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Außenfenster und Abschlusstüren: Kosten

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Wenn in der Teilungserklärung eine nichtige Zuordnung der Außenfenster und Abschlusstüren zum Sondereigentum erfolgt und im Zusammenhang damit in der Gemeinschaftsordnung geregelt wird, dass diese Bauteile vom Sondereigentümer instand zu halten sind, so ist diese Regelung als Ausnahme u.a. von § 16 Abs. 2 WEG eng auszulegen. Die Einschränkung "wenn sie zum Sondereigentum gehören" führt dazu, dass es mangels eindeutiger abweichender Regelung bei Annahme zwingenden gemeinschaftlichen Eigentums bei der gesetzlichen Zuständigkeits- und Kostenregelung verbleibt.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K greift im Wege der Anfechtungsklage mehrheitlich abgelehnte Beschlüsse an, mit denen u.a. K die Erneuerung ihrer Wohnungseingangstür und Fenster in ihrer Wohnung begehrt hatte. Daneben begehrt K die Verpflichtung der anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu ihren Beschlussanträgen. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass zum Sondereigentum u.a. Außenfenster und Abschlusstüren gehören. Ferner sind nach der Gemeinschaftsordnung Abschlusstüren und Außenfenster vom Sondereigentümer instand zu halten.
  2. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage ab. Fenster stünden zwar unstreitig im gemeinschaftlichen Eigentum, die Parteien hätten aber in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung getroffen. Die Klausel sei nicht als nichtig anzusehen, weil sie zu unbestimmt sei und die Fenster und Abschlusstüren zum Sondereigentum erklärt worden seien, sondern dahingehend auszulegen, dass die einzelnen Sondereigentümer bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die Kostentragung für ihre jeweiligen Fenster und Türen alleine treffen. Der von K angestrebte Beschluss sei auch zu unbestimmt, weil aus ihm nicht hervorgehe, wie viele Fenster im Sondereigentum au...

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