Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldnerschaft

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zusammenfassende Meldung / 2 Meldepflichtige Unternehmen

Eine Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich alle Unternehmen abgeben, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder denen gleichgestellte unternehmensinterne Verbringensfälle tätigen bzw. die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte unter ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nutzen. Die Verpflichtung zur Abgabe Zusamme...mehr

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Umsatzsteuer und Vorsteuer:... / Zusammenfassung

Führt ein Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung aus oder empfängt er eine Leistung, muss festgestellt werden, wann die Umsatzsteuer für die Leistung entsteht oder wann die Vorsteuer abzugsfähig ist. Der richtige Zeitpunkt der Erfassung einer Umsatzsteuer oder einer Vorsteuer muss genauso sorgfältig geprüft werden, wie die Steuerbarkeit, die Steuerpflicht...mehr

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Veranstaltungsleistungen in... / 2 Gestaltungsempfehlungen

Bei der Prüfung des Leistungsortes und daran anschließend der Steuerbarkeit, ist zu differenzieren, ob es sich um eine physische oder virtuelle Veranstaltung handelt. Im Falle einer Präsenzveranstaltung ist weiter entscheidend, an welchem Ort die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Anzuraten ist weiter eine Differenzierung von B2C- und B2B-Konstellationen. Hier war bis 202...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Option zur Umsatzsteuer / 2 Ausübung der Option

Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist an keine bestimmte Form gebunden.[1] Der Unternehmer muss auch nicht gegenüber dem Leistungsempfänger zur Steuerpflicht optieren, es genügt, wenn er den betreffenden Umsatz in seiner Voranmeldung und Erklärung als steuerpflichtigen Umsatz behandelt. Allerdings ist die Option bei einer Leistung an einen vorsteuerabzugsberech...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zusammenhang der Umsatzsteuerlagerregelung mit anderen Vorschriften

Rz. 10 In engem Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG steht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG für die einer Einfuhr vorangehende Lieferung unter den dort bestimmten Voraussetzungen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a UStG für Vermittlungsleistungen gilt auch für die Vermittlung der nach § 4 Nr. 4a UStG befreiten Umsätze. Rz. 11 Die Au...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 4.10 Aufzeichnungen, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

Rz. 61 Gemäß § 13b Abs. 1, 2 UStG schuldet in bestimmten Fällen der inländische Leistungsempfänger (anstelle des Leistenden[1]) die Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist: bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen außerhalb d...mehr

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Umsatzsteuer in der Rechnun... / 1.2 Das System der Umsatzsteuer

Rz. 2 Das System des gegenwärtigen Umsatzsteuerrechts wurde zum 1.1.1968 in der Bundesrepublik eingeführt. Die Steuer (mit Verkehrsteuer- wie auch Verbrauchsteuermerkmalen) soll den Endverbrauch von Lieferungen und sonstigen Leistungen belasten. Um das Steueraufkommen zu sichern, wird die Steuer aber nicht lediglich auf der letzten Stufe – bei Übergang der Leistung an den En...mehr

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Umsatzsteuer in Schweden / 2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Antragsformulare für die MwSt.-Registrierung können bei der Steuerauskunft der Steuerbehörde unter Tel. 0771-567 567 (Int. + 46 771 567 567) oder über die Website der Steuerbehörde (Skatteverket), www.skatteverket.se, bestellt werden. Außerdem können die Formulare bei der Steuerbehörde unter folgenden Adressen bestellt werden: Unternehmer aus Dänemark, den Färöer-Inseln, Grön...mehr

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Verfahrensrechtliche Besond... / 5. Beteiligte im Feststellungsverfahren gem. § 154 BewG

§ 154 BewG gibt an, wer am Feststellungsverfahren beteiligt ist, um insb. die Frage zu beantworten, an wen eine Bekanntgabe zu erfolgen hat. Weiter sind Mitwirkungs-, Erklärungs- und Beweispflichten aber auch das Recht auf Anhörung oder Akteneinsicht betroffen (Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, 34. EL 1/2022, § 154 Rz. 4). Am Feststellungsverfahren sind diejenigen beteilig...mehr

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Fremdleistungen: Unterschie... / 5.2 Bauleistungen als Fremdleistung

In besonderen Fällen können Bauleistungen als Fremdleistungen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer führen. In der Folge schuldet der im Inland ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, ist aber parallel zum Vorsteuerabzug im selben Umfang berechtigt. Voraussetzung für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sind: de...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 16 Mit dieser Steuerart hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig zu befassen.[24] Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben. Die Vorschrift erscheint umfassend, ist aber in der Praxis vom Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung her zu verstehen. Nur im Rahmen seines zivilrechtlichen Aufgabenkreises h...mehr

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Haftung / 1.2 Haftung des Steuerhinterziehers

Wer eine Steuerhinterziehung (oder eine Steuerhehlerei) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] Praktisch erfasst werden damit Geschäftsführer ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 8.4 Umfang der Hinzurechnung

Rz. 244 Unter Miet- und Pachtzinsen sind nicht nur Barleistungen, sondern alle Entgelte zu verstehen, die der Mieter oder Pächter für den Gebrauch oder die Nutzung des Gegenstands an den Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat.[1] Dies gilt auch für am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzinsen.[2] Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / b) Gewerbesteuer

Rz. 47 Bei der Vollrechtstreuhand an einem einzelkaufmännischen Unternehmen wird nach hier vertretener Auffassung vergleichbar einer atypisch stillen Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zwischen dem Vollrechtstreuhänder bzw. Testamentsvollstrecker und dem oder den Treugeber-Erben begründet. Rz. 48 Sachlich gewerbesteuerpflichtig wir...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 10 Freibetrag (§ 8 Nr. 1 GewStG)

Rz. 297 Der Freibetrag von 200.000 EUR bezieht sich nur auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG. Zu gewähren ist er ab dem Ez 2020. Sein Zweck besteht darin, kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten. Gewährt wird er jedem einzelnen selbstständigen Gewerbebetrieb.[1] Ein Antrag ist nicht erforderlich. Rz. 298 Die Summe der Beträge nach § 8 Nr. 1 Buc...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / A. Einführung

Rz. 1 Wer als Testamentsvollstrecker tätig ist, sieht sich umfangreichen steuerlichen Verpflichtungen ausgesetzt, die ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko in sich bergen.[1] Die Besonderheit der Testamentsvollstreckung besteht darin, dass Vermögen zivilrechtlich einer bestimmten Person zugeordnet ist, nämlich dem Erben, die Verwaltungsbefugnis hingegen bei einer anderen Pe...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 3 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 14 Nach § 261 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 261 S. 1 BewG ermittelte Gesamtwert (Rz. 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wurde – abweichend von der bisherigen Bewertungssystem...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 4 Grundstück aufgrund gesetzlicher Fiktion (Abs. 3)

Rz. 20 In § 244 Abs. 3 BewG wird für bestimmte Sonderfälle kraft Gesetzes ein Grundstück fingiert. Im Gegensatz zur Einheitsbewertung gelten insbesondere auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück, entsprechend jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden sowie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG gilt das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 262 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der ...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 § 261 BewG regelt die Ermittlung und Zurechnung des Grundsteuerwerts in Erbbaurechtsfällen. Im vorstehenden Sinne wird in S. 1 der Vorschrift zunächst angeordnet, dass für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG) ein Gesamtwert nach den Vorschriften des Grundvermögens (§§ 243–260 BewG) zu ermitteln ist, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2.2 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 13 Nach § 262 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 262 S. 1 ermittelte Gesamtwert (Rz. 9 und 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass das Gebäude als Scheinbestandteil i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.8 "Steuerpflichtiger" aufgrund steuerlicher Ansprüche gegen die Finanzbehörde?

Rz. 24 Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerlagerregelung / Zusammenfassung

Begriff Die sog. Umsatzsteuerlagerregelung bietet insbesondere inländischen Lagerbetrieben (z. B. in Seehäfen) die Möglichkeit, Waren (insbesondere Schüttgüter und hochwertige Metalle) zu lagern, die an Terminbörsen (z. B. in London) Gegenstand zahlreicher Handelstransaktionen sind, ohne dass die Güter körperlich bewegt, d. h. an ihren neuen Eigentümer transportiert werden....mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 7.2.6 Für die Zahlung der MwSt verantwortliche Person (Steuerschuldner)

Es bleibt bei dem Grundsatz des Art. 193, dass die MwSt von jedem Steuerpflichtigen, der eine steuerpflichtige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen bewirkt, geschuldet wird, es sei denn, in anderen Bestimmungen, die in Art. 193 aufgeführt sind, wird festgelegt, dass die MwSt von einer anderen Person geschuldet wird. Als Ausnahme von Art. 193 MwStSystRL wird ein neuer Ar...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 12 Wertungswiderspruch zu § 20 – Ist § 28a ErbStG in Schenkungsfällen jemals anwendbar?

Rz. 132 Im Gesetzgebungsverfahren hat im Hinblick auf die Regelungen des § 28a ErbStG das mögliche Zusammenspiel mit § 20 ErbStG keine Rolle gespielt. Dies könnte fatale Folgen haben bis hin zu der Frage, ob bei einem lebzeitigen Erwerb, in dem entweder der Erwerber (Beschenkter) oder der Zuwender (Schenker) über weiteres "verfügbares" Vermögen verfügt, jemals die Verschonun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Aufhebung der Stiftung

Rz. 3 Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung). Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 20 ErbStG ist im Wesentlichen mit der Vorgängernorm identisch (s. § 20 ErbStG a. F.). Allerdings findet das Lebenspartnerschaftsrecht erstmals im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz seinen Niederschlag (s. Eisele, NWB 2007, 4701). Dies hat konsequenterweise auch zur Folge, dass die eingetragenen Lebenspartner in die Regelungen über die Steuerschuldnerschaft aufgenom...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.5 Die Erbschaftsteuer als Erwerbersteuer (Erbanfall- oder Bereicherungsteuer)

Rz. 25 Das geltende Erbanfallsteuersystem ist in Kontinentaleuropa weit verbreitet, während der angelsächsische Rechtsraum vom Nachlasssteuersystem geprägt ist (vgl. nur Geck in K/E, Einl., 17 ff.; M/W, Einl., 8 f. sowie Crezelius, Berliner Steuergespräche, 2006, 2). Dieser Ansatz wird – als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsgrundsatzes – zurzeit von niemandem in Frage gestell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 5 § 20 ErbStG regelt, wer bei unterschiedlichen Erwerbstatbeständen die Steuer schuldet bzw. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer haftet, d. h. in welcher Person eine Steuer- oder Haftungsschuld entstanden ist. Dies ist systematisch eher eine Frage der Steuerpflicht, die in Teil I des Gesetzes enthalten ist (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 1; Gebel in T/G/J/G, § ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Steuerschuldner (Absatz 1)

Rz. 7 Steuerschuldner ist der Erwerber. Anhand dieser Konzeption wird deutlich, dass im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht der Nachlass als solcher oder die Schenkung an sich der Besteuerung unterworfen wird, sondern vielmehr der einzelne Erwerb des Vermögens. Steuerschuldner können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Bei Gesamthandgemeinsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gib...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Definitionen Schuldner, Haftung, Gesamtschuldner

Rz. 2 Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Gr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Nachlasshaftung (Absatz 3)

Rz. 27 Grds. haftet jeder Miterbe nur für seine eigene Erbschaftsteuer, d. h. die Miterben haften grds. nicht für die jeweilige Erbschaftsteuer der anderen Miterben. Sie sind untereinander keine Gesamtschuldner. Daher wird durch § 20 Abs. 3 ErbStG eine besondere Sachhaftung des – noch ungeteilten – Nachlasses begründet. Der Nachlass darf nur so lange für die Haftung der Steu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.3 Der exemplarische Anwendungsfall

Rz. 443 Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Gründungsstadium einer Stiftung. Praxis-Beispiel Das Firmenimperium (Steuerwert: 15 Mio. EUR) des M soll nicht sang- und klanglos untergehen. Geplant ist eine inländische Stiftung, deren Erträge – wenn möglich – je zur Hälfte N1 und N2, seinen beiden Neffen sowie zur anderen Hälfte den Freunden F1–F10 zukommen. N1 und N2 sind in...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Zuwendungsbeteiligte

Rz. 46 Zuwendender und Zuwendungsempfänger kann jede natürliche oder juristische Person (auch Körperschaften öffentlichen Rechts; s. BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57 und s. § 1 Rn. 11) sein. Bei Personengesellschaften findet ein Durchgriff auf die Gesellschafter statt, so dass diese anteilig Zuwendende bzw. Zuwendungsempfänger sind (BFH vom 15.07.1998, BStBl II 1998, 630;...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 6. Richtlinienvorschlag der Kommission zum Reverse-Charge-Verfahren

Der Art. 199a MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die betrugsanfällig sind, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-MwSt-Betrug (MTIC-Betrug), fakultativ die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Anspruch zu nehmen. Die Sondermaßnahme des Schnellreaktion...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Report aus Brüssel (USTB 20... / 5. Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates zum MwSt-Paket

Der ECOFIN-Rat hat auf seiner Tagung vom 15.3.2022 unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27.11.2020 zu einer fairen und wirksamen Besteuerung in Zeiten der Erholung von der Krise, zu steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung und zu verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus, in denen der Vorschlag d...mehr

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Umsatzsteuer bei Betriebsko... / 2. Ausgleich der Betriebskosten beim Übergang von Mietverträgen

Gehen im Rahmen von Immobilienverkäufen auch Mietverträge auf den Erwerber über, der diese weiterführt, liegt grundsätzlich eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen[13] vor.[14] Die Parteien vereinbaren in der Regel, dass der Erwerber die Betriebskostenabrechnung gegenüber den Mietern für das am Übergangstag laufende Kalenderjahr übernimmt und die bis zum Ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitsbewertung, Grundste... / 2.4 Entscheidung über Steuerpflicht im Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid?

§ 184 AO stellt mit der Regelung zur Festsetzung u. a. des Grundsteuermessbetrags neben § 179 AO eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen, mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet (vgl. unter 2.1). Die Vorschrift bestimmt nämlich, dass Steuermessbeträge durc...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Lieferung

Rz. 32 Nur "Lieferungen" genießen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG. Lieferungen sind Leistungen, durch die dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird.[1] Das bedeutet, dass der Abnehmer mit dem Liefergegenstand nach Belieben verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern kann.[2] Damit verbunden ist der endgül...mehr

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Steuerschuldnerschaft bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (zu § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

Kommentar Die Finanzverwaltung hat die seit dem 1.1.2021 geltenden Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Telekommunikationsdienstleistungen präzisiert. Im Mittelpunkt der Präzisierung des UStAE stehen die Telekommunikationsdienstleistungen, die Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen und den Mietern bzw. den Eigentümern weiterberechnen. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / ee) Rechtsnachfolge (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 2 AO)

Rz. 465 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid wirkt aufgrund der Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Festsetzungszeitpunkt (§§ 8 ff. HGrStG) mit steuerlicher Wirkung übergeht. Damit kann der GrSt-Messbescheid Bindungswirkung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger entfalten (...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Voraussetzungen für die Durchführung einer Neuveranlagung (Abs. 1)

a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) Rz. 339 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrags neu festzusetzen. Hierunter fallen alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Berechnung des Steuermessbetrags nach den §§ 4 bis 6 HGrStG maßgeb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuerschuldner (Abs. 1)

a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1) Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 336 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird neu festgesetzt (Neuveranlagung), wennmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 337 [Autor/Stand] § 9 HGrStG ersetzt den § 17 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Steuermessbetrag neu festgesetzt wird. Dieser Vorgang wird als Neuveranlagung bezeichnet. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Neuveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Neuveranlagung erfolgt, wenn wä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 166 [Autor/Stand] Der die Steuerschuldnerschaft regelnde § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 HGrStG ersetzt fast wortlautidentisch § 10 Abs. 1, 2 GrStG (i.d.F ab 2025). Inhaltliche Unterschiede bestehen zwischen der bundesgesetzlichen und der landesgesetzlichen Regelung nicht. Die damit in Landesrecht transformierte Bundesregelung zum Steuerschuldner schafft eine Erleichterung bei der ...mehr