Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frankreich / bb) Universal- bzw. Erbvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1003 C.C. ist ein Universal- bzw. Erbvermächtnis (legs universel) eine testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser einer oder mehreren Personen das gesamte im Zeitpunkt seines Todes existierende Vermögen zuwendet. Es ist jedoch nur bedingt mit einer Alleinerbeinsetzung des deutschen Rechts vergleichbar. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist...mehr

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Schweiz / 2. Beginn und Ende des Willensvollstreckeramtes

Rz. 128 Nach dem Tod des Erblassers wird der Willensvollstrecker von der zuständigen Behörde von Amtes wegen über seinen Auftrag in Kenntnis gesetzt, und er hat innerhalb von 14 Tagen Annahme oder Ablehnung des Auftrags zu erklären (Art. 517 Abs. 2 ZGB).[221] Rz. 129 Die Beendigung des Willensvollstreckeramtes ist gesetzlich nicht geregelt; insbesondere besteht keine zeitlich...mehr

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Tschechien / d) Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

aa) Allgemeines Rz. 64 Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwal...mehr

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Schweden / 1. Allgemeines

Rz. 41 Die Regelungen über gesetzliches und testamentarisches Erbrecht sind im Erbgesetzbuch (1958:637, Ärvdabalken – ÄB) zu finden, das wiederholt in vielerlei Hinsicht novelliert bzw. modifiziert worden ist. 1969 erhielt das nichteheliche Kind volles Erbrecht. 1981 wurden die Vorschriften über die Schulden des Verstorbenen neu geregelt, 1988 die Bestimmungen über das Erbre...mehr

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Deutschland / 8. Sonstige Regelungen

Rz. 87 Der Erblasser kann sämtliche Anordnungen mit aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen (§§ 2074 ff. BGB) verknüpfen. Er kann das Recht auf den Voraus (§ 1932 BGB) und den Dreißigsten (§ 1969 BGB) entziehen oder modifizieren. Rz. 88 Der Erblasser kann nach § 1638 BGB bestimmen, dass die Eltern des Erben von der Verwaltung des durch den Erbfall erlangten Vermögens ausg...mehr

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Griechenland / VIII. Insbesondere: Gesellschaftsanteile einer GmbH

Rz. 78 Das Gesetz 3190/1955 "über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" beinhaltet eine Regelung, die die Übertragung des Geschäftsanteils durch Erbfolge betrifft. Art. 29 lautet: Zitat 1. Im Gesellschaftsvertrag kann nicht bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil nicht vererblich ist … Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil in diesen Fällen von einer...mehr

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Deutschland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1] Rz. 2 Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] ...mehr

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Irland / c) Proprietary Estoppel

Rz. 40 Nicht gesetzlich geregelt ist das Rechtsinstitut des proprietary estoppel. Dieses berechtigt eine Person, die zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund einer von diesem gegebenen Zusicherung der testamentarischen Begünstigung im Hinblick auf diese Aufwendungen zu ihrem Nachteil erbracht hat, die Zusicherung dann aber aufgrund anderweitiger testamentarischer Regelung des Na...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 45 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

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Slowakei / 2. Erste Ordnung

Rz. 11 In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[3] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinde...mehr

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Dänemark / II. "Einfrieren" des Pflichtteils

Rz. 132 Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung ...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 9. Zwangsvollstreckung im Erbfall und bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, §§ 748, 749 ZPO

Rz. 305 Wenn die Vollstreckung überhaupt bereits vor dem Tod des Schuldners begonnen hat, darf sie ohne Rücksicht auf die Annahme der Erbschaft ohne Klauselumschreibung in den Nachlass fortgesetzt werden, § 779 Abs. 1 ZPO. Ob aktuell eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig war, bleibt unerheblich. Rz. 306 Vor Annahme der Erbschaft darf der Nachlassgläubiger lediglich in den Nach...mehr

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Nasciturus

Rz. 21 Die Voraussetzung für die Erbfolge ist, dass der Erbe das Ableben des Erblassers erlebt hat bzw. in diesem Moment gezeugt war und danach lebendig geboren wurde, Art. 157 Abs. 1 und 2 ErbG FBuH, Art. 147 Abs. 1 und 2 ErbG RS, Art. 1162 Abs. 1 und 2 ErbG BD BuH. In welchem Zeitraum seit dem Ableben des Erblassers dies geschehen sollte, schreiben die Erbgesetze nicht vor...mehr

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Portugal / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 117 Wird das Noterbrecht (Legitimarerbrecht) durch eine Verfügung von Todes wegen beeinträchtigt (vgl. Rdn 110 ff.), so unterliegt die Verfügung den Bestimmungen über die Reduktion der Freigebigkeiten des Erblassers, liberalidades inoficiosas (Art. 2168 ff. CC). Erfasst werden dabei auch Verfügungen des Erblassers unter Lebenden.[20] Die betroffenen Noterben bzw. deren E...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 29 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Art der Verfügung von Todes wegen – die Erbeinsetzung durch Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, gegenseitiges Testament mehrerer Personen oder gemeinschaftliches Testament der Erblasser, sind der slowakischen Re...mehr

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Dänemark / IV. Testaments(form)statut

Rz. 28 Die Formgültigkeit eines Testaments richtet sich nach den Vorgaben des HTestformÜ (siehe Rdn 9). Gemäß Art. 6 HtestformÜ gilt dies unabhängig davon, ob der Testator sein Domizil in einem Vertragsstaat hatte und unabhängig davon, ob die Konventionsbestimmungen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Nach Art. 1 HtestformÜ beurteilt sich die Formgültigkei...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Estland / 2. Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner als gesetzlicher Erbe

Rz. 13 Der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner erbt zusammen mit den Verwandten des Erblassers: Gibt es keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung, ist der Ehegatte oder der registrierte Lebenspartner Alleinerb...mehr

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Katalonien / 2. Steuervergünstigung für familiäre Liegenschaften

Rz. 110 Die Vergünstigung für familiäre Liegenschaften ist einer der bedeutendsten Steuervorteile in Katalonien und sehr weit verbreitet. Das Gesetz sieht im Fall der Rechtsnachfolge bezüglich des Wohnhauses des Erblassers vor, dass die Nachfolger nur 5 % seines Wertes versteuern müssen und 95 % steuerfrei sind. Allerdings ist dieser Prozentsatz der Vergünstigung wegen der E...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Pflichtteils- und Erbverzicht: Definición

aa) Zulässigkeit Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist...mehr

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Frankreich / 4. Folgen der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 127 Hat der Erblasser den ihm durch die Noterbrechte gesetzten Rahmen überschritten, hat dies nicht die automatische Unwirksamkeit der betreffenden Verfügungen zur Folge. Vielmehr hat es der Noterbe selbst in der Hand, seine Rechte geltend zu machen. Hierfür steht ihm gem. Art. 921 Abs. 2 C.C. innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall die Herabsetzungsklage, die sog. ac...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / II. Steuerfreibeträge

Rz. 111 Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden. Rz. 112 Steuerfreibeträge gem. Art. 21 BGAS beim Erwerb von Todes wegen:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Interregionales Kollisionsrecht: Anknüpfung an die Vecindad Civil und Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Ar...mehr

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Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

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Italien / 1. Vorliegen eines Testaments

Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Ver...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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Deutschland / 2. Erbscheinverfahren

Rz. 145 Sachlich zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 2353 BGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache "Oberle" (siehe Rdn 139 und 143). Rz. 146 Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist die Stellung eines entsprechenden Antrags. Dieser ...mehr

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Litauen / III. Inhalt eines Testaments

Rz. 42 Eine natürliche Person kann gem. Art. 5.19.1 lit. BGB in einem Testament nach eigenem Ermessen ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon an eine oder mehrere Personen vererben, unabhängig davon, ob diese ihre gesetzmäßigen Erben sind. Gemäß Art. 5.5.1 lit. BGB sind alle natürlichen Personen erbfähig, die zur Zeit des Todes des Erblassers am Leben sind; zudem mit der Gebu...mehr

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Estland / c) Die Auflage und die Zweckbestimmung

Rz. 21 Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen E...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 179 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die ps...mehr

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Deutschland / 3. Höchstpersönlichkeit

Rz. 35 Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen stellt ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten und sich insbesondere nicht durch einen Stellvertreter vertreten lassen[30] (§ 2064 BGB). Der Erblasser muss das Testament aber nicht nur persönlich errichten (formelle Höchstpersönlichkeit), sondern er muss auch de...mehr

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Frankreich / 1. Das Verbot der pactes sur succession future

Rz. 135 Im Hinblick auf Erb- und Erbverzichtsverträge nimmt das französische Recht eine restriktive Haltung ein. Verträge über künftige Erbschaften sind verboten. Dies ergibt sich aus Art. 722 C.C., wonach Vereinbarungen, deren Inhalt die Gewährung von Rechten an einer noch nicht eröffneten Erbschaft oder der Verzicht auf eine noch nicht eröffnete Erbschaft sind, nur in den ...mehr

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Irland / 8. Widerruf des Testaments

Rz. 104 Der Testierende kann ein Testament bis zu seinem Tod jederzeit durch Errichtung eines neuen Testaments ändern (sog. revocation).[150] Dies gilt auch dann, wenn in einem früheren Testament steht, dass es unwiderruflich sein soll.[151] Rz. 105 Ein Testament wird darüber hinaus widerrufen durch Verbrennen, Zerreißen oder sonstige Zerstörung in Widerrufsabsicht durch den ...mehr

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ZErb 01/2025, Zur Frage der... / Leitsatz

1. Kann im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Wille des Erblassers in Hinblick auf die etwaige Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (hier: in Abgrenzung zu einem Nießbrauchsvermächtnis) nicht zweifelsfrei festgestellt werden und greifen die Auslegungsregeln der §§ 2101 ff. BGB nicht ein, so geht dies zulasten dessen, der für sich die Rechte eines Nacherben in Anspr...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Form der Rechtswahl

Rz. 118 Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl "in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben". Die Form einer Verfügung von Todes wegen wiederum ergibt sich aus dem gem. Art. 27 EuErbVO bestimmten Recht. Es gilt daher der umfangreiche Strauß der Rechtsordnungen, die das Haager Tes...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Ibiza und Formentera

a) Allgemeines Rz. 83 Das im Titel III ErbVG (Art. 51–80 ErbVG, vormals im Dritten Buch, Kapitel IV CDCIB geregelte Recht der Erbverträge für Ibiza und Formentera gewährt – pauschal gesprochen – den Vertragsschließenden gegenüber dem Erbrecht von Mallorca und Menorca noch weitergehende Freiheiten. Es sind dabei zwei Gruppen von Verträgen zu unterscheiden:mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[13] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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Katalonien / 4. Ersatzerbschaft

Rz. 47 In der testamentarischen Praxis ist es üblich, einen Ersatzerben für den Fall einzusetzen, dass der eigentliche Erbe das Erbe nicht antreten kann. Tatsächlich setzen sich beide Ehegatten in dem in Katalonien gebräuchlichsten Testament gegenseitig zu Erben und ihre Kinder zu Ersatzerben ein. Diese erben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten also das gesamte Vermögen ...mehr

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Dänemark / a) Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 169 Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitp...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeine Merkmale

Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[156] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für einzelne Vermögensteile p...mehr

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Türkei / 2. Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil

Rz. 65 Die Zeit des Todes des Erblassers ist bei der Berechnung des verfügbaren Teils maßgebend. Der Stand des Vermögens zu diesem Zeitpunkt wird grundsätzlich berücksichtigt (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Die Schulden des Erblassers, die Begräbnisauslagen, Auslagen für Siegelung und Inventaraufnahme sowie die dreimonatigen Unterhaltskosten der Hausgenossen, deren Unterhalt der Erbl...mehr

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Italien / IV. Zivilverfahren

Rz. 291 Nach Art. 50 lit. a–c it. IPRG sind italienische Gerichte für Nachlassverfahren international zuständig, wennmehr

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Albanien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht ist in Albanien durch das Gesetz vom 2.6.2011 über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt.[1] Das Erbstatut wird seither nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Die Vererbung unbeweglicher Sachen unterliegt...mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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Österreich / X. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 112 Nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben die einzelnen Bundesländer die Kompetenz zur Regelung des Inländer- und Ausländergrundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Alle Bundesländer haben von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und ...mehr

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ZErb 01/2025, Internationales Erbrecht

Internationale Zuständigkeit in atypischen Situationen Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Erbsachen richtet sich ausschließlich[1] nach der EuErbVO.[2] Im Zuständigkeitssystem der EuErbVO (wie auch bei der Bestimmung des ebenfalls in der EuErbVO geregelten anzuwendenden Rechts) spielt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers eine maßgebliche Rolle. Ein Be...mehr

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Italien / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[281] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr