Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerfahndung

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Kassenführung: Besonderheit... / 5.2 Testessen, Testkäufe und verdeckte Beobachtungen

Testkäufe bzw. Testessen und verdeckte Beobachtungen sind Teil der Kassen-Nachschau. Soweit sich Kassen in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen befinden, sind auch verdeckte Beobachtungen von Kassen ohne Vorlage des Dienstausweises zulässig.[1] Heimliche Beobachtungen sind jedoch umstritten, weil sich diese nicht nur auf Verdachtsfälle beschränken müssen und der Steuerpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.2 Maßgebliche Dienststelle

Rz. 118 Die Tatsache oder das Beweismittel dürfen der organisationsmäßig für die Veranlagung berufenen Dienststelle der zuständigen Finanzbehörde zum maßgebenden Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein.[1] Maßgebliche Dienststelle ist die für den Steuerfall organisationsmäßig zuständige Stelle. Ergeben sich die Tatsachen aus der von dieser Dienststelle geführten Akten, sind sie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Tatbestand der Änderungssperre

Rz. 243 Die Änderungssperre knüpft nach § 173 Abs. 2 AO an die Außenprüfung an. Der Änderungssperre unterliegen Steuerbescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind. Hat die Außenprüfung nicht zum Erlass von Steuerbescheiden geführt, sind also die vor der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide unverändert geblieben, knüpft die Änderungssperre an die Mitteilung nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Kompetenzen der Behörden des Zollfahndungsdienstes und der Steuerfahndung (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Organisation Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie darüber hinau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Befugnisse der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren

Rz. 55 Zu den Befugnissen der Steuerfahndung, sofern sie lediglich im Besteuerungsverfahren ermittelt, vgl. § 208 AO Rz. 31ff. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 85ff. AO. Zu den Modifikationen dieser Rechte vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 208 AO Rz. 43ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Rechtsstellung von Zollfahndungsdienst und Steuerfahndung (Abs. 1)

2.1 Kompetenzen der Behörden des Zollfahndungsdienstes und der Steuerfahndung (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Organisation Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Dies betrifft in erster Linie Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Organisation der Fahndung

Rz. 4 Die von der AO zur Erfüllung der strafprozessualen Aufgabe vorgesehene Organisationsstruktur der Finanzbehörde orientiert sich an den Organisationsstrukturen im Justizbereich. Die Strafverfolgung und Ermittlung im Strafverfahren[1] obliegt der Staatsanwaltschaft.[2] Diese ist "Herrin des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens".[3] Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter Ausgestaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Aufgaben der Fahndung (Abs. 1 S. 1)

2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Befugnisse der Fahndung (Abs. 1 S. 2)

2.2.1 Allgemeines Rz. 26 Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich, in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene, und nicht abgeleitete Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftragsermittlungen nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO nimmt die Fahndung fremde Ermittlungsbefugnisse wahr. § 208 AO i. V. m. § 404 AO gibt eine abschließen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2 Aufgaben und Befugnisse der Fahndung (Abs. 1)

2.1 Aufgaben der Fahndung (Abs. 1 S. 1) 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1) Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.2 Übertragene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 53 Nach § 208 Abs. 2 Nr. 2 AO können der Fahndung weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden gehören, also gemäß Art. 108 GG die Verwaltung von Steuern betreffen.[1] Rz. 54 Aus der Vorschrift kann nicht entnommen werden, in welcher Form diese Übertragung zu erfolgen hat. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass diese Übertra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Durch § 208 AO wird den Finanzbehörden eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sind sie als Justizbehörde im Strafverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO tätig. Andererseits obliegt ihnen die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wird je nach konkreter Ausgestaltung entweder dem Straf- ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.2 Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit"

Rz. 14 Der Rechtscharakter der "Erforschungstätigkeit" und damit der Charakter der aufgrund dieser Tätigkeit getroffenen Maßnahmen wird ebenfalls durch diese Zielsetzung des § 160 Abs. 1 StPO geprägt. Diese "erforschende" Tätigkeit vollzieht sich nach den Bestimmungen des Strafverfahrensrechts[1] bzw. nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts[2], die für die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Befugnisse bei der Erforschung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 27 Die Befugnisse der Fahndung bei der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergeben sich aus den Bestimmungen des Strafverfahrens- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts, die diese Tätigkeit regeln[1], sowie aus der Erweiterung durch § 404 AO.[2] Die Fahndung nimmt die polizeilichen Aufgaben mit polizeilichen Befugnissen wahr.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.5 Kosten bei Inanspruchnahme Dritter

Rz. 47 Nimmt die Fahndung einen Dritten in Anspruch, so steht diesem grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung zu. Wird die Fahndung im Besteuerungsverfahren tätig, so richtet sich die Erstattung nach § 107 AO i. V. m. JVEG.[1] Handelt sie im Strafverfahren, so richtet sich die Erstattung nach § 405 S. 2 AO i. V. m. JVEG. Eine Entschädigung wird in beiden Fällen nur au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 26 Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich, in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene, und nicht abgeleitete Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftragsermittlungen nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO nimmt die Fahndung fremde Ermittlungsbefugnisse wahr. § 208 AO i. V. m. § 404 AO gibt eine abschließende Aufzählung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Erweiterung der Aufgabenbereiche (Abs. 2)

Rz. 48 § 208 Abs. 2 AO erweitert den Aufgabenbereich der Fahndung unabhängig von Abs. 1.[1] Soweit die Fahndung nach § 208 Abs. 2 AO steuerliche Aufgaben kraft Auftrags oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung erfüllt, hat sie nur die Befugnisse der Auftragsbehörde bzw. die im Gesetz geregelten Rechte. Dies sind nur die allgemeinen steuerlichen Befugnisse.[2] 3.1 Steuerli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.5 Betriebsprüfer als Steuerfahnder

Rz. 51 Während einer Außenprüfung[1] kann sich für den Prüfer der Verdacht einer Steuerhinterziehung ergeben. Häufig besteht dann auch die Vermutung, dass Hinterziehungen auch außerhalb der Prüfungszeiträume begangen wurden. Der Betriebsprüfer, der bei begründetem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten bzw. bei der Möglichkeit eines durchzuführenden Strafverfahre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Parallelzuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 56 Da nach § 208 Abs. 3 AO durch die Regelungen des § 208 Abs. 1, 2 AO die Aufgaben der übrigen Finanzbehörden unberührt bleiben, hat die Fahndung keine ausschließliche Ermittlungszuständigkeit für die steuerlichen Ermittlungen. Es besteht insoweit eine konkurrierende Ermittlungsaufgabe der Finanzbehörden.[1] Rz. 57 Dies bedeutet einmal, dass die Aufnahme der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes (Fahndung) im Steuerstrafverfahren. In §§ 208, 208a AO werden dagegen die Aufgaben und die Befugnisse im Besteuerungsverfahren geregelt.[1] Für die Behörden der Zollfahndungsdienste sind zudem §§ 4, 5 ZFdG zu beachten. Nach § 404 Abs. 1 S. 1 AO haben die Behörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Steuerliche Ermittlungstätigkeit kraft Auftrags (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 49 § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet die Befugnis der Fahndung, im Weg der internen finanzbehördlichen Amtshilfe für steuerliche Ermittlungen [1] für die sonst zuständigen Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren i. S. v. § 6 AO tätig zu werden. Mit dieser besonderen Aufgabenzuweisung[2] werden die eigenen Kompetenzen der Fahndung festgeschrieben.[3] Während im Bereich der p...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.4 Rechte und Pflichten im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 Abs. 1 S. 1 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortglei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.4 Aufdeckung und Ermittlung "unbekannter Steuerfälle" (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Die Aufgabe der Fahndung, "unbekannte Steuerfälle" aufzudecken und zu ermitteln, resultiert aus der finanzbehördlichen allgemeinen Steueraufsichtspflicht.[1] Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt und Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt werden. Damit sollen aber nicht nur fisk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Mitwirkungspflichten

Rz. 45 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.3 Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 16 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO weist der Fahndung ausdrücklich die Aufgabe zu, in den in Nr. 1 bezeichneten Fällen, d. h. in den Fällen, in denen die Fahndung die Aufgabe der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten hat, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dies sind nach der Legaldefinition in § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 6 Rechtsschutz

Rz. 62 Der Rechtsweg gegen Handlungen der Fahndung ist wegen ihrer Doppelfunktion uneinheitlich. Maßgebend für den zutreffenden Rechtsschutz ist, ob die Fahndung im Straf- oder im Besteuerungsverfahren tätig wird.[1] Bei den im straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Maßnahmen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO handelt es sich um Angelegenheite...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Befugnisse bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 28 Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist regelmäßig notwendiger Bestandteil der Erforschung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann sich die Fahndung auch im anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahren zwar der Beweisvorschriften der AO bedienen, bei über den strafrechtlich relevanten Bereich hinausgehenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Erweiterung der Befugnisse (Abs. 1 S. 3)

Rz. 43 Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend.[2] Alle sonstige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 10a Die sachliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Fahndung ergibt sich nach § 208 AO aus ihrer jeweiligen Aufgabenkompetenz. Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes ergibt sich diese aus § 5 ZFdG sowie aus weiteren Einzelgesetzen, die regelmäßig durch weitere Aufgaben ergänzt werden.[1] Die sachliche Zuständigkeit der Steuerfahndung als Teil der Landesfinanzverwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.2 Ermittlungsmaßnahmen – Allgemeines

Rz. 19 Aus § 161 StPO ergibt sich der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch für Polizei und Steuerfahndung gilt.[1] Es sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich durch § 160a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2 Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts

Rz. 58 Wird die Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig[1], so ist gegen ihre Maßnahmen der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs unzulässig; auch der Weg zum FG ist dem Betroffenen versperrt.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Fahndung die Besteuerungsgrundlagen "in den vorgenannten Fällen" ermittelt.[3] Hier steht eindeutig die strafrechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.14.3 Schriftliche Zeugenanfragen

Rz. 46 Zeugen müssen nicht in jedem Fall persönlich vernommen werden. Die Steuerfahndung kann anstelle von persönlichen Zeugenvernehmungen oder zusätzlich zu ihnen schriftliche Anfragen, u. U. verbunden mit einem Herausgabeverlangen nach § 95 StPO, an den Zeugen richten. Ermittelt die Steuerfahndung z. B. im unternehmerischen Bereich, so lassen sich Art und Umfang der Geschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Örtliche Zuständigkeit

2.1.2.1 Behörden des Zollfahndungsdienstes Rz. 9 Die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Zollfahndungsdienstes ist durch Erlass des BMF aufgrund der Ermächtigung des § 12 Abs. 1 FVG geregelt. Dessen ungeachtet dürfen die Zollfahnder unstreitig im gesamten Bundesgebiet Ermittlungen vornehmen, weil sie einer Bundesbehörde angehören.[1] Ermittlungshandlungen sind nur im Inla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.6 Kompetenzen bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuer- und Nichtsteuerdelikten

Rz. 52 Steuerhinterziehungen können immer wieder im Zusammenhang stehen mit nichtsteuerlichen Delikten. In Betracht kommen vor allem Urkundenfälschungen[1], Betrug[2] oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.[3] Nach allgemeiner Auffassung geht die Ermittlungszuständigkeit in diesen Fällen insgesamt auf die Staatsanwaltschaft über.[4] Da nicht nur eine Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein offensichtliches, absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.2.2 Sonstige Rechtsmittel

Rz. 64 Als Rechtsmittel im weiteren Sinn stehen dem Betroffenen noch die Verfassungsbeschwerde und die Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, kann jedermann die Verfassungsbeschwerde erheben.[1] Das BVerfG ist jedoch keine zusätzliche Ins tanz; es k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Organisation

Rz. 2 §§ 208, 404 AO regeln Aufgaben und Befugnisse der Fahndung. Was die Organisation derselben anbelangt, macht die AO keine weitergehenden Vorgaben; § 404 Abs. 1 S. 1 AO spricht – wie § 208 AO – lediglich von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sowie von den "Behörden des Zollfahndungsdienstes". Für den Bereich der Zollfahndung is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.4.1 Verfahrensabschließende Entscheidungen

Rz. 50 Verfahrensabschließende Entscheidungen darf die Steuerfahndung nicht treffen.[1] Diese Befugnis steht im selbstständigen Verfahren der Finanzbehörde ausschließlich der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. in der Organisation von "Einheitssachgebieten" den mit den Rechten der Finanzbehörde nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO ausgestatteten Beamten zu. Nur sie entscheidet,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Dabei handelt es sich nicht um eine Weisung des BMF an die Länder, sondern um einen abgestimmten, gleich lautenden Ländererlass.[3] Sie sollen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1 Befugnisse nach § 399 Abs. 2 S. 2 AO (Abs. 2 S. 1, 1. Hs.)

Rz. 53 § 404 Abs. 2 S. 1 AO gibt der Steuerfahndung die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Notrechte. Da die Beamten der Steuerfahndung aber schon aufgrund § 404 Abs. 1 S. 2 AO Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, hat diese Verweisung lediglich klarstellende Wirkung. Darüber hinaus bewirkt sie aber, dass der Steuerfahndungsstelle selbst allgemein die Rechte zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.9 Durchsuchung und Beschlagnahme von elektronischen Daten

Rz. 28 Zunehmende (Beweis-)Bedeutung erlangen elektronische Daten. Zur Suche und Auswertung solcher Daten stehen der Steuerfahndung mittlerweile fast überall fachkundige Fahnder zur Verfügung. Computerhardware oder auf Datenträger gespeicherte Software sind "Gegenstand" i. S. d. § 94 StPO und damit unstreitig beschlagnahmefähig.[1] Beweisbedeutung haben i. d. R. aber die Dat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.1 Maßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts

Rz. 57 Führt die Steuerfahndung aufgrund von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) sog. Vorfeldermittlungen durch, handelt es sich unstreitig um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO. Hiergegen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.3.2 Antrag auf Anordnung der Durchsuchung

Rz. 21 Nach ganz h. M. ist die Fahndung nicht befugt, Anträge auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen zu stellen.[1] Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen in einem Steuerstrafverfahren nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO in eigener Zuständigkeit, so stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle den Antrag auf Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen. Im Übrigen ist dies Aufgabe der Staatsa...mehr