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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 10.2.2 Betriebliche Veranlassung

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 571

Eine Betriebsausgabe liegt nur vor, wenn die Aufwendung durch den Betrieb veranlasst ist.

Der Begriff der Veranlassung ist als "Ursache" der Aufwendung zu verstehen; der Betrieb darf also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Aufwendung entfiele. Der Begriff der "Veranlassung" ist daher nicht als "Anlass" im natürlichen Sprachgebrauch zu verstehen. "Anlass" ist danach der nach außen erkennbare Beweggrund, der äußerliche Auslöser, der nicht unbedingt die eigentliche Ursache wiedergibt; i. d. S. werden "äußerer Anlass" und "innerer Grund" einander gegenübergestellt. "Veranlassung" i. S. d. Definition der Betriebsausgaben bezeichnet demgegenüber die wesentliche Ursache für die Aufwendung und steht damit dem "inneren Grund" näher als dem "äußerlichen Anlass".

Aufwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums können daher (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein, wenn die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien eingeladen werden.[1]

 

Rz. 572

Ursache i. S. d. Kausalitätslehre ist jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass bei sonst gleichem Sachverhalt die Wirkung entfiele (conditio sine qua non). Im Recht wird jede Handlungsursache je nach der Funktion des Ursachenbegriffs im Zusammenhang des jeweiligen Rechtsgebiets gewichtet. Entweder wird jede Ursache als gleichwertig angesehen (Äquivalenztheorie), oder es wird zwischen verschiedenen Ursachen nach bestimmten Wertungskriterien eine Auswahl getroffen (Adäquanztheorie). Bei der im Strafrecht angewandten Äquivalenztheorie wird jede Ursache (d. h. jede conditio sine qua non) als gleichwertig verantwortlich für den Erfolg angesehen. Dagegen gilt im Zivilrecht weitgehend die Adäquanztheorie, wonach nur dann Handlungen als ursächlich für ein Ereignis angesehen werden, wenn nach dem allgemein zu...

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