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Sondernutzungsrecht: An einem noch zu bauenden Raum

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstreckt sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2 Satz 1

 

Das Problem

B kauft von Bauträger Z in einem zu Wohnungseigentum umgewandelten Haus eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Z verspricht, unterhalb des Sondereigentums des B 2 Räume auszuschachten und B an diesen Räumen Sondernutzungsrechte einzuräumen. Z sieht sich zu diesem Tun aufgrund von Vollmachten berechtigt, die ihm die Erwerber in den Bauträgerverträgen eingeräumt haben. Durch das Ausschachten kommt es im Haus zu Setzungsrissen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt nun von B, es zu dulden, dass die 2 Räume beseitigt werden. K argumentiert, die Räume fänden sich weder in der Teilungserklärung noch im Aufteilungsplan. B könne daher an ihnen kein Sondernutzungsrecht erlangt haben. Der Bauträger habe aufgrund der ihm erteilten Vollmachten auch kein Recht gehabt, die Räume zu bauen. Die Klage hat keinen Erfolg!

 

Die Entscheidung

  1. B habe an den Räumen gutgläubig ein Sondernutzungsrecht erworben. Denn der Schutz des guten Glaubens beim Erwerb eines Wohnungseigentums erstrecke sich auch auf Bestand und Umfang eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts (Hinweis auf BGH, Urteil v. 21.10.2016, V ZR 78/16, Rn. 19).
  2. Dem gutgläubigen Erwerb stehe nicht entgegen, dass die Räume nicht vorgesehen gewesen seien. Zwar scheide ein gutgläubiger Erwerb aus, wenn die Eintragung des Sondernutzungsrechts aufgrund unterschiedlicher Angaben widersprüchlich und deshalb unzulässig sei. Ein solcher Widerspruch liege aber nicht vor. Die genaue bauliche Ausführung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebe sich nicht zwingend aus dem Aufteilungsplan. Denn der Zustand könne g...

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