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Verwalter: Einlegung der Berufung

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Verwalter ist befugt, für die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage Berufung einzulegen.

 

Normenkette

WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1

 

Das Problem

Für die in erster Instanz unterlegenen Wohnungseigentümer legt der Verwalter die Berufung ein. Streitig ist, ob der Verwalter dazu befugt ist. In der Sache geht es dann noch um die Frage, wer verpflichtet ist, den Estrich zu erhalten. In der Gemeinschaftsordnung heißt es dazu u.a. wie folgt:

 

Für folgende Teile des Gemeinschaftseigentums ist der Sondereigentümer alleine unterhalts- und gegebenenfalls erneuerungspflichtig: ...

d) Schwimmender Estrich bzw. Estrich in allen Räumen und Flächen des Sondereigentums bzw. allen Räumen oder Freiflächen in denen der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht hat;

…

 

Die Entscheidung

Einlegung der Berufung

Die Einlegung der Berufung durch den Verwalter sei nicht zu beanstanden.

  1. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden habe, könne der Verwalter nach Erhebung einer Anfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen. Dabei habe der BGH ausdrücklich darauf abgestellt, dass § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG eine uneingeschränkte Vertretungsmacht des Verwalters geschaffen habe, wofür insbesondere im Außenverhältnis ein praktisches Bedürfnis bestehe, da die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein müsse und nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen dürfe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 241/1, NJW 2013 S. 3098).
  2. Hieraus folge "zwingend", dass der Verwalter nicht nur einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern diesem auch Prozessvollmacht erteilen dürfe. Diese umfasse nach § 81 ZP...

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