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Steuerfahndung: Aufgaben und Befugnisse

Dr. jur. Thomas Kaligin
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beamten der Steuerfahndungsstellen sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Nach § 404 AO haben sie im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Im Wesentlichen sind dies:

  • Recht des 1. Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO);
  • Recht zur Vernehmung des Beschuldigten (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO); eine Pflicht zum Erscheinen besteht für den Beschuldigten jedoch nur gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra);
  • Befugnis zur Zeugenvernehmung (§ 163a Abs. 5 StPO);
  • Recht zur Durchführung von Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102ff. StPO);
  • Recht zur Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO);
  • Recht zur Durchsicht der Papiere (§ 110 Abs. 1 StPO);
  • Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO);
  • Recht zur Festnahme von Störern (§ 164 StPO, § 404 AO).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die strafverfahrensrechtlichen Regelungen finden sich vorwiegend in den §§ 102 ff. StPO. Steuerlich geregelt ist die Steuer- und Zollfahndung in § 208 AO sowie § 404 AO.

1 Befugnisse der Steuerfahndung im Strafverfahren

1.1 Durchsuchung beim Verdächtigen

Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss auf Schlussfolgerungen aus den Umständen des Falls oder auf kriminalpolizeilichen Erfahrungen oder Überlegungen beruhen.[1]

[1] § 102 StPO,

Nack, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 102, Rdnr. 1.

1.2 Durchsuchung bei anderen Personen (Dritten)

Zulässig ist eine Durchsuchung bei Personen, die einer Straftat weder beschuldigt noch verdächtig sind, z. B. Steuer...

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