Fachbeiträge & Kommentare zu Sorgerecht

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Russland / 3. Verfahren und Zustimmungserfordernisse

Rz. 103 Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 269–275 ZPO). Zuständig ist das Kreisgericht (Art. 24 ZPO). Am Verfahren sind neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und die Staatsanwaltschaft beteiligt (Art. 125 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde muss eine gutachterliche S...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Bleiberecht

Rz. 122 Ein ausländischer Ehegatte hat ein Aufenthaltsrecht in Italien, wenn er mindestens ein Jahr seinen Aufenthalt in Italien hat und mit einem italienischen Staatsangehörigen oder einem EU-Bürger verheiratet ist. Nach Auflösung der Ehe hat er nur dann ein Bleiberecht, wenn er entweder minderjährige Kinder hat, bezüglich derer ihm das Sorgerecht zusteht und diese in Itali...mehr

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Litauen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 70 Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB). Rz. 71 Das Kind hat gem. Art...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Weitere Rechte

Rz. 267 Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 50 Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden. Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen...mehr

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Frankreich / II. Folgen der concubinage

Rz. 258 Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgru...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Niederlande / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 134 Zum Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen siehe § 2 Rdn 249 ff. in diesem Werk (vgl. auch Rdn 17 f., 53). Das Kollisionsrecht der Ehetrennung ist seit dem 1.1.2012 in Art. 10:54 ff. BW geregelt, neben dem Übereinkommen vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Inkrafttreten: 24.8.1975) und dem Luxemburger Übereinkommen vom 8.9.1967 über d...mehr

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Serbien / II. Rechtsfolgen

Rz. 80 Die Auswirkungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Unterhalt werden mit den Auswirkungen der Ehe gleichgesetzt. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen. Rz. 81 Zwischen den nichtehelichen Partnern bestehen ein Unterhaltsrecht und eine Unterhaltspflicht gemäß den Bestimmungen des FamG über den Unterhalt der ...mehr

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Belgien / bb) Vorläufige Maßnahmen und Eilverfahren

Rz. 120 Für die Regelung aller vorläufigen oder dringenden Maßnahmen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Güter der Ehegatten[153] oder in Bezug auf ihre Kinder[154] getroffen werden müssen, ist – in Ermangelung einer diesbezüglichen Einigung der Parteien vor dem Scheidungsrichter – das Familiengericht, das im Eilverfahren ha...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

Rz. 159 Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).[67] Rz. 160 Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes besteh...mehr

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Ungarn / 2. Scheidung nach Aufklärung der Ursachen, die zum Scheitern der Lebensgemeinschaft geführt haben

Rz. 121 In Ermangelung einer gleichlautenden Erklärung der Ehegatten oder wenn sie in einer der Folgesachen (elterliche Sorge, Höhe des Kindesunterhalts, Umgangsrechtsregelung, Nutzung der Ehewohnung) keine Einigung erzielen können, muss das Gericht die Ursachen für das Scheitern der Ehe klären und das Beweisverfahren bezüglich der streitigen Folgesachen durchführen. Im über...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Slowakische Republik / a) Zustimmung beider Eltern

Rz. 98 Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegli...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EUEheVO 2003 gilt im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 (ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit) für Zivilsachen – in all ihren Teilen verbindlich und unmittelbar (Art. 72 S. 3 EUEheVO 2003) – mit folgenden Gegenstandsbereichen:mehr

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Rumänien / 3. Wirkungen

Rz. 145 Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtsch...mehr

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Griechenland / 2. Vereinbarungen des Art. 1441 Abs. 3 ZGB

Rz. 98 Wie schon erwähnt, werden diese Vereinbarungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehegatten getroffen. Sie regeln das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder und den Umgang mit ihnen. Der Vertrag ist schriftlich vorzulegen und wird vom Gericht bestätigt. Er gilt, bis eine gerichtliche Entscheidung nach Art. 1513 ZGB ergeht. Dagegen werden solche Verei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 462 Wer in einem Vertragsstaat eine Sorgerechtsentscheidung erwirkt hat und sie in einem anderen Vertragsstaat anerkennen oder vollstrecken lassen will, kann gem. Art. 4 Abs. 1 LSÜ zu diesem Zweck einen Antrag an die Zentrale Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates richten. Dem Antrag sind bestimmte Urkunden (nämlich die in Art. 13 LSÜ genannten Schriftstücke) beizufüge...mehr

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Slowakische Republik / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 69 Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft treffen (siehe Rdn 56). Die Ehegatten können vereinbaren, dass der Ehegatte mit besseren Vermögensverhältnissen nach der Scheidung dem anderen Ehegatten einen höheren nachehelichen Unterhalt gewähren wird, als gesetzlich vorgesehen ist. Dies hängt jedoch ausschließlich von der Vere...mehr

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Polen / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 80 Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts“, Rdn 1 ff. (Brüssel IIa-Verordnung). Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind die polnischen Gerichte in Ehesachen zuständig, wennmehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Kindesunterhalt

Rz. 76 Der Ehepartner, dem das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder übertragen wurde, hat Anrecht seitens seines geschiedenen Partners auf einen geldlichen Beitrag zur Finanzierung des Unterhalts und der Erziehung der Kinder. Dieser Barunterhalt wird entweder von den geschiedenen Ehegatten selbst bestimmt oder, bei Uneinigkeit der Eltern, vom Familienrichter festgelegt. ...mehr

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Portugal / 3. Namensrecht

Rz. 90 Das Namensrecht sieht in Art. 1677-B CC eine klare Folge bei Scheidung vor: Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird der angefügte Ehegattenname grundsätzlich abgelegt.[88] In zwei Fällen kann er jedoch weitergeführt werden: wenn der geschiedene Ehegatte dem ausdrücklich zustimmt oder wenn das Gericht hierzu ermächtigt. Dabei kann die Zustimmung des ehemaligen Eheg...mehr

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Bulgarien / 4. Adoptionsvoraussetzungen auf Seiten des Annehmenden bzw. der Adoptiveltern

Rz. 124 Zulässig ist nur die Einzeladoption, es sei denn, bei den Annehmenden handelt es sich um Eheleute (Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FamKodex). Ferner müssen die Wahleltern bzw. muss der Annehmende bei einer Einzeladoption geschäftsfähig sein und ihnen/ihm darf das Sorgerecht nicht entzogen worden sein (Art. 78 FamKodex). Ein Verstoß gegen die gem. Art. 85 i.V.m. Art. 82 ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Voraussetzungen

Rz. 40 Der Trennung der Eheleute kann ein Scheidungsverfahren folgen, dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Trennung der Ehegatten ist meistens der erste Schritt eines Scheidungsverfahrens. Der Gatte, der sich von seinem Partner trennt, kann beim Familienrichter das Recht beantragen, von seinem Ehepartner getrennt zu wohnen, und – falls er kein ausreichendes persönliche...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Begriffsbestimmungen

Rz. 456 Art. 1 LSÜ trifft Begriffsbestimmungen: Rz. 457 Kind i.S.d. LSÜ ist jede Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu ...mehr

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Ungarn / b) Alleinige elterlichen Sorge

Rz. 168 Die Eltern können auch vereinbaren, dass die elterliche Sorge einer von ihnen allein ausübt. Wird das Kind seit einer längeren Zeit tatsächlich von einem der Elternteile erzogen, ist anzunehmen, dass die Eltern durch konkludentes Verhalten die alleinige elterliche Sorge vereinbart haben.[135] Die alleinige Ausübung bedeutet nicht, dass alle Berechtigungen aus dem Sor...mehr

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Schweiz / 3. Anerkennung

Rz. 68 Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw...mehr

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Türkei / VIII. Familienname der Ehefrau

Rz. 55 Die Frau übernimmt den Familiennamen des Ehemannes; jedoch kann sie seit 1997 gegenüber dem Standesbeamten erklären oder später nach einem schriftlichen Antrag bei der Verwaltung des Personenstandsregisters ihren bisherigen Namen dem Namen ihres Ehemannes voranstellen lassen.[74] Trägt sie bereits einen Doppelnamen, so kann sie von diesem Recht nur zugunsten eines Nam...mehr

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Ungarn / 4. Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person

Rz. 172 Das Gericht ordnet die Unterbringung des Kindes bei einer dritten Person nur ausnahmsweise an, wenn keiner der Elternteile das elterliche Sorgerecht ausüben kann, und die Unterbringung selbst von der betroffenen Dritten beantragt wird.[139] Der betroffene Dritte wird als Vormund bestellt. Die Gründe einer solchen Maßnahme können unterschiedlich sein (z.B. die Eltern ...mehr

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Ungarn / a) Ehemündigkeit

Rz. 6 Nach geltendem ungarischen Recht ist die Ehemündigkeit sowohl von Männern als auch von Frauen[8] mit der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht. Die Ehe eines Minderjährigen ist ungültig, es sei denn, die Vormundschaftsbehörde hat eine Genehmigung zur Eheschließung im Voraus erteilt.[9] Rz. 7 Die Vormundschaftsbehörde kann einer beschränkt geschäftsfä...mehr

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Frankreich / 6. Ehewohnung

Rz. 198 Die Ehewohnung ist im französischen Recht auch im Rahmen der Scheidung besonders geschützt. Handelt es sich um eine Mietwohnung, so sieht Art. 1751 Abs. 1 CC vor, dass in jedem Fall beide Ehegatten Mieter sind (siehe Rdn 65). Im Scheidungsfall kann die Wohnung gerichtlich nach Art. 1751 Abs. 2 CC einem Ehegatten zugewiesen werden. Rz. 199 Ist die Ehewohnung Teil des G...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Scheidung nach dem Zerrüttungsprinzip

Rz. 51 Das Scheidungsverfahren war vor der Reform von 2018 i.d.R. das Gleiche wie bei einer Scheidung nach dem Schuldprinzip. Das Verfahren wurde jedoch dadurch vereinfacht, dass es nur die durch die Trennung verursachte Zerrüttung der Ehe zu beweisen galt. Ggf. musste das Gericht auch über eine vom Kläger oder Beklagten angeführte Härteklausel befinden. Mit der Reform von 20...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Verträge zwischen Ehegatten

Rz. 142 Eheleute können – wie andere Leute auch – Verträge miteinander schließen. Rz. 143 Bei den familienrechtlichen Verhältnissen ist die Vertragsfreiheit in starkem Maße durch die gesetzlichen – oft zwingenden – Regeln beschränkt. Natürlich können die Eheleute untereinander übereinkommen, dass sie an einem bestimmten Ort gemeinsam oder auch räumlich getrennt leben wollen, ...mehr

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Finnland / b) Zweite Stufe des Scheidungsverfahrens

Rz. 52 Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist gem. § 26 Abs. 2 AL die Scheidung auszusprechen, wenn einer der Ehegatten oder beide dies beantragen. Die Frist beträgt hierfür weitere sechs Monate. Ein solcher Antrag sieht wie folgt aus: Muster 2: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 2. Stufe Amtsgericht Helsinki Postfach 6 50 00181 Helsinki AN DAS A...mehr

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Ungarn / 1. Ehescheidungsprozess aufgrund gleichlautender Willenserklärungen der Parteien

Rz. 118 Liegen gleichlautende Willenserklärungen der Ehegatten vor, untersucht das Gericht den Zerrüttungshergang nicht, denn die Vereinbarung zeigt, dass die Parteien die Ehe nicht wiederherstellen wollen.[107] Die Auflösung des Ehebandes beruht auf dem endgültigen und unwiederherstellbaren Scheitern der Ehe, aber zum Beweis dessen reicht – wegen der allumfassenden Vereinba...mehr

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Slowakische Republik / 2. Aufteilung der Personensorge auf beide Elternteile

Rz. 63 Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird.[17] Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den ...mehr

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Kroatien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 40 Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom M...mehr

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Niederlande / F. Nichteheliche Zweierbeziehungen

Rz. 153 Seit langem gibt es eine große Vielfalt unterschiedlicher Beziehungsformen. Die Ehe ist nicht mehr die einzig akzeptierte Lebensform zweier Menschen. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Zahl nichtehelicher Zweierbeziehungen rapide zugenommen, sei es, dass die Partner zusammen oder in losem (Living Apart Together; LAT) Verband leben. Zunehmend mehr Menschen entsch...mehr

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Kroatien / III. Rechtsfolgen

Rz. 96 Rechtsfolgen einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind – wie bei der Ehe – gegenseitige Unterhaltsansprüche, vermögensrechtliche Folgen und das Recht auf gegenseitige Unterstützung (Art. 37, 39, 50 ff. LebenspartG). Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft haben wie Ehepartner die Möglichkeit der Namenswahl. Sie können ihre Namen behalten, den Namen de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande zu dem Übereinko...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Inkrafttreten und Konkurrenzen

Rz. 386 Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 17.9.1971 im Verhältnis zu Luxemburg, Portugal und der Schweiz in Kraft getreten.[517] Es gilt heute zudem für die Niederlande (seit dem 18.9.1971),[518] Frankreich (seit dem 10.11.1972),[519] Österreich (seit dem 11.5.1975),[520] die Türkei (seit dem 16.4.1984),[521] Spanien (seit dem 21.7.1987),[522] Polen...mehr

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

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Kroatien / 3. Voraussetzungen für die Adoption

Rz. 117 Voraussetzungen auf Seiten des zu Adoptierenden: Eine Adoption ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich (Art. 181 Abs. 1 FamG). Grundsätzlich müssen die biologischen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 188 Abs. 1 FamG). Die Zustimmung zur Adoption ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufbar (Art. 188 Abs. 6 FamG). Die Zustimmung kann in bestimmten Fällen ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen

Rz. 373 Auch die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen (sofern dieser Vertragsstaat ist, vgl. Art. 13 Abs. 2 MSA) sind nach Art. 4 Abs. 1 MSA international zuständig, Maßregeln zu ergreifen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie die Behörden des Aufenthaltsstaates darüber vorher verständigt haben. Die Behörden des Heimatstaates wenden dabei ihr eigenes materielles...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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Großbritannien: Schottland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 21 Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsä...mehr