahl hat es zu Recht keinen Beschäftigten unberücksichtigt gelassen. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 3 Sätze 7-11 f. ErbStG sowie des § 13a Abs. 4 ErbStG. Da diese Vorschriften den Terminus "Anzahl der Beschäftigten" jeweils ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwenden, liegt es bereits nach dem Gesetzestext nahe, dass die "Anzahl der Beschäftigten" der Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen entspricht.

 

Hinweis

Das für die Steuerpflic...

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