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Teileigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Werden einzelne Räume im Aufteilungsplan mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt ("Gaststube", "kleiner Gastraum", "Vorratsraum" usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Das Problem

  1. Die Teilungserklärung beschreibt das Teileigentum Nr. 3, das im Eigentum von Wohnungseigentümer B steht, wie folgt:

    479/1.000stel Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Teileigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3b bezeichneten Gewerberaumeinheit im Erdgeschoss und Keller, bestehend aus 1 Gaststube, 1 kleinen Gastraum, 2 Vorratsräumen, 1 Kühlzellenraum, 3 Lagerräume, 1 kleinen Vorflur, 1 Treppenvorraum mit Treppe und Biereinwurf, 1 Sanitärvorraum, 1 Personalwaschraum mit 1 Personal-WC, 1 Damenwaschraum mit 3 Damen WC's, 1 Herrenwaschraum mit 2 Herren-WC's und pp-Becken mit einer Haupt- und Nebennutzfläche sowie Verkehrsfläche von ca. 170,66 qm und dem im Aufteilungsplan mit Nr. 3b bezeichneten Hebeanlageraum sowie verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan (Schnittzeichnung) mit Nr. 3a+b bezeichneten Tiefgarage mit 3 Stellplätzen.

    In den Räumen wird eine Gaststätte betrieben. Ihr Betreiber hat dazu die ursprünglich im Souterrain gelegene Küche in einen im ersten Obergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan als "kleiner Gastraum" bezeichneten Raum verlegt.

  2. Wohnungseigentümer K, der sich durch den Küchenbetrieb und die damit verbundenen Geräuschimmissionen gestört fühlt, klagt darauf, dass Wohnungseigentümer B die Küche wieder an ihren ursprünglichen Ort zurückverlegt oder – hilfsweise – dass die störenden Geräuschimmissionen zukünftig unterlassen werden. Das Amtsgericht weist den Hauptantrag ab. Dem Hilfsa...

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