Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Monaco / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung[1] abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gebietsgleichstellung / 1 Krankenversicherung

Durch die Gleichstellungsvorschriften können versicherungs- und leistungsrechtliche Tatbestände, die in anderen Staaten eintreten, gleichgestellt werden. 1.1 EU-, EWR-Staaten und die Schweiz Für die EU-, EWR-Staaten und die Schweiz ist Gleichstellung in den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 geregelt. 1.1.1 Versicherungsrecht Ein Ausscheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gebietsgleichstellung / 1.2 Abkommensstaaten

Durch die Gleichstellungsvorschriften in den jeweiligen Abkommen können versicherungs- und leistungsrechtliche Tatbestände, die in anderen Staaten eintreten, gleichgestellt werden. 1.2.1 Versicherungsrecht Verlegt eine in einem Abkommensstaat beschäftigte Person ihren Wohnsitz nach Deutschland und nimmt sie eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentg...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ausländisches Einkommen / 1 Anwendungsfälle

Ausländisches Einkommen wird in verschiedenen Fallkonstellationen berücksichtigt, die nachfolgend beschrieben werden. 1.1 Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit Für die Ermittlung der Entgeltgrenzen für die Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit muss geprüft werden, wie hoch das ausländische Einkommen ist. 1.2 Beitragspflichtige...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Sozialversicherungsabkommen / 1 Bilaterale Abkommen

Bilaterale Abkommen werden zwischen 2 Staaten vereinbart und gelten in der Regel für die Bürger beider Staaten. Damit ein Abkommen angewendet werden kann, müssen der persönliche, gebietliche und sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfüllt sein. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen spielt in der Regel keine Rolle. Ledi...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sri Lanka / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Dienstreise: Kombination mi... / 2.3.1 Kostenerstattung bei Krankheit

Während einer Ausstrahlung/Entsendung besteht die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit endet mit dem Ende der Ausstrahlung/Entsendung.mehr

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Belarus / 1.2.3.2 Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherungen decken in der Regel nur Urlaubszeiträume ab. Eine solche Versicherung ist nicht ausreichend.mehr

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Taiwan / 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung

Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Verordnung (EG) über sozial... / 4.4 Aufhebung der Wohnortklausel

Werden einer Person in einem Mitgliedsstaat Leistungen gewährt, dürfen diese nicht aufgrund der Tatsache entzogen werden, dass die Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt. Beispielsweise werden Geldleistungen, wie Renten, in vollem Umfang weitergewährt. Dies gilt allerdings nicht für besondere Leistungen, wie beispielsweise die Grundsicherung im Alter.mehr

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Saudi-Arabien / 1.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden. 1.2.1 Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland ...mehr

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Andorra / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Saudi-Arabien / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Entsendebescheinigung / 3.3.1 Zuständigkeit der deutschen Krankenkasse

Werden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt, ist für die Ausstellung der jeweiligen Entsendebescheinigung die deutsche Krankenkasse zuständig, die als Einzugsstelle fungiert.mehr

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Malaysia / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Malaysia entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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San Marino / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus San Marino in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der Arbeitnehmer aus San Marino nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Vatikanstadt und Heiliger S... / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die Vatikanstadt entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Sri Lanka / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Taiwan / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Taiwan nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglich...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung in die VAE entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

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Monaco / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Vietnam / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

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Vietnam / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Vietnam in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der vietnamesische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Belarus / 1.2 Private Krankenversicherung

Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden. 1.2.1 Krankengeldtageversicherung Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland ...mehr

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Norwegen / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Norwegen bei einem norwegischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die norwegischen Rechtsvorschriften.mehr

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Belarus / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Belarus unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Entsendebescheinigung / 4 Entsendung nach Deutschland

Gelten für eine nach Deutschland entsandte Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, erhält die Person als Nachweis eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. 4.1 Ausstellung Wird ein Beschäftigter nach Deutschland entsandt, beurteilt und entscheidet der ausländische Träger, ob eine Entsendung vorliegt. Sollte dies bejaht werden, stellt der a...mehr

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Norwegen / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Norwegen ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ausstrahlung / 1 Voraussetzungen für eine Ausstrahlung

Ausstrahlung – kurz erklärt (animiertes Video) Wird ein Arbeitnehmer während eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Dazu zählen die Kranken-, die Pflege-, die Renten-, die Arbeitslosen- und die Unfallversicherung. Dies gilt nur, ...mehr

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Einstrahlung / 4 Leistungen bei Krankheit

Ein Arbeitnehmer kann auch während seines vorübergehenden Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland erkranken und benötigt Leistungen. 4.1 Vertragsloses Ausland Bei einer Entsendung aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland kommt eine Absicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. In der Regel muss der Arbeitnehmer privat krankenversiche...mehr

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Belarus / 1.6.1 Freiwillige Unfallversicherung

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Belarus nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglic...mehr

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Verordnung (EG) über sozial... / 4 Grundsätze der Verordnung

Nach der Verordnung soll niemand, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und in einen anderen Mitgliedsstaat seinen Wohnort verlegt, Nachteile erleiden. Daher wurden verschiedene Grundsätze festgelegt, die das Recht auf Freizügigkeit verstärken. 4.1 Gleichbehandlung Nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 haben Personen, die vom persönlichen Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Andorra / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Achtung Doppelversicherungen sind möglich Mit Andorra besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine E...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kasachstan / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Territorialitätsprinzip / 2 Abweichungen

Es gibt Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip. In den nachfolgenden Fallgestaltungen wird dieses entweder erweitert oder beschränkt. 2.1 Ausstrahlung Die Ausstrahlung erweitert das Territorialitätsprinzip. Bei einer Ausstrahlung gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung auch bei einer Beschäftigung im Ausland. Hierdurch wird gewährleistet, dass ...mehr

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Malta / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Malta bei einem maltesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die maltesischen Rechtsvorschriften.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sri Lanka / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Sri Lanka in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der sri-lankische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Russland / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Russland in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der russische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

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Deutsche Verbindungsstelle ... / 2.5 Koordination der Verwaltungshilfe

Die DVKA unterstützt die deutschen Krankenkassen bei der Geltendmachung ihrer Ersatz- und Erstattungsansprüche im Ausland. Solche Ersatz- bzw. Erstattungsansprüche z. B. können bei im Ausland durch Dritte verschuldeten Unfällen oder bei ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen für im Ausland wohnende Versicherte entstehen.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Saudi-Arabien / 1.5 Arbeitsförderung

Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsförderung weiter. 1.5.1 Freiwillige Versicherung im Bereich der Arbeitsförderung Sollte es sich nicht um eine Ausstrahlung handeln, kann im Bereich der Arbeitsförderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 5.2 Gaststaatsgesetz

Seit 2019 gibt es das Gaststaatsgesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Internationalen Organisationen beinhaltet. Nach dem Gaststaatsgesetz finden die deutschen Rechtsvorschriften für die Bediensteten der Internationalen Organisationen keine Anwendung.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Saudi-Arabien / 2 Beschäftigung in Deutschland

Wird ein Arbeitnehmer aus Saudi-Arabien in Deutschland beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Sollten die Voraussetzungen für eine Einstrahlung gegeben sein, unterliegt der saudi-arabische Arbeitnehmer nicht den deutschen Rechtsvorschriften.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einstrahlung / 2 Ausschlussgründe für eine Einstrahlung

Eine Einstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind. 2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus einem anderen Staat nach Deutschland. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person im Ausland befunden hat. We...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / 1.2.3 Restkostenversicherung

Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird – vgl. das vorherige Beispiel. Ob eine solche Versicherung tatsächlich benötigt wird, muss individuell geprüft werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Malaysia / 1.2.5 Reisekrankenversicherung

Die Reisekrankenversicherungen decken in der Regel nur Urlaubszeiträume ab. Eine solche Versicherung ist nicht ausreichend.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katar / 1.1.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Katar entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 4.1.1 Versicherungsschutz

Die bei einer EU-Institution oder ihren Organen, Einrichtungen und Agenturen beschäftigten Personen sind nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt[1] und in Deutschland versicherungsfrei.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Exterritorialer Arbeitgeber / 4.1.5 Private Absicherung

Sollte eine Person vor dem Eintritt in Krankheitsfürsorgesysteme in Deutschland privat versichert gewesen sein, dann wird die Person nach dem Ausscheiden aus dem System der privaten Versicherung zugeordnet und muss wieder privat versichert werden. Eine Aufnahme in die gesetzliche Versicherung ist nicht möglich.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Malta / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Malta besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Malta eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entsendung: Leistungen und ... / 1.5.3 Restkostenversicherung

Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Ob eine solche Versicherung tatsächlich benötigt wird, muss individuell geprüft werden.mehr