Fachbeiträge & Kommentare zu Sondernutzungsrecht

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Verteilung von Kosten

Rz. 78 Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kost...mehr

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§ 15 Kostenhinweise

Rz. 1 Der Geschäftswert für eine Aufteilung ist der Wert des bebauten Grundstücks; sofern es noch nicht bebaut ist, ist dem Grundstück der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 1 GNotKG). Der Beschluss zur ersten Verwalterbestellung in einer Urkunde mit der TE/GO ist jetzt nach § 110 Nr. 1 GNotKG ein gesonderter Beurkundungsgegenstand. Der Wert ist gemä...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Erhaltungsmaßnahme: Grundla... / 3 Das Problem

Im Jahr 2020 lehnen die Wohnungseigentümer den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, Fenster und Türen seiner Räume im Souterrain ("Souterrain-Einheiten") auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und in Abstimmung mit dem Denkmalschutz auszutauschen. Die Wohnungseigentümer meinen, K müsse nach der Gemeinschaftsordnung die Kosten selbst tragen. Dort heißt es u. a.: "J...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Das Hausgrundstück von angemessener Größe, § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II

Rz. 133 Im Zusammenhang mit dem Wunsch, etwas zu verschenken oder zu vererben, sind das selbstgenutzte Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von besonderer praktischer Bedeutung. Der Wunsch, das Hausgrundstück als Familienheim zu erhalten, ist bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 12 Abs. 3 S. 1 N...mehr

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§ 1 Sachenrecht / II. Sondernutzungsrecht als weiterhin einzige Regelungsmöglichkeit

Rz. 28 Ohne Alternative bleibt das Sondernutzungsrecht in den Fällen, wo eine exklusive Nutzung begründet werden soll, die sich nicht auf das Grundstück bezieht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn an einer Fassadenfläche zu Werbezwecken ein exklusives Recht des Inhabers einer Gewerbeeinheit begründet werden soll. Derartige exklusive Nutzungsrechte können nach wie vor nur im W...mehr

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§ 1 Sachenrecht / I. Parallelität von Sondernutzungsrecht und Sondereigentum am Grundstück

Rz. 27 Die neuen Regelungen zum Sondereigentum an Grundstücksteilen sind nicht zwingend. Auch dort, wo sie Anwendung finden könnten, ist der teilende Eigentümer nicht auf diese Möglichkeit beschränkt. Er kann weiterhin Sondernutzungsrechte begründen. Sie sind auch nach wie vor gesetzlich verankert, etwa in § 5 Abs. 4 S. 2 WEG. Welche Möglichkeit im Einzelfall sinnvoller ist,...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Sondernutzungsrechte

Rz. 43 Wie oben ausgeführt (vgl. o. Rdn 23), kann auch das Sondernutzungsrecht aufgrund seiner Rechtsähnlichkeit zum Sondereigentum Gegenstand einer Duldungspflicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG sein. Es entspricht daher einer konsequenten Rechtsanwendung, auch in diesen Fällen einen Ausgleichsanspruch aus § 14 Abs. 3 WEG zu gewähren. Auf diesem Wege lässt sich auch ein vom BGH ...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Sondernutzungsrechte

Rz. 23 Problematisch erscheint die Beschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG auf Sondereigentum im Hinblick auf Sondernutzungsrechte, da sie rechtlich ebenfalls Gemeinschaftseigentum darstellen. Dem Wortlaut nach sind sie daher ebenfalls nicht vom Störungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst. Dies erscheint im Hinblick auf ihre rechtliche Nähe zum Sondereigentum unbefriedig...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / C. Zustimmung zur Begründung von Sondernutzungsrechten (§ 48 Abs. 2 WEG)

Rz. 16 Nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F. war die Zustimmung von Realgläubigern zur Begründung von Sondernutzungsrechten nicht erforderlich, wenn auch die zu ihren Gunsten belastete Einheit mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wurde. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift wird ihre Zustimmung hierzu wieder erforderlich. Deshalb bestimmt § 48 Abs. 2 WEG, dass § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a...mehr

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§ 1 Sachenrecht / B. Sondernutzungsrechte

I. Parallelität von Sondernutzungsrecht und Sondereigentum am Grundstück Rz. 27 Die neuen Regelungen zum Sondereigentum an Grundstücksteilen sind nicht zwingend. Auch dort, wo sie Anwendung finden könnten, ist der teilende Eigentümer nicht auf diese Möglichkeit beschränkt. Er kann weiterhin Sondernutzungsrechte begründen. Sie sind auch nach wie vor gesetzlich verankert, etwa ...mehr

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§ 1 Sachenrecht / 1. Gesetzeszweck

Rz. 1 Nach früherem Recht konnte Sondereigentum nur an Räumen, nicht aber am Grundstück begründet werden. Funktioneller Ersatz für das Sondereigentum am Grundstück war das Sondernutzungsrecht, das zwischenzeitlich auch Eingang in das Gesetz fand (s. etwa § 5 Abs. 4 S. 2, 3 WEG a.F.). Nach 70 Jahren erkannte der Gesetzgeber nunmehr, dass Sondernutzungsrechte mangels gesetzlic...mehr

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§ 1 Sachenrecht / III. Entfall der Zustimmungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F.

Rz. 29 Eine Änderung im Zusammenhang mit dem Sondernutzungsrecht wird nur im Rahmen der Zustimmung von Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuld- oder Reallastgläubigern nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F. erfolgen. Bislang war nach dieser Vorschrift ihre Zustimmung zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung entbehrlich, wenn bei der Begründung von Sondernutzungsrechten auch zugunst...mehr

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§ 1 Sachenrecht / 1. Rechtsnatur: Kein "schuldrechtliches Sondereigentum"

Rz. 17 Ein wesentlicher Unterschied des nach neuem Recht möglichen Sondereigentums an Grundstücksflächen zum bisher alleine möglichen Sondernutzungsrecht besteht in der Rechtsnatur. Während das Sondernutzungsrecht seiner Rechtsnatur nach letztlich eine Vereinbarung darstellte, die dinglichen Rechten nur angenähert war,[16] ist auch das Sondereigentum am Grundstück ein vollwe...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Abstellmöglichkeit bei der Ladeeinrichtung

Rz. 50 Die Gesetzesmaterialien gehen implizit von einer Lademöglichkeit in Reichweite der durch Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum individuell zugewiesenen Stellplatzes aus. Denn sie stellen das Recht eines Wohnungseigentümers, sein Fahrzeug während des Ladevorgangs im Gemeinschaftseigentum abzustellen, ausdrücklich in Abrede.[44] Dem ist insoweit zuzustimmen, als über ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Nutzungen

Rz. 135 Eine entsprechende Kompetenz verleiht § 21 Abs. 5 S. 1 WEG auch für die Nutzungen. Damit kann insbesondere der in § 16 Abs. 1 S. 3 WEG verankerte Grundsatz der gleichen Nutzung einer baulichen Veränderung durch alle Nutzungsberechtigten modifiziert werden. Werden etwa Lademöglichkeiten für alle Nutzungsberechtigten geschaffen, müssen nicht alle gleichermaßen jeden La...mehr

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§ 1 Sachenrecht / 1. Selbstständiges Sondereigentum an Stellplätzen

Rz. 20 Für das selbstständige Sondereigentum an Stellplätzen gelten in vollem Umfang die Regelungen zum Teileigentum. Da es nicht mehr nur eine Vereinbarung über die exklusive Nutzung darstellt wie das Sondernutzungsrecht, ergeben sich hier neue Möglichkeiten. Während jenes nur an Miteigentümer veräußert werden konnte, bestehen bei selbstständigem Sondereigentum an Stellplät...mehr

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Anhang / Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von ...mehr

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§ 1 Sachenrecht / a) Selbstständiges Sondereigentum an Stellplätzen

Rz. 18 Für das selbstständige Sondereigentum an Stellplätzen gelten in vollem Umfang die Regelungen zum Teileigentum. Es wird als eigenständige Einheit, verbunden mit einem Miteigentumsanteil in das Grundbuch eingetragen. Wie bei jedem anderen Teileigentum ist auch die Verbindung mit einem Sondernutzungsrecht oder dem unselbstständigen Sondereigentum an einer sonstigen Grund...mehr

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§ 1 Sachenrecht / d) Prüfung und Fehler

Rz. 16 Aus der soeben angesprochenen Vermutung für das wirtschaftliche Überwiegen der Räumlichkeiten folgert der Gesetzgeber, dass es einer Prüfung durch das Grundbuchamt nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Gegenteil bedarf.[14] Damit stellt sich die Frage, wie mit der Eintragung von Sondereigentum an Grundstücksflächen zu verfahren ist, denen eine nicht nur wirtschaftl...mehr

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§ 1 Sachenrecht / b) Abschreibung sonstiger Grundstücksflächen

Rz. 22 Eine solche vollständige Aufteilung ist bei sonstigen Grundstücksflächen nicht möglich. Zwar können einzelne Räume wiederum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abgeschrieben und anderen Einheiten zugeordnet werden.[19] Insoweit kann für einen Grundstücksteil, der ebenso zum Bestand gehört wie Räume, Balkone etc. nichts anderes gelten. Allerdings kann er im ...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 39 Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt der Verwalter, dessen Vollmacht sich auch in vorliegendem Zusammenhang aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ergibt. Denn die gerichtliche Vertretung umfasst auch den Antrag beim Grundbuchamt.[39] Wie stets können die Wohnungseigentümer dem Verwalter allerdings Weisungen erteilen, etwa den Antrag umgehend oder erst nach Eintritt der Best...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Betreten des gemeinschaftlichen Eigentums

Rz. 34 Erstaunlicherweise gestattet nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG nur das Betreten des Sondereigentums, nicht aber des Gemeinschaftseigentums. Dies hielt der Gesetzgeber wohl für selbstverständlich bzw. als ausreichend durch § 16 Abs. 1 S. 3 WEG geregelt. Dies betrifft auch den Ausschluss der Mitbenutzung aufgrund eines Sondernutzungsrechtes, da dan...mehr

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§ 1 Sachenrecht / b) Stellplätze im unselbstständigen Sondereigentum

Rz. 8 Umgekehrt stellt sich die Frage, ob Stellplätze auch in der Form des § 3 Abs. 2 WEG als unselbstständiges Sondereigentum mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder einem Teileigentum verbunden werden können. Dies ist wohl zu bejahen. Alleine die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 WEG, wonach sie als Räume gelten, schließt es nicht aus, sie mit anderen Räumen zu einer Einhe...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 2. Anwendbarkeit früherer Rechtsprechung

Rz. 76 Die einzige textliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung besteht darin, dass sich der Mitgebrauch nur noch nach "Maßgabe des § 14" richtet. Dies ist konsequent, da der in § 13 Abs. 2 WEG a.F. genannte § 15 WEG a.F. inhaltlich in § 14 eingefügt wurde, während § 15 WEG nunmehr die Rechtsbeziehungen zu Drittnutzern regelt. Insbesondere bleibt es dabei, dass kraft G...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Streitigkeiten um das sachenrechtliche Grundverhältnis

Rz. 8 Durch den Wegfall der Formulierung in § 43 Nr. 1 WEG a.F., wonach es sich um Rechte "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" handeln musste, wollte der Gesetzgeber die Streitigkeiten aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis nunmehr der Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuweisen.[8] Denn i...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Gemeinschaftseigentum

Rz. 21 Der Perspektivwechsel des Gesetzes, das nun nicht mehr auf den Ausgangspunkt, sondern auf das Ziel der Störung abstellt, schafft umgekehrt auch Lücken im Rechtsschutz. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst nur Einwirkungen auf das Sondereigentum. Damit sind jedenfalls störende Einwirkungen auf solches Eigentum, an dem keine Sondernutzungsrechte bestehen (hierzu s. gleich...mehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 124 Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar).[87] Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum)...mehr

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Verwalter: Einlegung der Berufung

Leitsatz Der Verwalter ist befugt, für die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage Berufung einzulegen. Normenkette WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Das Problem Für die in erster Instanz unterlegenen Wohnungseigentümer legt der Verwalter die Berufung ein. Streitig ist, ob der Verwalter dazu befugt ist. In der Sache geht es dann noch um die Frage, wer verpflichtet...mehr

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Allgemeine Öffnungsklausel: Reichweite?

Leitsatz Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasst werden, sind grundsätzlich nur insoweit materiell überprüfbar, als das "Ob" und das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen. Anders ist es bei Beschlüssen, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte betreffen. Die unterliegen einer weiterreich...mehr

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Hillebrand/Keßler, GenG § 1... / 3.4 Vorzugs- und Sonderrechte

Rz. 25 Vorzugs- und Sonderrechte sind Rechte, die einem einzelnen oder mehreren Mitgliedern über die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte hinaus gewährt werden; einzelne Mitglieder werden insofern – in zulässiger Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot – bevorzugt behandelt. Sonderrechte (Beitragsfreiheit, Vorzugsdividenden, Sondernutzungsrechte) können nur qua Satzungsregelung wi...mehr

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Sondernutzungsrecht: An Flächen und Fluren

Leitsatz An Flächen oder Fluren, die Zugang zu Räumen ermöglichen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, kann wenigstens ein eingeschränktes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden. Normenkette WEG § 13 Abs. 2 Das Problem In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt:mehr

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Vereinbarung: Erzwingung einer Änderung

Leitsatz Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben. Der Anspruch kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren ("Geburtsfehler"). Normenkette...mehr

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Treppenhaus: Aufstellen von Pflanzen

Leitsatz Ein Wohnungseigentümer darf auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus grundsätzlich Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände aufstellen. Denn bei der Dekoration des Treppenhauses handelt es sich um ein sozialadäquates und grundsätzlich nicht beeinträchtigendes Verhalten. Normenkette WEG § 14 Nr. 1 Das Problem Wohnungse...mehr

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Verwaltung: Verlagerung auf Wohnungseigentümer

Leitsatz Sind Sondernutzungsberechtigte verpflichtet, die dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten bzw. Flächen auf eigene Kosten zu unterhalten und instandzuhalten, sollen sie allein für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich sein, d.h. sie sollen sich selbst und allein darum kümmern, dass die zur Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen M...mehr

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Vereinbarung: Klage auf Änderung (hier: Stimmkraft)

Leitsatz Es ist i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG "unbillig", wenn eine Vereinbarung zur Folge hat, dass der Wohnungseigentümer von substanzlosen Miteigentumsanteilen bei einem Stimmrecht, das an die Wohnflächen anknüpft, ein Stimmrecht nach der Größe der – fiktiven – Wohnfläche hat. Normenkette WEG § 10 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 8 Das Problem Bauträger B plant 4 Häuser und 1 Tiefg...mehr

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Beschwer: Zustimmung zu einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Leitsatz Wird auf eine Sondernutzungsrechtsvereinbarung geklagt, bestimmt sich die Beschwer nach der Wertsteigerung, die das Wohnungseigentum, der das Sondernutzungsrecht zugeordnet wäre, erführe. Normenkette WEG § 13 Abs. 2; EGZPO § 26 Nummer 8 Das Problem B verkauft K ein Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentumsanlage mit 2 Wohnungen. B bleibt in der oberen Wohnung (Wohnu...mehr

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Unterlassungsanspruch: Richtiger Kläger

Leitsatz Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum sind nicht gemeinschaftsbezogen. Die Wohnungseigentümer können diese Ansprüche aber vergemeinschaften. Normenkette WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1 Das Problem Wohnungseigentümer K verlangt im Wege der Leistungsklage von Wohnungseigentümer B, sich wegen des Ausbaus eines Dachbodens nicht zu berühmen, gegen K einen Anspruch ...mehr

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Sondernutzungsrecht: Regelung des Erlaubten durch Beschluss

Leitsatz Die Wohnungseigentümer können zum Gebrauch einer Fläche, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, Beschlüsse fassen. Normenkette WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Stellplätze ab sofort ausschließlich für das Abstellen für Autos mit einem Gewicht von maximal 2 t genutzt werden dürfen. Anhänger, Transporter, Wo...mehr

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Sondernutzungsrecht: An einem noch zu bauenden Raum

Leitsatz Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts. Normenkette WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 Das Problem B kauft von Bauträger Z in einem zu Wohnungseigentum umgewandelten Haus eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Z verspricht, unterhalb des Sondereigentums des B...mehr

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Stimmrecht: Mehrere Wohnungseigentumsrechte

Leitsatz Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Dies gilt auch, wenn die Stimmkraft abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem Objektprinzip geregelt ist. Gehören einem Wohnungseigentümer mehrere Wo...mehr

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Beschwer: Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts

Leitsatz Die Beschwer des Beklagten, der sich gegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers wendet, richtet sich nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei dem Urteil bliebe. Die Beschwer des Klägers, dessen Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. auf Einräumung eines Sondernutzungsrech...mehr

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Dachboden: Herausgabe

Leitsatz Ein einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die anderen Wohnungseigentümer verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt wird. Normenkette BGB §§ 862, 985, 1004 Abs. 1; WEG §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 Das Problem Wohnungseigentümer K verlangt von B, dem werdenden Eigentümer der Dachgeschosswohnung, die Hera...mehr

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Aufteilungsplan: Aufgaben

Leitsatz Wird eine Wohnung in dem der Eintragungsbewilligung beigefügten Aufteilungsplan lediglich in einer horizontalen Ebene dargestellt, lässt sich nach der Grundbucheintragung, die sich hierzu nicht verhält, nicht feststellen, dass sich das Sondereigentum auch auf einen etwaigen über dem Dachgeschoss befindlichen Raum beziehen soll. Normenkette WEG § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2,...mehr

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Außenfenster und Abschlusstüren: Kosten

Leitsatz Wenn in der Teilungserklärung eine nichtige Zuordnung der Außenfenster und Abschlusstüren zum Sondereigentum erfolgt und im Zusammenhang damit in der Gemeinschaftsordnung geregelt wird, dass diese Bauteile vom Sondereigentümer instand zu halten sind, so ist diese Regelung als Ausnahme u.a. von § 16 Abs. 2 WEG eng auszulegen. Die Einschränkung "wenn sie zum Sondereig...mehr

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Umlageschlüssel: Änderung

Leitsatz Wohnungseigentümern ist bei Änderungen eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner fü...mehr

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Modernisierung: Einbau eines Personenaufzugs

Leitsatz Mit dem Einbau eines Personenaufzugs muss keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen. Normenkette WEG § 22 Abs. 2 Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen, einen Personenaufzug einzubauen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Das Amtsgericht (AG) erklärt den Beschluss für ungültig. Zur Begründung führt es aus, der Beschluss widerspre...mehr

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Sondernutzungsrecht: Vermietung

Leitsatz Wird eine Fläche vermietet, die einem Sondernutzungsrecht unterliegt, steht die Miete allein dem Sondernutzungsberechtigten zu. Normenkette WEG §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Das Problem Bauträgerin K behält sich die Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Tiefgaragenstellflächen vor. Sie streitet mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B, wem die aus den Fläch...mehr

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Teileigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume

Leitsatz Werden einzelne Räume im Aufteilungsplan mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt ("Gaststube", "kleiner Gastraum", "Vorratsraum" usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG. Normenkette WEG § 15 Abs. 3 Das Problem Die Teilungserklärung bes...mehr