Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Ein Sonderfall der Reihengeschäfte stellt das Dreiecksgeschäft dar. Die Voraussetzungen des Dreiecksgeschäfts bestimmen sich nach § 91 Abs. 2 uUStG, wobei hierzu ebenfalls keine eigenständige Definition vorgegeben ist. Ein Dreiecksgeschäft liegt aufgrund der gesetzlichen Bestimmung dann vor, wenn drei Steuersubjekte (Lieferant, Zwischenerwerber, Endabnehmer), in drei verschiedenen Mitgliedstaaten registriert sind und über dieselbe Ware Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Ware zuerst vom Zwischenerwerber gekauft und an den Endabnehmer im Inland weiterveräußert wird. Die unmittelbare Lieferung der Ware erfolgt vom Erstlieferanten direkt an den Endabnehmer. Der Endabnehmer hat im Inland gem. § 141 uUStG anstelle des Zwischenerwerbers die steuerpflichtige Lieferung zu erklären und die Umsatzsteuer abzuführen. Daneben hat der Zwischenerwerber den Erwerb als solchen in seiner Zusammenfassenden Meldung zu erklären und eine ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Endabnehmers auszustellen.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ist keine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Zwischenerwerbers/-lieferanten in Ungarn erforderlich. Laut der Veröffentlichung des ungarischen FA ist die Anwendung der Dreieckgeschäft-Vereinfachung möglich, wenn die betroffenen Parteien schon über eine USt-IdNr. in Ungarn verfügen.