Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 385 Abs. 1 AO bildet das verfahrensrechtliche Gegenstück zur materiell-rechtlichen Vorschrift des § 369 Abs. 2 AO. Die Vorschrift enthält eine Generalverweisung auf die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren und bringt damit zum Ausdruck, dass die AO für das formelle Steuerstrafrecht keine abschließenden, sondern nur einige ergänzende Regelungen tr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 12 GVG – [Ordentliche Gerichtsbarkeit].

Gesetzestext Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Rn 1 Die Vorschrift dient der Vereinheitlichung der Gerichtsbezeichnungen und nennt (organisatorisch und funktional) abschließend die Gerichte, we...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Recht auf Akteneinsicht

Schrifttum: Siehe zunächst das Schrifttum vor § 392 Rz. 391; vgl. ferner: Beyer, Rechtsweg bei Akteneinsicht, AO-StB 2012, 141; Bick, Was ist neu an den neuen AStBV (St) 2023/2024, AO-StB 2024, 49; Bruschke, Das Recht auf Akteneinsicht in steuerlichen Verfahren, AO-StB 2014, 373; Dorrien, "Preisgabe" des Informanten: Elemente der Inquisition im Steuerstrafverfahren?, wistra 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.2.2 Betriebliche Veranlassung

Rz. 571 Eine Betriebsausgabe liegt nur vor, wenn die Aufwendung durch den Betrieb veranlasst ist. Der Begriff der Veranlassung ist als "Ursache" der Aufwendung zu verstehen; der Betrieb darf also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Aufwendung entfiele. Der Begriff der "Veranlassung" ist daher nicht als "Anlass" im natürlichen Sprachgebrauch zu verstehen. "Anlass"...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haftung und Verantwortung i... / 5 Strafrecht

Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten können im Bereich des Arbeitsschutzes strafrechtlich von Bedeutung sein, z. B. dann, wenn es bei einem Arbeitsunfall zu einer Körperverletzung oder gar zu einem Todesfall kommt. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die Straffähigkeit. Juristische Personen (z. B. AGs oder GmbHs) sind nicht straffähig. Hier kommt es ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Haftung und Verantwortung i... / Zusammenfassung

Überblick Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung einstehen zu müssen. Ohne Verantwortung ist eine Haftung grundsätzlich nicht denkbar. Man kann haften für die Verletzung von Pflichten, für deren Einhaltung man verantwortlich war oder ist. Diese Pflichten können sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Übertragungsvereinbarung ergeben. Um ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die sog. 30/70-Methode in d... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Peter Bilsdorfer / Michael Kaufmann[*] Wer in der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) der Finanzbehörden auf deren Seite agiert, darf diese Aufgabenzuweisung immer noch als Auszeichnung begreifen, werden die dort tätigen Mitarbeiter immerhin "nach draußen" gelassen. Bei ihnen ist ein über die aktenmäßige Bearbeitung der Steuerfälle hinausgehender Kontakt mit der Gegenseite...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / II. Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrechte von Beteiligten

Kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht des Beteiligten im Besteuerungsverfahren: Beteiligte haben selbst grundsätzlich kein originäres Mitwirkungs- und Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (vgl. auch AEAO zu § 101 Nr. 1). Besonderheiten bei (drohendem) Steuerstrafverfahren: Läuft der Beteiligte Gefahr, dass dieser sich bei ordnungsgemäßer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Strafrecht

Rn. 85 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten liegt eine Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn er die gemeinsame ESt-Erklärung mit unterzeichnet, auch wenn er weiß, dass die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind, vgl BFH BStBl II 2002, 501 mwH zur hA in der Literatur; aA Rolletschke, DStZ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Anwendung von Vorschriften des allgemeinen Strafrechts

I. Allgemeines Rz. 210 [Autor/Zitation] Auf § 331 sind nach Art. 1 Abs. 1 EGStGB die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anzuwenden. Hierzu gehören § 13 StGB über das Begehen durch Unterlassen, §§ 16, 17 StGB über den Irrtum, §§ 25–27 StGB zu Täterschaft und Teilnahme, §§ 32–35 StGB zu Rechtfertigung und Entschuldigung, §§ 38 ff. StGB zu den Rechtsfolgen d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Anwendung von Vorschriften des allgemeinen Strafrechts

Rz. 74 [Autor/Zitation] Auf § 17 PublG sind die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB anzuwenden. Hierzu gehören §§ 17, 18 StGB über den Irrtum, §§ 25 bis 27 StGB zur Täterschaft und Teilnahme, §§ 32 bis 35 StGB zu Rechtfertigung und Entschuldigung, §§ 38 ff. StGB zu den Rechtsfolgen der Tathandlung, §§ 78 ff. StGB zur Verjährung und §§ 52 ff. StGB zu Konkurrenzen (Alte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf 1986; Cobet, Fehlerhafte Rechnungslegung, 1991; Schmedding, Unrichtige Konzernrechnungslegung, 1991; Arnhold, Auslegungshilfen zur Bestimmung einer Geschäftslagetäuschung im Rahmen der §§ 331 Nr. 1 HGB, 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, 1993 (zitiert: "Auslegungshilfen"); Schüppen, Systematik und Auslegung des ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Täterschaft und Teilnahme

Rz. 8 [Autor/Zitation] Anders als im Strafrecht wird im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme differenziert. Daher können die Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit sämtlich als Täter behandelt werden (Einheitstäterprinzip). Der Gesetzgeber wollte hierdurch bewusst die rechtlichen Schwierigkeiten ausklammern, die sich im Strafrecht bei der Abgren...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 72 [Autor/Zitation] § 17 Abs. 2 HGB wurde durch Art. 13 Nr. 6 des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 17 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 PublG die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Ände...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 5)

Dr. Markus Adick Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bonn Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Prof. Dr. Frank Althoff Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, THM – Technische Hochschule Mittelhessen, Giesen Karl-Christian Bay, LL.M. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt, Lindau Sven Capousek Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VIII. Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks

Rz. 161 [Autor/Zitation] Man unterscheidet zwischen uneingeschränktem Bestätigungsvermerk, eingeschränktem Bestätigungsvermerk, Nichterteilungsvermerk und Versagungsvermerk. Der Versagungsvermerk darf ausdrücklich nicht Bestätigungsvermerk genannt werden. Nach dem Wortlaut sind damit der unrichtig abgegebene Versagungsvermerk und der Nichterteilungsvermerk nicht von der Vorsc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 208 [Autor/Zitation] § 331 Abs. 2 wurde durch Art. 11 Nr. 12 des FISG v. 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1534) eingefügt und hierfür wurden in § 331 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" gestrichen. Somit war auch nach altem Recht die leichtfertige Offenlegung in den genannten Vorschriften strafbar, Zweck der Änderung war allein dem "unterschiedlichen Ha...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / M. Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 321

Rz. 308 [Autor/Zitation] Für das geprüfte Unternehmen können sich Folgewirkungen ergeben, wenn der Abschlussprüfer – entgegen seiner Pflicht keinen Prüfungsbericht erstattet oder wenn dieser so lücken- oder fehlerhaft ist, dass er die Zielsetzung der Berichterstattung in keiner Weise erfüllen kann. In diesem Fall ist nach bislang hM (vgl. WP Handbuch18, Kap. M Rz. 558; Justen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 179 [Autor/Zitation] Als Täter für das in § 331 Abs. 1 Nr. 3 normierte Delikt kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst nur Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. bzw. KapCoGes. (§ 335b) infrage, die zum Zwecke der Befreiung gem. §§ 291 Abs. 1 und 2, 292 einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht offenlegen, die die Verhältnisse des K...mehr

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zfs 07/2025, Fehlende Beweisanzeichen für eine relative Fahrunsicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Drogen

Hinweis Ich beantrage, den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und den Führerschein meiner Mandantin herauszugeben. Bei meiner Mandantin wurden gemäß dem toxikologischen Gutachten Betäubungsmittel festgestellt allerdings lag die festgestellte Wirkkonzentration im niedrigen, subtherapeutischen Bereich. Die angeblich festgestellten Ausfallersch...mehr

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Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 5)

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Mitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 64 [Autor/Zitation] Zwingend besteht ein AR bei der AG und der KGaA (§§ 95 ff., 278 Abs. 3 AktG), bei der dualistisch (Mitglieder des AR nach § 15 ff. SEAG iVm. Art. 15, 39 bis 42 VO [EG] Nr. 2157/2011) und monistisch strukturieren SE (nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats § 22 ff. SEAG iVm. Art. 15, 43 bis 45 VO [EG] Nr. 2157/2011). Bei der GmbH richtet ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 333 stellt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen unter Strafe. Dabei werden das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen sowie das unbefugte Verwerten von Geheimnissen sanktioniert. Beide Varianten stehen selbständig nebeneinander (Dannecker/Bülte in Großkomm. HGB6, § 333 Rz. 3). In Abs. 2 Satz 2 ist die qualifi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Übersicht

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 335 sanktioniert Verstöße gegen und ermöglicht die Erzwingung der Einhaltung der Offenlegungspflichten gem. §§ 325, 325a. Hierzu kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei pflichtwidrigem Unterlassen der Offenlegung gegen die KapGes., gegen die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs oder bei einer KapGes. mit Sitz im Ausland gegen ihre ständigen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Tatbestände des § 332 sind Offizialdelikte. Sie werden von Amts wegen verfolgt (Bauer, Neuregelung der Strafbarkeit, 2017, 134; Mansdörfer in Heymann3, § 332 HGB Rz. 50). Rz. 18 [Autor/Zitation] Die Regelung stellt eine Strafvorschrift des HGB dar. Damit gelten der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Analogieverbot im m...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Geschütztes Rechtsgut (Schutzweck)

Rz. 16 [Autor/Zitation] In der Literatur finden sich unterschiedliche Ansichten über den Schutzzweck von § 331. Diese Strafvorschrift – wie auch § 17 PublG – schützt nach hM als Kollektivrechtsgut das Vertrauen der Rechnungslegungsadressaten in die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Informationen über die Lage der von der Vorschrift betroffenen Gesellschaften und K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Allgemeines

Rz. 210 [Autor/Zitation] Auf § 331 sind nach Art. 1 Abs. 1 EGStGB die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anzuwenden. Hierzu gehören § 13 StGB über das Begehen durch Unterlassen, §§ 16, 17 StGB über den Irrtum, §§ 25–27 StGB zu Täterschaft und Teilnahme, §§ 32–35 StGB zu Rechtfertigung und Entschuldigung, §§ 38 ff. StGB zu den Rechtsfolgen der Tathandlung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Beteiligung

Rz. 216 [Autor/Zitation] Täter des Sonderdelikts können nur die in § 331 aufgeführten Personen sein, diese "können Allein- oder Nebentäter, Mittäter oder mittelbare Täter sein" (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 136 [9/2024]), während Dritte auf nachgeordneten Ebenen nur als Anstifter (§ 26 StGB Anstiftung) oder Gehilfen (§ 27 StGB Beihilfe) in Frage kommen (Altenhain in HK...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Mitteilung der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden an die FinBeh (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 2 EStG)

Rn. 2038 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind nach § 4 Abs 5 Nr 10 S 2 EStG verpflichtet, den FinBeh Tatsachen über entsprechende Straftaten bzw Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Diese Pflicht ergänzt die Informationspflicht nach § 116 AO (Weyand, BBK Fach 10, 790). Damit sind sie nicht verpflichtet, Rechtsansichten oder Mutmaß...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Versuch

Rz. 215 [Autor/Zitation] Bei allen Tatbestandsvarianten des § 331 ist der Versuch nicht strafbar, "weil es sich um ein Vergehen handelt (§ 12 Abs. 2 StGB), keine Versuchsstrafbarkeit angeordnet und ohne eine solche Anordnung der Versuch nur bei Verbrechen strafbar ist (§ 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB)" (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 135 [9/2024]; Leplow in MünchKomm. StGB4, § 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Verjährung

Rz. 217 [Autor/Zitation] Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung, die nach Beendigung der Tathandlung zu laufen beginnt (§ 78a StGB), beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB für die Tathandlungen von § 331 Abs. 1 HGB fünf Jahre und für Taten nach § 331 Abs. 2 HGB gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 140 [9/2024]; s. dort auch zu den Ver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rz. 213 [Autor/Zitation] Eine rechtswidrige und damit strafbare Handlung liegt vor, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestände in den unterschiedlichen Konstellationen von § 331 verwirklicht wurden. Weisungen oder Zustimmung zu den Tathandlungen durch Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen sind "daher nach allgemeiner Meinung kein Rechtfertigungsgrund" (Klin...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Tateinheit und Tatmehrheit

Rz. 218 [Autor/Zitation] Werden vom Täter mehrere Tathandlungen begangen, die eine der Varianten von § 331 erfüllen, zB mehrere Falschdarstellungen (Rückstellungen, Abschreibungen, Sachanlagevermögen) in einem JA, oder sind mehrere Tatbestände des § 331 erfüllt, zB Falschdarstellungen in einem JA nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 sowie im Konzernabschluss nach § 331 Abs. 1 Nr. 2, so is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Tatbestands- und Verbotsirrtum

Rz. 211 [Autor/Zitation] Nach § 16 Abs. 1 StGB liegt ein Tatbestandsirrtum vor, wenn bei Begehung der Tat ein Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht gekannt wird; damit ist ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen. Beim Verbotsirrtum fehlt dem Täter bei der Tatbegehung die Einsicht, Unrecht zu tun; sofern dieser Irrtum unvermeidbar war, handelt er ohne Schuld ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / g) 2017 bis 2025

Rz. 93 [Autor/Zitation] Eine wesentliche Erweiterung der möglichen Tatgegenstände erfuhr § 331 über das CSR-RUG v. 11.4.2017 (Art. 1 Nr. 16; BGBl. I 2017, 802) durch die Aufnahme der gesondert genannten nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung im (Konzern-)Lagebericht bzw. alternativ des gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts in § 331 Nr. 1 und 2. Die Strafvorschriften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Strafrechtliche Modifikationen

Rz. 40 [Autor/Zitation] Der Fehlerbegriff des Bilanzstrafrechts nach § 331 ist ein zentraler, jedoch unbestimmter Rechtsbegriff. Wie in den vorhergehenden Abschnitten dargestellt ist die Auslegung von Rechnungslegungsnormen nach HGB und IFRS iVm. dem objektiven bzw. normativ-subjektiven Fehlerbegriff Gegenstand kontroverser Diskussionen. Grundsätzlich wird im Bilanzstrafrecht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.1 Allgemeines

Rz. 401 Die Selbstanzeige gem. § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, sodass im Fall einer wirksamen Selbstanzeige die Möglichkeit der Bestrafung der Tat als Steuerhinterziehung entfällt (Rz. 24ff.). Ein anderer Weg zur Straffreiheit ist der im allgemeinen Strafrecht geregelte strafbefreiende Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB. § 371 AO findet sowohl für die v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.3 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Rz. 173 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem Gesetzeswortlaut ein, sobald die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt ist. Die Wahl des Bekanntgabezeitpunktes statt z. B. der Absendung der Prüfungsanordnung oder der – auch mündlichen – Ankündigung der Prüfung[1] erhält dem Stpfl. einen nicht unerheblichen Spielraum für das strategische Vorgehen im Hinblick auf die Abgabe e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Zweck der Selbstanzeige

Rz. 8 Die Selbstanzeige ist eine steuerstrafrechtliche Besonderheit des deutschen Strafrechts,[1] weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371 Abs. 1–3 AO Straffreiheit bei beendeter Straftat gewährt wird.[2] Hierin liegt der gesetzliche Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch. Deswegen wird die Regelung im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Sonderregelungen (Rz. 7)...mehr

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AGS 06/2025, von Heintschel-Heinegg/Kudlich, StGB Kommentar

Herausgegeben von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg und Prof. Dr. Hans Kudlich. 5. Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XXXII, 3.558 S., 239,00 EUR Das Werk bietet eine umfassende und praxisorientierte Erläuterung sämtlicher Vorschriften des Strafgesetzbuches. Mit einem Umfang von über 3.500 Seiten stellt die Neuauflage eine unverzichtbare Referenz für diejenigen dar,...mehr

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FF 06/2025, Dr. Stefanie Hubig ist neue Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Pressemitteilung Nr. 14/2025 des Bundeministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7.5.2025 Dr. Stefanie Hubig Dr. Stefanie Hubig ist neue Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie folgt im Amt auf Dr. Volker Wissing, der seit dem 7.11.2024 Bundesminister der Justiz war. Heute Mittag wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Handels-, Zivil- und Strafrecht

Rn. 5 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Die Aufbewahrung erfüllt Dokumentationszwecke. Durch sie werden spätere Nachprüfungen erst möglich. Als Ergebnis der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Buchführungspflicht nehmen die Handelsbücher (i. w. S.) unter den Beweismitteln eine herausragende Stellung ein und haben besondere Beweiskraft. Ihre Aufbewahrung dient deshalb in besonderem ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Strafrecht

Rn. 106 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Folgende Straftaten können in Betracht kommen: Eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist möglich, indem z. B. bei Handelsbüchern – in strafrechtlichem Sinne u. U. Gesamturkunden – nur Teile aufbewahrt werden und dadurch der Erklärungswert des Ganzen bzw. der aufbewahrten restlichen Teile verändert wird. Fälschung technischer Aufzeichnungen i...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Sonstige Besonderheiten

Rn. 5 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Gemäß § 14 OWiG gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht – im Gegensatz zum Strafrecht – die sog. Einheitstäterlösung. Jeder Tatbeteiligte ist danach Täter einer Ordnungswidrigkeit. Eine Unterscheidung zwischen Tätern und Teilnehmern (Anstiftern und Gehilfen), wie sie im Strafrecht vorzunehmen ist, findet nicht statt. Dieser Beteiligtenbegriff beinha...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Handelsrecht

Rn. 105 Stand: EL 46 – ET: 06/2025 Wird gegen die Aufbewahrungspflichten verstoßen, kann der Nachweis einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht (mehr) erbracht werden. Zeugenaussagen entlasten nicht, und zwar gemäß BFH – bei fehlendem Inventar – selbst dann nicht, wenn diese Zeugen an der Aufstellung der entsprechenden Unterlagen mitgewirkt haben (vgl. BFH, Urteil vom 25.03.196...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Schutzbereich

Rn. 10 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das in Abs. 1 geschützte Rechtsgut stimmt inhaltlich mit dem des § 331 überein (vgl. HdR-E, HGB § 331, Rn. 3; de Weerth (1993), S. 110). Die Norm ist deshalb ebenfalls Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Das in Abs. 2 geschützte Rechtsgut stimmt demgegenüber inhaltlich mit dem des § 332 überein (vgl. HdR-E, HGB § 332, Rn. 3); auch diese V...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. § 334 Abs. 3

Rn. 28 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 334 können mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) geahndet werden. Bezüglich der Bemessung der Höhe der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters mit zu berücksichtigen (vgl. § 17 Abs. 3f. OWiG). Ebenso zu berücksichtigen ist der wirtschaftliche Vorteil, der dem Täter a...mehr