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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 14 Behandlung nicht ansässiger Unternehmen

Robert C. Prätzler
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Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach norwegischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Norwegen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Norwegen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Norwegen steuerbare Lieferungen von Gegenständen,
  • in Norwegen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen.

Dabei gilt die Kleinunternehmergrenze von 50.000 NOK.

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ausländische Unternehmen sind verpflichtet, einen in Norwegen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn sie das vereinfachte Verfahren für elektronische Dienstleistungen anwenden. Ebenso ist ein Fiskalvertreter nicht erforderlich, wenn das Unternehmen aus einem EWR-Staat kommt, der ein Amtshilfeabkommen mit Norwegen für Mehrwertsteuer abgeschlossen hat. Dies gilt u. a. für Deutschland.

 

Rz. 66a

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Für nichtansässige Unternehmen, die im Versandhandel oder im Wege von "remote services" (vgl. Rz. 10) in Norwegen steuerpflichtig werden, gilt ein vereinfachtes Registrierungsverfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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