Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / II. Steuerliche Anerkennung einer nur mündlichen Verfügung von Todes wegen

Rz. 42 Da auch Formmängel unbeachtlich sind, reicht für die steuerliche Anerkennung nach Ansicht des BFH grundsätzlich (sogar) eine nur mündliche Erklärung des Erblassers als Verfügung aus.[39] Dies gilt auch, wenn sich der Erblasser der Unwirksamkeit seiner Verfügung bewusst war.[40] Die Auskehrung – diese muss dem Finanzamt in der Praxis nachgewiesen werden – eines (nur) m... mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / IV. Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Rz. 150 § 6 Abs. 4 ErbStG stellt ein Nachvermächtnis und ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis steuerlich der Nacherbschaft gleich. Zivilrechtlich liegt ein Nachvermächtnis vor, wenn ein Erblasser einen vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zuwendet, § 2191 Abs. 1 BGB. Der D... mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / II. Erwerb von Todes wegen

Rz. 7 Einer Anzeige bedarf es nach § 30 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ErbStG für einen Erwerb von Todes wegen nicht, wenn dieser auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. "Verhältnis" meint das Rechtsverhäl... mehr

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§ 3 Der Erbfall / H. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

I. Zivilrecht Rz. 170 Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Ve... mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Grundstückserwerb von Todes wegen

1. Allgemeines Rz. 213 Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt prüft im Todesfall unter Berücksichtigung des erbschaftsteuerlichen Verfahrens, ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG vorliegt. Für die Frage nach der Erbfolge ist regelmäßig der Erbschein zugrunde zu legen. Rz. 214 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein ... mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Grundstückserwerb aufgrund sonstiger Erwerbe von Todes wegen, § 3 Abs. 2 Nr. 4–7 ErbStG

Rz. 235 Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4–7 ErbStG gelten bestimmte weitere Erwerbe als vom Erblasser zugewendet und damit als Erwerb von Todes wegen. Besteht in solchen Fällen die Abfindung, das Entgelt oder die Erfüllung des Herausgabeverlangens nach § 2087 BGB in der Übertragung eines Grundstücks, ist der Erwerb nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / A. Einführung und Grundlagen

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person, § 80 Abs. 1 S. 1 BGB. Zur Entstehung der Stiftung sind gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Das Stiftungsgeschäft kann dabei unter Le... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 6

Auf einen Blick Die Stiftung von Todes wegen ist ein unverzichtbares Instrument der Vermögensnachfolge. Sie ermöglicht es dem Erblasser und Stifter, "ein Stück Unsterblichkeit"[89] zu schaffen, ohne zu Lebzeiten ein Vermögensopfer erbringen zu müssen. Die zivil- und steuerrechtlichen Zweifelsfragen rund um die Stiftung von Todes wegen lassen sich insbesondere durch eine sorg... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / I. Gestaltung der letztwilligen Verfügung

1. Das Stiftungsgeschäft Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wird das Stiftungsgeschäft in einem Testame... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / II. Pflichtteilsverzicht

Vermögen, das der Erblasser einer Stiftung von Todes wegen zuwendet, entzieht er seinen gesetzlichen Erben, denen deshalb Pflichtteilsansprüche gem. §§ 2303 ff. BGB gegen die Stiftung zustehen können.[34] Dies gilt nach h.M. unabhängig davon, ob es sich um eine gemeinnützige Stiftung oder um eine Familienstiftung handelt, deren Zweck gerade die Versorgung des oder der Pflich... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / IV. Vorbereitung einer (rückwirkende) Steuerbefreiung

Rund 90 % der über 25.000 rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, da sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.[64] Ob und vor allem unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung für eine Stiftung von Todes wegen auch für den unter Umständen mehrere Jahre dauernden Zeitraum zwischen de... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / III. Ergänzung der unvollständigen Satzung

Unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist die Festlegung des Stiftungszwecks und der Vermögensausstattung durch den Stifter selbst unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften.[55] Die übrigen in § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BGB genannten organisationsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung, insbesondere Name, Sitz... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / II. Betreiben des Anerkennungsverfahrens

Auch wenn ein Antrag auf Anerkennung der Stiftung von Todes wegen für ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde nicht erforderlich ist, empfiehlt es sich schon aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, einen solchen Antrag zu stellen. Um die für die Entstehung der Stiftung notwendige Anerkennung auch ohne Antrag zur gewährleisten, ordnet § 356 Abs. 3 FamFG eine Mitteilungspflicht... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 1

Galt die Stiftung von Todes wegen zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch als der "gewöhnlichste Fall" der Stiftungserrichtung,[1] so wird sie heute wegen der mit ihr verbundenen Unsicherheiten und dem aus der Hand Geben des Errichtungsprozesses bisweilen als bloße "Notlösung" angesehen, von der "dringend" abzuraten sei.[2] Ziel dieses Beitrags ist es, prak... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / I. Verwaltung des Nachlassvermögens

Ungeachtet seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist der Interimserbe jedenfalls, solange nicht feststeht, ob die Stiftung anerkannt wird oder nicht, als sog. vorläufiger Erbe nicht verpflichtet, sich um den Nachlass zu kümmern und muss daher auch keine Schadensersatzansprüche wegen Untätigkeit befürchten.[39] Andernfalls stünde der vorläufige Erbe vor einem Dilemma: Ei... mehr

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§ 3 Der Erbfall / 6. Grundstückserwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Rz. 232 Als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Vermögensvorteil wird außerhalb des Erbrechts (mithin nicht im Rahmen der Erbfolge oder durch Vermächtnis) im Wege eines Vertrags zugunsten D... mehr

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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Rz. 213 Das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt prüft im Todesfall unter Berücksichtigung des erbschaftsteuerlichen Verfahrens, ob ein Grundstückserwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG vorliegt. Für die Frage nach der Erbfolge ist regelmäßig der Erbschein zugrunde zu legen. Rz. 214 Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftige... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 2. Testamentsvollstreckung

Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sollte stets durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung abgesichert werden.[21] Nur so kann sichergestellt werden, dass das gestiftete Nachlassvermögen ordnungsgemäß verwaltet und vor möglichen Beeinträchtigungen durch den bis zur Anerkennung der Stiftung verfügungsberechtigten Interimserben geschützt wird.[22] Neben der A... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / 1. Das Stiftungsgeschäft

Im Stiftungsgeschäft hat der Stifter der Stiftung eine Satzung zu geben, die mindestens Bestimmungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und ein Vermögen zu widmen, das der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur freien Verfügung überlassen wird, § 81 Abs. 1 BGB. Wird das Stiftungsgeschäft in einem Testament oder einem Erbvertrag... mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 3. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 17 Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden, gilt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Danach ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer "entsprechenden" Steuer (ausländische Steuer) herangezogen werden, auf Antrag die – festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende – ausländische S... mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechts... / 4.3.3 Einheitsbetriebsaufspaltung als Gestaltungsmittel zur Erhaltung der personellen Verflechtung

Soll die personelle Verflechtung auch nach einem Erbfall weiter bestehen, sollte vor dem Eintritt eines Todesfalls eine Einheits-Betriebsaufspaltung begründet werden. In diesem Fall ist die Besitzpersonengesellschaft, ggf. in der Rechtsform der Einpersonen-GmbH & Co. KG, alleinige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft. Sollen weitere Personen an der Besitzpersonen... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 6. "Geisterfahrer"

Als Todsünde wird auch angesehen, wenn man auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht. Auch für diesen Fall bedarf es nach der Ansicht des Verfassers keiner Änderung der Regelung. mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / II. Was gehört zusätzlich in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB?

Müssen weitere Verhaltensweisen in die Bestimmung integriert werden? 1. Verlorene Ladung/Fahrzeugteile Viele Gefahrenmeldungen, die bei der Polizei eingehen, hängen mit verlorener Ladung oder verlorenen Fahrzeugteilen zusammen. So hat die Polizeiautobahnstation (PAST) Kaiserslautern auf ihren 258 BAB-Kilometern (beide Fahrtrichtungen zusammen) vom 1.1.2024 – 15.11. 2024 1.290 ... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1

Anlagen oder Beförderungsmittel beschädigt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vornimmt, ein Fahrzeug führt, obwohl der infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen, ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder körperlicher Mängel sich nicht sicher ... mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / H. Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im Erbfall

Rz. 15 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwaltung oder Verwahrung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der E... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / I. Die aktuellen Todsünden

Den Begriff der "sieben Todsünden" findet man z.B. bei Görlinger,[3] Hecker [4] oder auch bei Pegel.[5] Wenn man sich die Straßenverkehrsunfallstatistik betrachtet, dürfte bei der Vorfahrt, beim Überholen oder auch beim zu schnellen Fahren kein Zweifel daran bestehen, dass dies weiterhin sehr schwere Verstöße sind, die man als Todsünde ansehen kann. 1. Vorfahrt Zur Vorfahrt soll... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 4. Geschwindigkeit

Wenn man an zu schnelles Fahren denkt, hat sich der Gesetzgeber im Jahr 2017 zur Einfügung des § 315d StGB entschlossen. Hier geht es um verbotene Kraftfahrzeugrennen. Genannt ist dort auch der Einzelraser. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich auch strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos f... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / III. Grob verkehrswidrig, rücksichtslos, konkrete Gefahr

Abschließend sollte noch auf diese Tatbestandsmerkmale hingewiesen werden, die im Arbeitskreis keine übergeordnete Rolle spielten, die allerdings notwendig sind, damit der Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung erfüllt werden kann. Alle Todsünden findet man auch in Bestimmungen der StVO. Bei einem Verstoß dagegen ist in vielen Fällen von Ordnungswidrigkeiten auszugehen, die... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. Vorfahrt

Zur Vorfahrt soll festgehalten werden, dass hier der so genannte erweiterte Vorfahrtbegriff zu nennen ist. Somit nicht nur Verstöße im Zusammenhang mit der Vorfahrt aus § 8 StVO, sondern auch Verstöße gegen die §§ 6, 9, 10, 18, 36, 37 StVO, also immer dann, wenn jemand vor einem anderen fahren darf. Quarch [6] führt aus, dass ein Nichtbeachten der Vorfahrt i.S.d. Norm nach de... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 5. Rechtsfahrgebot

Das Rechtsfahrgebot aus § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB ist immer mal wieder für die Rechtsprechung interessant, hat in der Kommentierung jedoch nicht den größten Stellenwert. Diesen Passus zu streichen, hält der Verfasser jedoch nicht für angezeigt. Interessant hierzu eine Entscheidung des OLG Zweibrücken.[18] "Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handel... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 7. Liegengebliebene oder haltende Fahrzeuge

Bei § 315c Abs. 1 Nr. 2g StGB wird formuliert: haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist. Dazu soll ein Beispiel dargestellt werden. Auf der Bundesautobahn 6, vom Autobahnkreuz Frankenthal in Richtung Kaiserslautern, befindet sich kurz nach der Ausfahrt Grünstadt eine drei... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Abstand/Nötigung

Insbesondere im Zusammenhang mit dem Überholen kommt es häufig zu Nötigungshandlungen. Siehe dazu auch die Entscheidungen bei I. 2, Überholen. Sollte man zu einer Empfehlung kommen, diese Möglichkeit umfassender zu gestalten, erübrigt sich für den Verfasser eine Aufnahme in § 315c StGB für viele Fälle. Allerdings ist es auch eine Überlegung wert, § 4 StVO, nicht genügender S... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. "Grob verkehrswidrig"

Das Tatbestandsmerkmal muss objektiv geprüft werden. Anhand des jeweiligen Einzelfalls muss festgestellt werden, ob sich dieses Verhalten aus der Masse der üblichen Verkehrsverstöße hervorhebt. Görlinger[29] stellt dazu fest: "Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellt. Hilfreichere als solche paraphr... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / Einführung

Der Verfasser war Referent beim 63. Verkehrsgerichtstag im AK IV. Der Titel dieses Beitrages war auch der Titel des Referats und die Ausführungen die Grundlage für den Vortrag im Arbeitskreis. Wenn man sich den Titel des Arbeitskreises betrachtet, ist ein Blick in die geschichtliche Entwicklung der Bestimmung von Interesse. Görlinger [2] stellt dazu fest: “Die Vorschrift wurde ... mehr

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ZErb 04/2025, Der praktisch... / D. Nach der Anerkennung

Die als Erbin eingesetzte Stiftung wird mit ihrer Anerkennung rückwirkend Vollerbin und – soweit vom Stifter nicht anders angeordnet – Inhaberin aller postmortalen Nutzungen und Erträge.[78] Hat der gesetzliche Erbe oder ein vom Stifter eingesetzter Ersatzerbe im Zeitraum zwischen dem Tod des Stifters und der Anerkennung der Stiftung Verfügungen getroffen, wird er mit der An... mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / I. Allgemeines

Rz. 128 Der (Rück-)Erwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern (und Voreltern) ihren Abkömmlingen lebzeitig schenkweise zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, sind erbschaftsteuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG. Der allgemeine Freibetrag von Eltern (und Voreltern) im Todesfall i.H.v. 100.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe § 5 Rdn ... mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Berücksichtigung später eintretender Umstände

Rz. 19 Grundsätzlich finden später eintretende Umstände (insbesondere ein erheblich vor der Lebenserwartung des Berechtigten eintretender Todesfall) keine Berücksichtigung. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen der lebzeitigen Übertragung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsvorbehalten die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 1 BewG . Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, ... mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 9. Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten

Rz. 139 Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinn... mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Gütertrennung

Rz. 105 Leben die Eheleute/Lebenspartner beim Erbfall im Güterstand der Gütertrennung, greift die Steuerbefreiung des § 5 ErbStG nicht. Die Gütertrennung ist daher aus erbschaftsteuerlicher Hinsicht grundsätzlich nachteilhaft. In güterrechtlichen Bestimmungen in Eheverträgen sollte daher grundsätzlich zwischen Scheidungs- und Todesfall differenziert werden. So kann etwa der ... mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 85 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ... mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 45 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen... mehr

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§ 3 Der Erbfall / c) Vertragliche Modifikation des Zugewinnausgleichsanspruchs

Rz. 101 Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung der Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 5 Abs. 2 ErbStG auch für durch (wirksamen) Ehevertrag gem. § 1408 BGB oder (wirksame) Scheidungsfolgenvereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB modifizierte Ausgleichsforderungen.[82] Eine einem Ehegatten durch eine solche Vereinbarung verschaffte überhöhte Ausgleichsforderung stellt nach ... mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 3. Überlebender Ehegatte/Lebenspartner

Rz. 91 Grundstückserwerbe des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners sind gem. § 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG steuerfrei, wenn er mit den Erben seines verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat (Gütergemeinschaft i.S.d. §§ 1415 ff. BGB) oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartne... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. Überholen

Die 2. Todsünde hängt mit dem Überholen zusammen. Überholen wird in § 5 StVO behandelt. In dieser Norm sind in zehn Absätzen zahlreiche Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit dem Überholen dargestellt. Unter "Überholen" versteht man nach allgemeiner Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer von hinten kommend an einem anderen vorbeifährt, der sich auf demselben Straßenteil... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. Handy-Verstöße

Was man bei Rücksprachen mit Polizeibeamtinnen und -beamten immer wieder hört, wenn es um die Todsünden geht, ist das Telefonieren oder auch das Schreiben von Nachrichten mittels Smartphone oder die Nutzung von anderen elektronischen Geräten. Der Verfasser will hier auf zwei Entscheidungen eingehen. Das LG Paderborn[23] verhängte eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, nachdem e... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 4. Sonstige gefährliche Verhaltensweisen

Um das BVerfG erneut zu nennen, mit § 315c StGB sollen besonders gefährliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr sanktioniert werden. Muss man dazu den bestehenden Katalog der sieben Todsünden umfangreich erweitern oder kann man einen Blick in § 315b StGB werfen, wie man darin mit Eingriffen von außen umgeht. Im Tatbestand wird neben den Bereiten von Hindernissen auch unter S... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 2. "Rücksichtslos"

Das Tatbestandsmerkmal "rücksichtslos" ist dabei etwas schwieriger darzustellen. Obwohl hier die innere Tatseite des Verdächtigen gefragt ist, wird dies im objektiven Tatbestand geprüft. Der Verfasser hatte sich im Verkehrsdienst[33] dazu geäußert, als eine Entscheidung des OLG Koblenz dargestellt wurde: “… Das Gericht gibt aber Hinweise, wie dieses begründet werden kann. Es ... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Fußgängerüberweg

Ein falsches Fahren an Fußgängerüberwegen ist bei Buchstabe c genannt. Häufig wird dagegen verstoßen, ohne dass es zu Verkehrsunfällen kommt. Jede/Jeder, die/der als Schülerlotse[12] oder auch als so genannter "Elternlotse" (Erwachsene, die allmorgendlich an gefährlichen Stellen – auch an Zebrastreifen oder lichtzeichengeregelten Fußgängerfurten – jungen Schülern das gefahrl... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 1. Verlorene Ladung/Fahrzeugteile

Viele Gefahrenmeldungen, die bei der Polizei eingehen, hängen mit verlorener Ladung oder verlorenen Fahrzeugteilen zusammen. So hat die Polizeiautobahnstation (PAST) Kaiserslautern auf ihren 258 BAB-Kilometern (beide Fahrtrichtungen zusammen) vom 1.1.2024 – 15.11. 2024 1.290 Gefahrenmeldungen erhalten, die auch mit verlorenen Fahrzeug- oder Ladungsteilen im Zusammenhang steh... mehr

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zfs 04/2025, Die sieben Tod... / 3. Konkrete Gefahr

Bleibt letztendlich die konkrete Gefahr für Andere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Anderer ist dabei grundsätzlich jeder, außer dem Fahrer selbst. Bei einer fremden Sache ist es grds. ein Gegenstand, der dem Verdächtigen nicht gehört, wobei das von diesem benutzte Fahrzeug nicht darunterfällt, auch wenn es ihm nicht gehört. Der bedeutende Wert wird dabei bei einem B... mehr