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Steuerfahndung: Aufgaben und Befugnisse / 1 Befugnisse der Steuerfahndung im Strafverfahren

Dr. jur. Thomas Kaligin
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1.1 Durchsuchung beim Verdächtigen

Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume sowie seiner Person vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Die Vermutung darf nicht nur auf rein gefühlsmäßigen Erwägungen, sondern muss auf Schlussfolgerungen aus den Umständen des Falls oder auf kriminalpolizeilichen Erfahrungen oder Überlegungen beruhen.[1]

[1] § 102 StPO,

Nack, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 102, Rdnr. 1.

1.2 Durchsuchung bei anderen Personen (Dritten)

Zulässig ist eine Durchsuchung bei Personen, die einer Straftat weder beschuldigt noch verdächtig sind, z. B. Steuerberater oder Bank, zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Es müssen – über den Grad der Vermutung hinaus – Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Durchsuchung beim Unverdächtigen verlangt damit eine stärkere Erfolgswahrscheinlichkeit als die Durchsuchung beim Verdächtigen.

Als Tatsachen kommen z. B. Zeugenaussagen oder Lebensgewohnheiten des Beschuldigten sowie die Ergebnisse einer Observation in Betracht. Es muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Durchsuchung zur Auffindung eines konkreten Beweismittels führen wird.[1]

Zur Vorbereitung auf Durchsuchungsmaßnahmen bei Mandanten und der eigenen Kanzlei ist im Schrifttum Stellung genommen worden.[2] Zur Durchsuchung und Beschlagnahme in der Anwaltskanzlei sind ebenfalls im Schrifttum praxisbezogene Ausführungen im Hinblick auf Verhaltensempfehlungen gemacht worden.[3]

[1] § 103 StPO.
[2] Korts, Stbg 2012 S. 341 ff.
[3] Dann, NJW 2015 S. 2609 ff.

1.3 Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung

Die Anordnung einer Durchsuchung steht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Sie muss

  • zur Schwere der Straftat (bei Steuerhin...

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