Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Sämtliche in Rumänien von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 266 und Art. 270 Steuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 275 Steuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 275 Steuergesetz). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Rumänien (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Rumänien steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Rumänien durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe di...