Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 386 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Erbvergleich

Rz. 43 Auch sog. Erbvergleiche, also Einigungen unter den (tatsächlichen oder präsumtiven) Rechtsnachfolgern können der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass durch den Erbvergleich eine Ungewissheit über die tatsächlich bestehende Erbrechtslage beseitigt wird.[56] Dient der Vergleich demgegenüber lediglich einer einvernehmlichen Abänd...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / j) Exkurs: Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 30 Vor Einführung der EuErbVO war es jedem Ausländer gestattet, gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. für im deutschen Inland belegenes unbewegliches Vermögen, in der Form einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen, deutsches Recht zu wählen. Von dieser Rechtswahlmöglichkeit haben unzählige in Deutschland lebende Ausländer mit Inlandsimmobiliarvermögen regen Gebrauch gemacht...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Verschaffungsvermächtnis

Rz. 103 Der Erblasser vermacht einen nicht zum Nachlass gehörenden bestimmten Gegenstand und der Beschwerte ist nach dem Willen des Erblassers verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen (§ 2170 BGB). Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 S. 2 B...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Gläubiger des Vermächtnisanspruchs

Rz. 24 Vermächtnisnehmer selbst kann jede natürliche Person sein, auch der Erbe. Ebenso kann eine juristische Person oder eine Gesamthandsgemeinschaft – z.B. die BGB-Gesellschaft[55] – Gläubiger des Vermächtnisanspruchs werden. Selbst der noch nicht gezeugte Mensch kann gem. § 2178 BGB ab seiner Geburt die Gläubigerstellung einnehmen.[56] Der Erblasser hat des Weiteren die M...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Nießbrauch an einzelnen Gegenständen oder Rechten

Rz. 151 Bei einem Nießbrauch an einzelnen Gegenständen oder an Rechten hat der Erblasser die Möglichkeit, die nach § 873 BGB erforderliche dingliche Einigung direkt in die Urkunde über die letztwillige Verfügung aufzunehmen. Die Einigungserklärungen brauchen im Gegensatz zur Auflassung, nicht gleichzeitig abgegeben zu werden. Der § 130 Abs. 2 BGB bestätigt, dass der Tod die ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Besondere Wertermittlung bei Abfindungen für Gesellschaftsanteile

Rz. 194 § 10 Abs. 10 ErbStG regelt eine besondere Wertermittlung für den Fall der Übertragung bzw. Einziehung von Gesellschaftsanteilen aufgrund gesellschaftsvertraglich vereinbarter Übertragungsverpflichtungen oder Einziehungsmöglichkeiten. Rz. 195 Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer GmbH, wird diese Beteiligung mit ihrem gemei...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Zugewinnausgleich und Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht

Rz. 5 Der Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1371 Abs. 2, 1372 BGB wird weder vom Erbverzicht noch vom Pflichtteilsverzicht umfasst. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall die Scheidungsvereinbarung den Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs beinhalten oder die Gütertrennung vorsehen. Schließt der Ehegatte einen Erbverzichtsvertrag, wird er aber gleichwohl Erbe oder Verm...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Stundung bei Immobilienerwerben

Rz. 336 Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung[452] – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann....mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / bb) Voraussetzungen des Urkundsprozesses

Rz. 157 Streitgegenstand muss gem. § 592 ZPO ein Anspruch auf Zahlung oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere sein. Dem gleichgestellt ist nach § 592 S. 2 ZPO ein Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. Der Urkundsprozess ist jedoch nicht bei der Herausgabe bestimmter Gegenst...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Erfüllung eines Wohnungsrechtvermächtnisses

Rz. 153 Nach § 1093 BGB ist das Wohnungsrecht eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Es ist beim Wohnungsrechtvermächtnis für die Grundbucheintragung die dingliche Einigung nach § 873 BGB erforderlich. Zusätzlich ist die Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 BGO abzugeben. Der Antrag auf Eintragung ist durch den Berechtigten formlos gem. § 13 GBO möglich. Nach § 39...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit regelt § 343 FamFG. Maßgeblich ist zunächst der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach § 343 Abs. 1 FamFG. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Bei einem Deutsche...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / d) Erlöschen und Unterlassen des Bestimmungsrechts

Rz. 56 Das Bestimmungsrecht ist nicht übertragbar.[139] Bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Bestimmungsberechtigten erlischt es.[140] Die Mitglieder des vom Erblasser bestimmten Personenkreises werden dann gem. § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB Gesamtgläubiger. Wenn der Erblasser bei dieser Fallgestaltung trotzdem eine Drittbestimmung wünscht, muss er einen Ersatzbestimmungsberechtig...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Fiktives Vermögen

Rz. 17 Unter fiktivem Vermögen sind sog. Vorempfänge zu verstehen. Der Berater muss unbedingt feststellen, welche lebzeitigen Zuwendungen der Mandant und sein Ehegatte an seine Abkömmlinge, seinen Ehegatten oder an Dritte vorgenommen haben. Zum einen spielen diese im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine Rolle, zum anderen sind Vorempfänge zur Ausgleichung (§§ 205...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Grundbuchrechtliche Absicherung des Rentenvermächtnisses

Rz. 121 Die Zahlungspflicht des Rentenvermächtnisses kann durch eine im Grundbuch einzutragende Reallast abgesichert werden. Die Reallast kann ebenso per Vermächtnis gewährt werden. Dadurch erhält der Vermächtnisnehmer neben seinem schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Rente, einen dinglichen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gem. ...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / A. Scheidungsvereinbarung und erbrechtliche Verzichtserklärung

Rz. 1 Nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss der Scheidungsantrag die Angabe enthalten, ob die Ehegatten bereits ein Einvernehmen über bestimmte Scheidungsfolgen (elterliche Sorge, Umgang, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Hausrat und Wohnung) erzielt haben. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Formerfordernis, bei dessen Fehlen der Scheidungsantrag als unzulässig abzuweisen ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 4. Rechtsnachfolge an Sondergrabstätten

Rz. 196 Praxishinweis Nach § 15 (Wahlgrabstätten) der Leitfassung des Deutschen Städtetages für eine Friedhofssatzung soll der Erwerber schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenen wirksam wird. Wi...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Gegenstand des Nießbrauchs

Rz. 92 Laut Gesetz gibt es einen Nießbrauch an Sachen (§§ 1030–1067 BGB), an Rechten (§§ 1068–1084 BGB), an Vermögen (§§ 1085–1088 BGB) und an einer Erbschaft als Sachgesamtheit (§ 1089 BGB). Der § 1066 BGB bestimmt, dass ein Nießbrauch an einem ideellen Bruchteilsmiteigentumsanteil bestellt werden kann. Ein sog. Quotennießbrauch liegt vor, wenn der komplette Gegenstand mit ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / V. Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens/Beschwerdeverfahren

Rz. 140 Die Ergebnisse des Erbscheinsverfahrens entfalten keine Bindungswirkung für das angerufene Prozessgericht.[149] Das angerufene Prozessgericht kann das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens aussetzen, § 148 ZPO. Das Nachlassgericht ist jedoch an das Ergebnis des Prozessgerichts gebunden.[150] Auch kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfah...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Aufnahme von Vindikationslegaten und Singularsukzession

Rz. 146 In einem internationalen Erbfall kann es bei Anwendung fremden Rechts unter Umständen dazu kommen, dass beispielsweise in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Anordnungen getroffen werden, welche dem deutschen Sachenrecht schlichtweg nicht bekannt sind. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Erblasser ein sog. Vindikationslegat,[326] also ein Vermä...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Wille des Verstorbenen

Rz. 102 Sofern es der Wille des Verstorbenen war, eine Feuerbestattung zu erhalten, sind hieran sowohl die Angehörigen, insbesondere die Totenfürsorgeberechtigten, aber auch Betreuer, Behörde und Nachlasspfleger gebunden. Zum Nachweis dieses Willens haben die Bestattungsgesetze der Länder teilweise die Regelungen des § 4 des Gesetzes über die Feuerbestattung, übernommen. Dan...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Begriff des Familienheims

Rz. 275 Als Familienheim kommen grundsätzlich dieselben Objekte in Betracht wie auch für Übertragungen unter Lebenden. Allerdings genügt hier nicht allein die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eheleute/Lebenspartner. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG kommt vielmehr nur in Betracht, "soweit der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzw...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 5. Testamentsvollstreckung

Rz. 65 Die Testamentsvollstreckung[64] gehört in vielen Fällen zu den zentralen Bestandteilen des Unternehmertestaments.[65] Der Erblasser kann über die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch über seinen Tod hinaus Einfluss auf sein Vermögen nehmen. Rz. 66 Mit der Testamentsvollstreckung lassen sich vor allem folgende Ziele erreichen:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Überblick

Rz. 281 Inländische Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind, unterliegen in 30-jährigem Turnus der Erbersatzsteuer, die einen Übergang des gesamten Stiftungsvermögens von Todes wegen fingiert, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hierdurch soll verhindert werden, dass das in den Familienstiftungen gebundene Vermögen auf Generati...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 3. Ermächtigung des Vorerben zur Änderung der Nacherbeneinsetzung

Rz. 23 Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Erblasser die Vor- und Nacherbfolge anordnet und die Auswahl der Nacherben dem Vorerben oder sonst einem Dritten überlässt,[36] stehen die Fälle, in denen die Nacherbeneinsetzung selbst unter einer Bedingung steht. Während die einen Klauseln wegen Verstoßes gegen § 2065 BGB unwirksam sind, ist die zweite Gestaltungsmöglichkeit ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Nacherbenvermerk

Rz. 70 Der einem Vorerben zu erteilende Erbschein hat nach § 352b Abs. 1 FamFG zwingend auszuweisen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Der Erbschein des Vorerben entspricht bis auf den Vermerk der Anordnung der Nacherbschaft dem Erbschein, der einem Erbe erteilt wird, der nicht mit einer Nacherbschaft beschränkt ist. Zweck des Nacherbenvermerks ist es, den Rechtsverkehr...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / II. Vor- und Nacherbschaft; Testamentsvollstreckung; Vorausvermächtnis

Rz. 184 Muster 7.14: Testament mit Vor- und Nacherbfolge, Vorausvermächtnissen und Testamentsvollstreckung Muster 7.14: Testament mit Vor- und Nacherbfolge, Vorausvermächtnissen und Testamentsvollstreckung Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, verwitwet, deutscher Staats...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Anspruch der Mutter und des Vaters aus Anlass der Geburt

Rz. 19 Die Mutter hat gegen den Vater des Kindes nach § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Darüber hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB. Nach § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt dieser Anspruch nicht mit dem Tode des Vaters. Dann haften wegen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Auflagen und Bedingungen

Rz. 64 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird. Rz. 65 Der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis besteht – zivilrechtlich – darin, dass der Begünstigte einer Auflage keinen Anspruch gegen den Erben auf Leistung hat (§ 1940 BGB). V...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Inhalt des Herausgabeanspruchs

Rz. 105 Der zentrale Anspruch des Nacherben richtet sich auf Herausgabe der Erbschaft als Sachgesamtheit. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen den Vorerben bzw. dessen Erben, falls der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt.[131] Darüber hinaus hat der Nacherbe gegenüber Dritten die Ansprüche aus seiner Rechtsstellung als Rechtsnachfolger des Erblassers und kann ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Wegnahme eingebrachter Einrichtungen (§ 2125 Abs. 2 BGB)

Rz. 68 Während des Bestehens der Vorerbschaft kann der Vorerbe die von ihm eingebrachten Sachen stets wieder entnehmen.[81] Selbst nach Eintritt des Nacherbfalls wird davon auszugehen sein, dass zunächst der Besitz an der eingebrachten Sache beim Vorerben verbleibt und er die Wegnahme vornehmen kann. Erst nach Inbesitznahme durch den Nacherben besteht der Anspruch auf Duldun...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Schuldrechtlicher Vermächtnisanspruch

Rz. 2 Der Gesetzgeber hat das Vermächtnis in den §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB geregelt. Das Vermächtnis ist der häufigste Fall eines einseitigen Schuldverhältnisses nach §§ 241 bis 304, 311 BGB. Der Vermächtnisanspruch ist ein originärer erbrechtlicher Anspruch. Rz. 3 Bei Verzug bzgl. der Erfüllung des Vermächtnisses gelten die allg. Verzugsvorschriften. Verzug kann auch ohne M...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / III. Gestaltung der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bere...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Vorteile des Pflichtteils gegenüber dem Erbverzichtsvertrag

Rz. 136 Anders als beim Erbverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter nicht, sofern ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wird. Selbst wenn ein Erbverzicht in einem gerichtlichen Prozessvergleich protokolliert wird, steht dies der Anwendung des § 2310 S. 2 BGB nicht entgegen: Derjenige, der auf diese Weise auf sein gesetzliches E...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / b) Anordnung bei einem bekannten Erben

Rz. 22 Auch bei einem bekannten Erben kann unter engen Voraussetzungen die Nachlasspflegschaft angeordnet werden, wennmehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Entstehen der Steuerpflicht

Rz. 170 Die Steuerpflicht des Nacherben entsteht mit dem Anfall nach § 1139 BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt sind nur dann Steuern zu entrichten, wenn der Nacherbe gegen Abfindung auf das Nacherbenrecht verzichtet, gegen Abfindung ausschlägt, das Anwartschaftsrecht gegen Erlös überträgt bzw. Nachlassgegenstände vom Vorerben unentgeltlich erhält.[204] Rz. 171 Bei der Besteuerung d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Weitergabeverpflichtungen

Rz. 280 Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist von vornherein ausgeschlossen, soweit der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers verpflichtet ist, das – grundsätzlich begünstigungsfähige – Familienheim an einen Dritten weiterzugeben oder eine solche Weitergabe im Rahmen der Erbauseinandersetzung später vereinbart wird (§...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / bb) Umfang der Steuerbefreiung

Rz. 285 Auch der Inhalt der Steuerbefreiung entspricht grundsätzlich dem des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Allerdings gilt dies nur qualitativ, nicht aber quantitativ. Denn begünstigt ist hier nur der Übergang eines Familienheims, "soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt". Bei größeren Familienheimen ist eine Aufteilung ihres Werts entsprechend dem Verhältnis ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Explizite Anordnung

Rz. 24 Aus den §§ 2103–2106 BGB ergibt sich, dass der Erblasser über die Bestimmung des Zeitpunkts oder des Ereignisses, zu dem der Nacherbe das vererbte Vermögen vom Vorerben übernimmt, frei ist. Ordnet er keinen Zeitpunkt an, gilt nach § 2106 Abs. 1 BGB, dass der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt. Zeitlich ist er an die Grenzen des § 2109 BGB gebunden, sodass e...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Ausbildungsanspruch der Stiefkinder

Rz. 24 Häufig übersehen wird auch der sog. Ausbildungsanspruch der Stiefkinder des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 4 BGB, der jedoch nur bei der erbrechtlichen Lösung besteht. Danach haben die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ausbildung. Die Haftungsgrenze ist dabei das (zu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / cc) Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 68 Vor Eintritt des Nacherbfalls steht dem Nacherben ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Dieses ist – soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist – übertragbar bzw. veräußerbar. Die entgeltliche Übertragung bzw. Veräußerung des Nacherbenanwartschaftsrechts steht wirtschaftlich einer Realisierung des eigentlichen Erbanspruchs grundsätzlich gleich. Vor diesem Hi...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Kollision der Anrechnungsbestimmungen von § 1380 und § 2315 BGB

Rz. 39 Bekanntlich hat sich der Pflichtteilsberechtigte nur dann Zuwendungen nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung diese Anrechnung angeordnet hat. Nach § 1380 Abs. 1 S. 1 BGB gilt hingegen im Zweifel automatisch jede Zuwendung als auf den Zugewinn anrechenbar, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / V. Einzelkonto des Erblassers

Rz. 129 Beim Einzelkonto ist nur eine Person Inhaber des Kontos.[189] Das Konto bleibt auch beim Tod des Kontoinhabers zunächst bestehen. Auf den Erben gehen das Girovertragsverhältnis und die Einlageforderung über.[190] All dies bedeutet, dass im Außenverhältnis tatsächlich der Erblasser Alleineigentümer des Einzelkontos ist.[191] Von erbrechtlicher Relevanz ist aber auch d...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / I. Beratungsgebühr

Rz. 83 Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Begrifflich beschränkt sich die Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.[230] Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist regelmäßig, ob der Anwalt aufg...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / cc) Bedingungen und Fälligkeitsregelungen

Rz. 61 Riskant ist es, die Fälligkeit des Vermächtnisses unter eine aufschiebende Bedingung (z.B. liquides Vermächtnis erst bei Auszug aus dem Familienheim o.ä.) zu stellen.[95] Der Grund liegt darin, dass bis zum Eintritt der Bedingung eine vollständige Enterbung angenommen werden könnte, was wiederum zum Entstehen eines überleitbaren Pflichtteilsanspruchs führen würde.[96]...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Erhaltung des Freibetrages durch "Supervermächtnis"

Rz. 173 In der Rechtspraxis wird als Ausweg das sog. Supervermächtnis genutzt.[209] Um z.B. im Rahmen eines Berliner Testaments (Voll- und Schlusserbeneinsetzung im Gegensatz zu Vor- und Nacherbschaft) dem überlebenden Ehegatten die volle Verfügungsmacht zu erhalten, vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 4 ErbStG die Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt als den Tod des Erstvers...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 4. Plastination

Rz. 121 Die Technik der Plastination besteht im Wesentlichen im Austausch von Gewebewasser durch Aceton und den daran sich anschließenden Austausch des Acetons im Vakuum gegen Reaktionskunststoffe. Nach Entnahme der Leiche aus dem Kunststoffbad erfolgt dann die Härtung zum Plastinat,[161] es entstehen "dreidimensionale Strukturen als kunststoffdurchtränkte und ausgehärtete P...mehr