Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Schweiz / d) Schweizerisches Testamentenregister (ZTR)

Rz. 95 Der Schweizer Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder Anwalt in der Schweiz oder einer schweizerischen Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzun...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 58 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies v...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist es, die Noterbb...mehr

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Italien / 3. Schranken der Rechtswahl

Rz. 32 Schranken für die Rechtswahl ergaben sich nach früherem (bis 16.8.2015 geltendem) Recht daraus, dass der Erblasser nur das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (residenza, Art. 43 c.c.)[41] im Zeitpunkt der Rechtswahl wählen konnte und die Rechtswahl nur wirksam war, wenn er diesen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes noch innehatte. Bei der Errichtung ...mehr

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Portugal / 2. Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 5 Die Reichweite des Erbstatuts, soweit portugiesisches Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder aufgrund Rechtswahl zur Anwendung kommt, ist umfassend und regelt den erbrechtlichen Bereich grundsätzlich in seiner ganzen Breite, Art. 23 EuErbVO. Es gilt insbesondere für folgende Fragen: Erbfähigkeit, Erbschaftsannahme (Art. ...mehr

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Slowakei / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 117 Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über.[63] Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich.[64] Der Nachlass wird je...mehr

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Ungarn / a) Arten der testamentarischen Zuwendungen

Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer an...mehr

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FF 01/2025, Totalrevision d... / 2 Anmerkung

Der sorgsam begründeten Entscheidung des OLG Celle ist zuzustimmen. Die DRV musste sich bereits in der Entscheidung v. 23.8.2023[1] vom BGH belehren lassen, dass besitzgeschützte Entgeltpunkte auch in Abänderungsverfahren zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ging es um Kindererziehungszeiten und um die Frage, ob im Verfahren nach § 51 eine Bewertung nach § 39 VersAusglG (...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Italien / d) Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 221 Nach Art. 1 Abs. 2 EuErbVO sind gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln nicht vom Anwendungsbereich der EuErbVO erfasst. Die EuErbVO regelt nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. h) EuErbVO nicht aber die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher Nachfolge- und Eintrittsklauseln. Diese werden nach dem Gesellschaftsstatut a...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 104 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 33 Eine Manipulationsmöglichkeit im Rahmen der EuErbVO mag sich zunächst daraus ergeben, dass der für die objektive Bestimmung des Erbstatuts maßgebliche Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts leicht verlegbar erscheint. Dies freilich stellt sich in der Praxis schwieriger dar, als es zunächst den Anschein hat. Geht man mit der wohl überwiegenden Ansicht vom einhei...mehr

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Estland / 1. Gegenseitiges Testament von Ehegatten

Rz. 39 Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten[25] ist ein Testament, das die Ehegatten gemeinsam errichten und in dem sie entweder sich gegenseitig zu ihren Erben bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen machen.[26] Das gegenseitige Testament von Ehegatten muss notariell beurkundet sein. Falls die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimm...mehr

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Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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Polen / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 71 An dieser Stelle soll nur angedeutet werden, dass der polnische Gesetzgeber gewisse Rechte vorgesehen hat, die nicht Bestandteil des Nachlasses werden. Sie unterliegen einem anderen Regime der Rechtsnachfolge als dem Erbrecht. Dies betrifft insbesondere Bankanlagen – bis zu einer in den Vorschriften vorgesehenen Höhe – und Mittel, die durch den Rentenversicherungsfond...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 193 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[303] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 194 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO

Rz. 49 Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO enthält eine Definition des gemeinschaftlichen Testaments. Ein "gemeinschaftliches Testament" ist danach "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament". Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO sind das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag "Verfügung von Todes wegen". Daraus ergibt sich...mehr

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Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 58 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine ergänzende bzw. modifizierende testamentarische Verfügung bezeichnet.[82] Der Testierende wird testator genannt. Rz. 59 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränk...mehr

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Frankreich / 3. Feststellung der Überschreitung der disponiblen Quote

Rz. 126 Zur Ermittlung, ob der Erblasser im konkreten Fall wertmäßig die quotité disponible überschritten hat, sind die ermittelten Quoten gem. Art. 922 Abs. 2 C.C. auf das nicht durch Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen verminderte Vermögen des Erblassers anzuwenden. Hierzu wird gem. Art. 922 Abs. 1 C.C. zunächst der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des E...mehr

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Schweden / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[59] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v...mehr

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Griechenland / 2. Todeszeitpunkt und Kommorientenvermutung

Rz. 6 Für die Feststellung der lex hereditatis ist der Todeszeitpunkt bedeutsam. Der Todeseintritt wird gem. Art. 5 grZGB beurteilt, wonach die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen u.a. der Beginn und das Ende einer Person, d.h. ihre Geburt und ihr Tod. Dies zeigt...mehr

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Schweiz / 6. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 155 Nach der dispositiven gesetzlichen Ordnung werden Personengesellschaften mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst.[280] Um ein solches, den Interessen der Gesellschafter oft zuwiderlaufendes Ergebnis zu vermeiden und stattdessen die Fortführung der Unternehmung zu gewährleisten, können verschiedene vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. So sind als Vereinbaru...mehr

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Katalonien / VI. Verjährung der Erbschaftsteuer

Rz. 114 Ebenso wie im Rest Spaniens beträgt die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer vier Jahre ab dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers, in der die Steuererklärung abgegeben werden muss. In der Praxis bedeutet das, dass nach viereinhalb Jahren nach dem Tod des Erblassers keinerlei Steuerverpflichtung mehr besteht. Jedoch besteht weiterhin ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Abgabefrist

Rz. 305 Im Erbfall sind die Begünstigten verpflichtet, die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers oder ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei Schenkungen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese Fristen können auf Antrag, der binnen fünf Monaten ab dem Tode d...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Kreis der wählbaren Rechtsordnungen

Rz. 93 Der Erblasser kann gem. Art. 22 EuErbVO ausschließlich das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Maßgeblich ist also, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Ohne Bedeutung ist es, ob das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, in dem die EuErbVO gilt oder ob das Recht eines Drittstaates gew...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 109 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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Türkei / 5. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 56 Die Anordnung der Nacherbschaft ist im türkischen Recht – wie im schweizerischen Recht – nur einstufig möglich; eine Bestimmung von Nach-Nacherben ist folglich nicht möglich (Art. 521 Abs. 2 und Art. 522 Abs. 3 ZGB).[103] Der Erblasser kann gem. Art. 521 Abs. 1 ZGB durch Verfügung von Todes wegen den eingesetzten Vorerben verpflichten, die Erbschaft an den Nacherben h...mehr

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Griechenland / 4. Erbrecht – Gesellschaftsrecht

Rz. 26 Die Erbfähigkeit einer juristischen Person in abstracto unterliegt der lex societatis (Art. 10 grZGB), also dem Recht des Staates, in dem die juristische Person den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat.[27] Ob dagegen die juristische Person Erbe des in concreto Erblassers werden kann, ist eine Frage der lex hereditatis. Bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen ...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[42] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / a. Gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten

Der Fall, dass sich die Ehegatten lediglich gegenseitig als Erben eingesetzt und keine Erbeinsetzung für den Tod des Letztversterbenden vorgenommen haben (auch nicht durch ein späteres Testament), spielt in der gerichtlichen Praxis selten eine Rolle, obwohl er in § 2270 Abs. 2 Alt 1 BGB ausdrücklich geregelt ist. Der Grund dürfte darin liegen, dass die Frage der Bindungswirk...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners

Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[50] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, dass er den Erblasser um mindestens 28 Tage überlebt.[51] ...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Typische testamentarische Verfügungen

Rz. 57 Bei den testamentarischen Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen den Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur freien Verfügung verbleiben sollen (absolute interest) und vom personal representative zu erfüllen sind, und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust erreichbar sind. Rz. 58 Der testamentary trust ist d...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Grundsatz

Rz. 108 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbfolge, kommt,...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 15 Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Rz. 16 Im Ergebnis zutreffend hatte das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach besteht. Eine Gesundheitsverletzung des Klägers i.S.d. § 823 Abs. 1 BG...mehr

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ZErb 01/2025, Immobilienrecht

Die Schenkung aus dem Grab Als Erbrechtler beschäftigen wir und von Berufs wegen gerade in streitigen Fällen mit Lebenssachverhalten, in denen ein Mensch bereits verstorben ist. In Gestaltungsmandaten sind Mandanten in der Regel noch am Leben und möchten ihren Nachlass meist streitvermeidend regeln. Vielfach wird auch der Wunsch geäußert, dass das Vermögen oder bestimmte Verm...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Die Stellung des Nacherben

Rz. 139 Die Einsetzung des Nacherben muss gem. Art. 783 Abs. 1 CC "ausdrücklich" geschehen. Nach Art. 784 CC erwirbt der Nacherbe das Recht auf die Erbschaft durch das Ereignis des Todes des Erblassers selbst dann, wenn er vor dem Vorerben stirbt; in diesem Falle treten die Erben des Nacherben in die Rechtsposition des Erblassers ein. Rz. 140 Unwirksam ist die Anordnung einer...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Donación universal

Rz. 127 Wie bei einer Schenkung werden auch im Wege der donación universal (Universalschenkung; siehe Rdn 54 ff.) dem Beschenkten (und zukünftigen Erben) Güter unter Lebenden zugewendet. Treten allerdings die weiteren Voraussetzungen der Universalschenkung hinzu, ändert sich der Rechtscharakter einer Schenkung. Die unentgeltliche Zuwendung, die unter Lebenden gewährt wird, w...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 57 Die Erwägungen des Berufungsgerichts hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes konnte auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wandte sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgeric...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Rechtsfolgen inter vivos

Rz. 64 Unter Lebenden bewirkt die Universalschenkung, dass alle gegenwärtigen Güter des Schenkers auf den Beschenkten übergehen. Werden bestimmte Güter von der Schenkung ausgenommen, so schadet dies der Wirksamkeit der Universalschenkung nicht (Art. 15 Abs. 1 ErbVG). Auch der Vorbehalt zugunsten des Schenkers, über bestimmte Güter aus beliebigem Rechtsgrund verfügen zu dürfe...mehr

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Irland / c) Ansprüche des nichtehelichen und nichtverpartnerten Lebenspartners nach dem Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010

Rz. 126 Auch Lebenspartner, die mit dem Erblasser nicht verheiratet waren und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm gelebt haben, haben durch den Civil Partnership and Certain Rights and Obligations of Cohabitants Act 2010 die Möglichkeit bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Lebenspartners Ansprüche auf Übertragung von Vermögens...mehr

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N / 2 Nebenklage [Rdn 3270]

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Einkommensteuer

Rz. 133 Nach spanischem Einkommensteuerrecht wird auf den Veräußerungsgewinn bei allen Arten von lebzeitigen Übertragungen Einkommensteuer (bei Nichtansässigen in Form des Impuesto sobre la Renta de las Personas No Residentes, kurz "IRNR") erhoben. Auch wenn bei Schenkungen die Freigebigkeit des Schenkers an sich ein Veräußerungsgewinn der Logik nach ausgeschlossen ist, so i...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 133 Der Begriff "Wegfall aus der Erbfolge"[133] erfasst im ungarischen Erbrecht mehrere Tatbestände, in denen ein gesetzlicher Erbe seine Erbschaft oder einen Teil davon aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht erwerben kann. An seine Stelle tritt der nächste Erbe bzw. im Falle einer testamentarischen Erbfolge der Ersatzerbe oder Nacherbe; ist ein solcher nicht v...mehr

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Griechenland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 65 Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in de...mehr

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Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde als Inhaber erscheint. Der ...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB).[143] Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ...mehr