Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Regelmäßiger Inhalt der Rechte

Rz. 261 Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist regelmäßig ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.[920] Der Inhalt der Reallast ist vielfältiger,[921] hier kann die Zahlung einer Geldrente vereinbart werden, die Leistung von Naturalien, Nahrungsmitteln, Strom, Wasser, Arzneimitteln, Tragung von Arztkosten, auch die Vornahme von Handlungen ist dabei regelmäßig Recht... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Vollstreckbarer Titel

Rz. 26 a) Titel: Jeder Titel genügt, welcher Eintragungsunterlagen unmittelbar oder mittelbar ersetzen kann (§§ 704, 794,[58] 804, 932, 936 ZPO), gleichgültig ist, ob der Titel gegen den Erblasser, den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker lautet. In Frage kommen insbesondere neben Urteilen, welche eine Bewilligung ersetzen,[59] Urteile, die auf Zahlung einer Gelds... mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Vereinbarung abweichender Quote

Rz. 471 Ehevertraglich kann die gesetzliche Halbteilungsquote geändert werden. Dazu müssen nach wie vor Anfangs- und Endvermögen bewertet werden. Erst am Schluss greift die vertragliche Regelung. In einem solchen Fall bestehen nach wie vor Auskunftsansprüche und Bewertungsprobleme. Aus diesem Grunde bietet die bloße Kürzung der Ausgleichsquote etwa beim Vorhandensein von Betr... mehr

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zfs 01/2024, Zur Bemessung ... / Leitsatz

1. Im Rahmen der umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seelische Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben. 2. Der Umstand, dass der Schädiger seine strafrechtliche Verantwortung für den Tod des Angehörigen in Abrede stellt, allein vermag ei... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Leistungsart, Leistungsform, Leistungsvoraussetzungen, Leistungshöhe

Rn. 96 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 § 6a Abs 1 Nr 3 Hs 2 EStG setzt voraus, dass die Pensionszusage Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen regelt: Unter der Art der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen sind die Leistungsarten (Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen) zu verstehen (Höfer, Bd I Kap 2 Rz 11ff). Der Begriff "... mehr

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§ 5 Handelsvertreter- und V... / a) Anspruchsberechtigter

Rz. 147 Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB ist der HV, also insb. der Abschluss- und Vermittlungsvertreter, bzw. bei Tod dessen Erben[186] anspruchsberechtigt. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnliche HV i.S.d. § 92a HGB. Dies sind v.a. Einfirmenvertreter, die während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses und bei kürzerer Vertragsdauer während jener im Durchschnitt monatli... mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / b) Erbschaftsteuer

Rz. 59 Bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung (vgl. bereits Rdn 13 ff.) der Rechtsnachfolge in einen (Teil-)Betrieb des Erblassers ergeben sich keine Besonderheiten. Soweit i.R.d. Erbauseinandersetzung nach Realteilungsgrundsätzen und schädlicher Verfügung eines Realteilers über ihm zugewiesene Einzelwirtschaftsgüter innerhalb der Behaltefrist rückwirkend der gemeine Wert ... mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Bruchteilsgemeinschaft mit Darlehensvereinbarung

Rz. 16 Bisweilen erwerben die Partner in Bruchteilsgemeinschaft und wünschen, dass Zuvielleistungen eines Partners dem anderen als Darlehen gewährt sind. Hierzu folgendes Formulierungsbeispiel (auszugsweiser Grundstückskaufvertrag, beurkundungspflichtig): Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen (…) Gr... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Rechtswahl

Rz. 428 Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte in Altfällen vor dem 17.7.2015 dem Erblasser, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht zu wählen. In den Grenzen seiner Wirksamkeit bestimmte die Rechtswahl dabei auch über das Errichtungsstatut im Sinne des Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Die Rechtswahl war aber in dreifacher ... mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Erwerb durch Rechtsgeschäft

Rz. 303 Der Erwerber muss den Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft erworben haben, § 16 Abs. 3 Satz 1 GmbHG. Der gutgläubige Erwerb scheidet daher beim Erwerb von Todes wegen, durch Gesellschafterbeschluss oder aufgrund Zuschlags in der Zwangsversteigerung sowie infolge einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. nach § 20 UmwG)[1029] aus. Da der Gesetzgeber den gutgläubigen Erwerb na... mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Inhalt der Niederschrift

Rz. 12 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, die folgende Angaben zwingend enthalten muss (§§ 9–11, 13, 16, 17, 22–25 BeurkG):[10] mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / aa) Durch Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 101 Wie bereits dargestellt, ist das Nacherbenanwartschaftsrecht nach § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB nicht vererblich, sofern ein anderer Wille des Erblassers dem entgegensteht (siehe Rdn 94). Der Übergang des Nacherbenanwartschaftsrechts im Wege der Erbfolge kann durch den Erblasser verhindert werden, indem er die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließt.[137... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nun: Registerfähigkeit der GbR

Rz. 43 Ab dem 1.1.2024 steht für Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Möglichkeit ihrer Registrierung im Gesellschaftsregister zur Verfügung. An dieses knüpfen sich sodann Registerbescheinigungen entsprechend dem Handelsregister an mit dem einzigen (unmaßgeblichen) Unterschied, dass die GbR auch als eGbR lediglich einen Namen und keine Firma führt. Die Registrierung ist de... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Einstimmigkeitsprinzip

Rz. 1490 Aufgrund des personengesellschaftlichen Charakters der EWIV ist das Einstimmigkeitsprinzip stark ausgeprägt. Rz. 1491 Die Mitglieder können die folgenden Beschlüsse immer nur einstimmig fassen (Art. 17 Abs. 2 EWIV-VO): mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Testierfreiheit

Rz. 50 Der Berater muss sich zudem vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.[48] Hierbei darf sich der Notar oder anwaltliche Berater auf die Angaben des Mandanten verlassen. Selbstverständlich sollte... mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 3. Verlustvortrag

Rz. 12 Durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007[21] ist geklärt, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Durch entsprechende Gestaltung vor dem Tod – z.B. Aufdeckung stiller Reserven – kann im Rahmen der sog. Mindestbesteuerung des ... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wirksamkeit

Rz. 109 Die Wirksamkeit des Testaments, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der zwingenden Vorgaben des BeurkG (Muss-Vorschriften) hat das GBA selbstständig zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung bezieht sich bei mehreren eröffneten Testamenten auf Fragen des Widerrufs, bei einseitigen, im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten/Erbverträgen auch auf den Vorrang b... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Feststellung der Tatsachengrundlagen

Rz. 119 Größtes Problem ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen, auf die dann das Testament, ggf. nach Auslegung, anzuwenden wäre. Grundsätzlich sind dabei die gesetzlichen Vermutungen des legislativen Regel-/Ausnahme-Systems sowie vorhandene Erfahrungssätze anzuwenden.[222] Reichen solche nicht aus, so genügt eine eidesstattliche Versicherung, wenn unter Anwe... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Anderer Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 26 Wenn keine Aufhebung der zugrunde liegenden einstweilige Verfügung oder des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 894 ZPO erfolgt ist, so kann eine Löschung gleichwohl erfolgen, wenn anderweitig der Nachweis der Unrichtigkeit durch das Erlöschen des geschützten Anspruchs oder dem Verlust des gesicherten Rechts geführt wird. Insoweit ist aber allein § 22 Abs. 1 S. 1... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundbuchfähigkeit

Rz. 26 Die Grundbuchfähigkeit des Berechtigten beantwortet die Frage, ob er überhaupt in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Grundbuchfähigkeit ist die nach materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Fähigkeit, Inhaber eines im Grundbuch einzutragenden Rechts sein zu können und setzt damit die Fähigkeit zum Erwerb von Grundstücksrechten voraus. Jede natürliche od... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Andere Voraussetzungen der Wirksamkeit

Rz. 114 Zur Wirksamkeitskontrolle gehört auch die Feststellung der Nicht-Scheidung der Ehe bei gemeinschaftlich testierenden Eheleuten: Nach Ehescheidung ist ein gemeinschaftliches Testament kein Beweismittel mehr.[206] Für die Scheidung müssen, auch bei einer sog. Scheidungsklausel im gemeinschaftlichen Testament aber konkrete Anhaltspunkte bestehen.[207] Nach OLG Zweibrücke... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Rücktrittsvorbehalt

Rz. 121 Das GBA kann weder einen Erbschein noch eine Negativ-Versicherung an Eides statt verlangen, wenn die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt beruht.[227] Der (beurkundungspflichtige) Rücktritt wäre beim Geburtsstandesamt bzw. im Zentralen Testamentsregister zu registrieren und müsste bei der Eröffnung auffallen, also im Eröffnungsprotokoll vermerkt werd... mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / E. Unterhalt

Rz. 6 Im Grundsatz besteht nach wie vor zwischen Stiefeltern und Stiefkindern keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Die einzige Ausnahme bildet der relativ unbekannte Unterhaltsanspruch des Stiefkindes nach § 1371 Abs. 4 BGB. Ein solcher existiert aber immer nur dann, wenn die in der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil des Kindes und seinem Stiefelternteil bestehende Zugew... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 13 Für die Vornahme der Löschung derart zeitlich beschränkter, rückstandsfähiger Rechte gilt das zu § 23 GBO Ausgeführte (vgl. § 23 GBO Rdn 27 ff.), wobei für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anstelle des Todes das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, der Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung nachzuweisen ist. Als problematisch kann sich insbe... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 323 In den meisten US-Bundesstaaten ist gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens und grundsätzlich unbeschränkt darüber verfügungsbefugt ist.[970] In Arizona, Idaho, Kalifornien, Louisiana, New Mexico, Nevada, Texas, Washington, Wisconsin und Puerto Rico fungiert dagegen die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetz... mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 5. Erbschaftsteuerliche Begünstigung des Produktivvermögens

Rz. 23 Der Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit – im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) – Sitz oder Geschäftsleitung im Inland kann nach den §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG begünstigt sein. Die Begünstigungen gelten für Betriebsvermögen, land- und forst... mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Nießbrauch

Rz. 322 Die Bestellung eines Nießbrauchs am Geschäftsanteil ist zulässig, soweit der Geschäftsanteil veräußert werden kann. Der Nießbrauch wird nach den Vorschriften über die Übertragung des Geschäftsanteils bestellt, d.h. durch eine Bestellung in notarieller Form. Bestehen weitere Voraussetzungen für die Übertragung des Geschäftsanteils (z.B. durch Vinkulierung), gelten die... mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / III. Pflichtteilsstrafklauseln

Rz. 65 Mit Pflichtteilsstrafklauseln (siehe § 3 Rdn 11 ff.) bezwecken die Erblasser insbesondere bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) oder bei einem Ehegattenerbvertrag, dass der überlebende Ehegatte vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder und einem damit verbundenen Liquiditätsabfluss geschützt wird. Aus der Perspektive der Pflichtteilsberechtigten stellt sich dies jedoc... mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / I. Gleichbehandlung aller Kinder

Rz. 7 Zur Verwirklichung dieses Gestaltungsziels bietet sich die sog. "Einheitslösung" in Form eines Berliner Testaments an. Das heißt, dass alle Abkömmlinge, gleich ob einseitig oder gemeinschaftlich, auf den Schlusserbfall zu gleichen Teilen eingesetzt werden. Formulierungsbeispiel Wir setzten uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Eine Nac... mehr

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§ 16 Internationales und eu... / XVII. Übergang der Geschäftsanteile kraft Gesetzes

Rz. 89 Der Wechsel des Gesellschafters kann nicht nur kraft rechtsgeschäftlicher Übertragung eintreten. Ein Wechsel kann auch durch Änderungen auf der Vermögensebene erfolgen. Infrage kommen hier folgende Fälle: mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / aa) Einzelunternehmen

Rz. 161 Teilweise wird vertreten,[283] dass der Testamentsvollstrecker im Fall der Treuhandlösung trotz § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO im Hinblick auf seine unentziehbare Handlungsmöglichkeit und unbeschränkte Außenhaftung die Stellung eines (Mit-)Unternehmers neben dem Erben einnimmt mit der Folge, dass seine Vergütung nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Einnahmen aus selbst... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Ausschlagung

Rz. 129 Nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang das GBA die Erbenstellung des Ersatzerben selbstständig ermitteln muss und berücksichtigen darf, der durch eine Ausschlagung des Primärerben zum Zuge kommt. Das OLG München[247] hält entgegen früherer Rspr.[248] wegen der einzuhaltenden Ausschlagungsfristen einen ausdrücklichen Verweis des Ersatzerben auf den Nachlass... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zeitpunkt der Entscheidung; Aussetzung; Unterbrechung

Rz. 24 Das Beschwerdegericht hat über die Beschwerde zu entscheiden, sobald es dazu in der Lage ist. Es müssen nicht zwingend Schriftsatzfristen gesetzt werden, sofern dies nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs geboten ist.[61] Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer nicht verlangen und kommt auch grundsätzlich nicht in Betracht.[62] Das Beschwe... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beweiskraft des Erbscheins

Rz. 60 Bei der Berücksichtigung des materiellen Inhalts des Erbscheins ist zu unterscheiden: In Abweichung von der materiell-rechtlichen Regelung (§ 2365 BGB) erbringt die Vorlage des Erbscheins nach § 35 GBO: mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na... mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / bb) Einkommensteuer

Rz. 110 Das Einkommensteuerrecht unterscheidet bei der Qualifikation der Nachfolge nicht danach, ob diese auf erbrechtlicher oder rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt. Der maßgebenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG ist eine derartige Unterscheidung fremd. Voraussetzung für die dort vorgesehene Buchwertfortführung ist allein, ob evtl. vorhandenes und der Beteiligung zuzuord... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Belgien

Rz. 394 Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch ... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich... mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / A. Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

Rz. 1 Aus gutem Grund wird dem Familienrecht auch in einem Handbuch der Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts ein ganzes Kapitel gewidmet: Insb. im Rahmen von Unternehmensnachfolgen und Transaktionen spielen – etwa bei Familiengesellschaften – fast durchgängig familienrechtliche Folgen eine große Rolle. Die güterrechtlichen Folgen bei Scheidung oder Tod des Unternehmers... mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / a) Schenkungen an Ehegatten

Rz. 72 Gerade bei Patchworkfamilien verfallen die Eltern oder deren Berater häufig auf die Idee, ihr Vermögen oder Teile davon auf den anderen Ehegatten zu transferieren, um diesen im Falle des Ablebens vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus der ersten, gescheiterten Beziehung zu schützen. Diese Strategie scheitert jedoch an § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Bei Schenkungen an den ... mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / a) Konkrete namentliche Bezeichnung des Nacherben

Rz. 67 Gemäß § 2065 BGB muss der Erblasser selbst über das Schicksal seines Vermögens entscheiden. Er kann es daher nicht einem anderen überlassen zu entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung hat oder nicht. Der Erblasser kann die Person des Nacherben selbst bestimmen. Zunächst kann der Testator eine ganz konkrete Person namentlich benennen. Bedenken im Hinblick a... mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Direktes Halten von 30 % der Stimmrechte

Rz. 363 Einfach gelagert ist der Fall, wenn der Bieter selbst die für einen Kontrollerwerb maßgebliche Anzahl stimmberechtigter Aktien der Zielgesellschaft erwirbt. Auf welche Weise er diese Aktien erwirbt, ist dabei unerheblich. In Betracht kommen etwa: mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / b) Schlusserbeneinsetzung nahestehender Personen

Rz. 54 Während bei gegenseitiger Erbeinsetzung durch (beiderseits) formwirksame gemeinschaftliche Testamente eine Umdeutung in einzeltestamentarische Verfügungen regelmäßig bejaht werden kann, stellt sich die Umdeutung deutlich schwieriger in den Fällen der Schlusserbeneinsetzung dar. Insbesondere dann, wenn die Erblasser sich gegenseitig bedenken und der Letztversterbende V... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Frankreich

Rz. 396 Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird.[1186] Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-,... mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / b) Grundlagen

Rz. 51 Der Aussage, dass früher vieles einfacher war, kann jedenfalls mit Blick auf den Freiwilligkeitsvorbehalts zugestimmt werden. Früher enthielten viele Standardarbeitsverträge eine entsprechende, pauschal gefasste Regelung, die verhindern konnte, dass der Arbeitgeber sich durch die Erbringung freiwilliger, d.h. jedenfalls nicht arbeitsvertraglich uneingeschränkt zugesag... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / gg) Niederlande

Rz. 403 Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden.[1196] Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig.[1197] Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wir... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nacherbenanwartschaftsrecht

Rz. 7 Mit dem Tode des Erblassers erlangt der Nacherbe materiell-rechtlich ein bis zum Nacherbfall ganz oder teilweise übertragbares, verpfändbares und pfändbares [6] Anwartschaftsrecht,[7] wenn der Erblasser die Übertragbarkeit nicht ausgeschlossen hat.[8] Die Veräußerung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten macht diesen nicht zum Nacherben; der Erwerber erwirbt aber die... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Sukzessivberechtigung

Rz. 39 Bei der Sukzessivberechtigung sind drei Gestaltungen zu unterscheiden (zur Gesamtgläubigerschaft siehe Rdn 37): mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben vor Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 133 Die vorzeitige Übertragung des Nachlasses auf den Nacherben wird dem Eintritt der Nacherbfolge gleichgestellt.[203] Da der Nacherbe von Lebenden und nicht von Todes wegen erwirbt, wird der Vorgang als Schenkung behandelt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).[204] Die Schenkung beinhaltet den Teil des Nachlasses, der dem Nacherben vorzeitig zufällt. § 6 ErbStG kommt nicht zur An... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ii) Polen

Rz. 408 Das polnische Recht sieht als eine mögliche Testamentsform auch das notariell beurkundete Testament vor, Art. 950 ZGB.[1206] Das Pflichtteilsrecht sichert nur einen schuldrechtlichen Anspruch, keine dingliche Beteiligung am Nachlass.[1207] mehr