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Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.2 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

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Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Dies gilt z. B. für

  • Kindergartenzuschüsse,
  • den Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR jährlich,
  • Sachbezüge bis zu 50 EUR monatlich,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

     
    Hinweis

    SFN-Zuschläge während Mutterschutz

    Bei SFN-Zuschlägen gilt die Besonderheit, dass sie nur dann steuerfrei sind und deshalb nicht zum Entgelt zählen, wenn diesen Zuschlägen eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Während eines Beschäftigungsverbots ist jedoch genau dies nicht der Fall. Die Zuschläge zählen somit grundsätzlich zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt. Seit 2019 gilt jedoch, dass der Status eines Minijobs erhalten bleibt, wenn die Entgeltgrenze allein wegen der Gewährung von SFN-Zuschlägen während einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG überschritten wird.

  • Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 Sätze 1 und 2 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind[1],
  • die Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamt.

Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt ebenfalls außer Betracht, wenn die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst (z. B. Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zur Arbeit).[2]

[1]

S. Betriebliche Altersversorgung.

[2] § 40 Abs. 2 EStG.

2.2.1 Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter

Steuerfreie Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen grundsätzlich nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen existieren diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen.[1]

Der Übungsleiterfreibetrag beträgt seit 2021 jährlich 3.000 EUR bzw. 250 EUR monatlich. Bei einer anteiligen Inanspruchnahme ist bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die während der steuerlich begünstigten Tätigkeiten ausgeübt werden, ein Arbeitsentgelt i. H. v. monatlich bis zu 806 EUR möglich. Das ergibt sich aus dem Übungsleiterfreibetrag: 556 EUR Geringfügigkeitsgrenze + 250 EUR Steuerfreibetrag.

Die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind dabei stets aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen, das den steuerfreien Betrag übersteigt, hier also höchstens aus 556 EUR.

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung nicht berührt.

[1]

S. Übungsleiter.

2.2.2 Ehrenamtspauschale

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 EUR jährlich bzw. 70 EUR monatlich[1] gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2]

Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen:

Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale abgezogen. Wird bereits der Übungsleiterfreibetrag angesetzt, entfällt die Ehrenamtspauschale. Das gilt nicht, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

 
Praxis-Beispiel

Ehrenamtspauschale mindert Arbeitsentgelt

Herr W ist ab 1.10. als Platzwart bei einem Sportverein tätig. Er erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von 580 EUR. Von diesem Arbeitsentgelt wird die steuerfreie Ehrenamtspauschale als monatlicher Freibetrag i. H. v. 70 EUR abgezogen.

Ergebnis: Durch den monatlichen Freibetrag von 70 EUR verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Entgelt von Herrn W von 580 EUR auf 510 EUR. Die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR wird nicht überschritten und Herr W ist in der Tätigkeit als Platzwart versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Die pauschalen Abgaben der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind von 510 EUR zu berechnen.

[1] § 3 Nr. 26a EStG.
[2]

S. Ehrenamt.

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