Fachbeiträge & Kommentare zu Social Media

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 10 Besonderheiten

Liebhaberei Voraussetzung für alle Gewinnermittlungsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. "Totalgewinn" ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Ein Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn ist in die Totalgewinnprognose einzube...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zur Vererblichkeit von Social Media Accounts

Rz. 9 Für die Frage der Vererblichkeit eines Social Media Accounts gelten grundsätzlich die zivilrechtlichen Regelungen über die Gesamtrechtsnachfolge. Soweit es um die Vererblichkeit des Vermögens des Erblassers geht, erfasst die Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich alle geldwerten Rechte und Rechtsverhältnisse des Erblassers. Das zwischen dem Betreiber eines sozialen Netzwe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Keine entgegenstehenden Rechte Dritter

Rz. 10 Einer Annahme der Vererblichkeit eines Social Media Accounts steht auch ein etwaiges Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des jeweiligen Kontoinhabers nicht entgegen. Wie bei der Verfassung eines Schriftstückes, muss der Absender damit rechnen, dass dieses nicht nur vom Empfänger gelesen wird. Der BGH führt in der genannten Entscheidung aus, dass jedem Nutze...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Voraussetzungen der Auslegungsregeln

Rz. 2 Nach der Auslegungsregel des S. 1 sind nach Abschluss des Erbschaftskaufvertrags angefallene Erbteile nicht mitverkauft. Hierbei kann es sich um einen Erbteil aufgrund einer Nacherbfolge (§§ 2100 ff., 2139 BGB) oder aufgrund des Wegfalls eines Miterben bei gesetzlicher (§ 1935 BGB) oder gewillkürter Erbfolge (§§ 2094, 2096 BGB) handeln. Die Auslegungsregel findet nur A...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Corporate Volunteering / 2.2.3 Kritische Äußerungen des MA zu Initiativen

Mitarbeiter haben grundsätzlich das Recht, Kritik am Arbeitgeber zu äußern, solange diese sachlich und nicht beleidigend ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis, und Mitarbeiter dürfen sich kritisch mit den Verhältnissen im Betrieb auseinandersetzen und ihre Meinung betriebsöffentlich äußern. Dies gilt insofern auch für CSR-Initiativen. Betrie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Handelsvertreterrecht / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Active Sourcing / 3.1.2 Abwerben per E-Mail oder Direktnachricht auf Social Media

Während Telefonate in gewissem Rahmen noch zulässig sind, ist das bei Anschreiben über E-Mail oder Direktnachricht auf Social Media nicht der Fall. Hier ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beachten, der für die Verwendung "elektronischer Post" eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraussetzt. Diese ist im Fall der erstmaligen Kontaktaufnahme zwecks Abwerbens des ...mehr

Lexikonbeitrag aus der verein wissen
Beschwerdemanagement im Verein / 1 Wie kommt es zu einer Beschwerde?

Vorweg lohnt es sich, zu klären, was eigentlich eine Beschwerde ist und wie sie entsteht. Die folgende Abbildung zeigt auf der linken Seite die Entstehung einer Beschwerde. Abbildung: Entwicklungsschritte einer Beschwerde (eigene Grafik) Ausgangspunkt ist die erlebte Leistung durch den Verein, es kann z. B. auf einer Vereinsveranstaltung, einer Feier oder auf einer Anfrage ber...mehr

Lexikonbeitrag aus der verein wissen
Beschwerdemanagement im Verein / 3.1 Gestaltung der Erwartungshaltung

Wie schon beschrieben, spielt die Erwartungshaltung des Mitgliedes oder Vereinspartners eine wichtige Rolle bei der Auslösung von Unzufriedenheit. Deshalb lohnt es sich, in der Selbstdarstellung des Vereins einige Eckpunkte hervorzuheben. Dazu zählen: Qualifikation der Vereinsmitarbeiter:innen durch Aus- und Fortbildungen. Situation der Nutzung von Räumlichkeiten für die Verei...mehr

Lexikonbeitrag aus der verein wissen
Beschwerdemanagement im Verein / Zusammenfassung

Beschwerden können auf viele Arten formuliert und übermittelt werden, z. B. in einer Randbemerkung bei einem zufälligen Treffen mit einem Vereinsmitglied: "Ach ja, das wollte ich dir sowieso noch erzählen. Was ich da letztens beim Vereinsabend erleben musste …". Der Extremfall ist ein formeller Brief an den Vereinsvorstand mit dem Betreff "Beschwerde". Natürlich können Besch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media

Zusammenfassung Begriff Social Media (soziale Netzwerke) werden immer mehr genutzt, auch von Arbeitnehmern. Dies kann gewinnbringend vom Arbeitgeber eingesetzt werden, birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in weiten Bereichen noch ungeklärt. In Einzelfällen kann durch Social-Media-Guidelines die Rechtssicherheit erhöht werden; trotz ih...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4 Datenschutzrechtliche Pflichten bei eigener Social Media-Präsenz

Kaum ein Unternehmen kommt heute noch ohne Social Media-Präsenz aus. Vielmehr sind Social Media-Seiten für viele Unternehmen ein wichtiger Faktor, um von ihrer Zielgruppe (Bewerber, Kunden) gefunden zu werden. Auch das Datenschutzrecht stellt an den Betrieb solcher Social Media-Präsenzen ("Fanpages", "Unternehmensprofile", "Businesspofile") Anforderungen. 1.4.1 Datenschutzrec...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.3 Social Media-Guidelines

Im Folgenden sollen Hinweise und Anregungen gegeben werden, um für das Unternehmen passende Social Media-Guidelines zu erstellen, die für eine ausgewogene Nutzung von sozialen Netzwerken und kommunikativen Online-Medien sorgen. Die folgenden Punkte und Überlegungen sollten berücksichtigt werden: Bedeutung von Social Media: Folgende Fragen sollten Sie klären: Wie wichtig ist "S...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.1.2 Durchführen einer Social Media-Recherche bei eingehenden Bewerbungen

Haben sich die Kandidaten beim Unternehmen selbst beworben, stellt sich vielen Unternehmen die Frage, ob die geeigneten Kandidaten einem "Social Media Check", also einer Recherche der Profile, unterzogen werden dürfen. Lassen sich von den Kandidaten über eine einfache Suchanfrage personenbezogene Daten finden, so ist davon auszugehen, dass diese vom Betroffenen der "Öffentlic...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.5 Marketing-Maßnahmen in Social Media

Bei der Durchführung von Marketing-Maßnahmen sind die gleichen Grundsätze zu beachten, die durch die DSGVO und das Wettbewerbsrecht vorgegeben werden. Insofern ergeben sich für die Werbetätigkeiten in sozialen Netzwerken keine Besonderheiten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sogenannte "Inbox-Werbung", also die Schaltung von Werbeeinblendungen in E-Mail-Postfächern, rec...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.2 Social Media bei Bewerbungen

Die Nutzung der in sozialen Netzwerken vorhandenen Daten, um Bewerber zu bewerten, wird bereits von vielen Unternehmen genutzt. Hier ist es zu begrüßen, dass eine Tendenz festzustellen ist, den aus privaten Netzwerken wie Facebook gewonnenen Informationen nicht allzu viel Gewicht beizumessen, eben gerade weil sie aus dem privaten Umfeld der Bewerber stammen und deshalb für d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 3 Social-Media-Guidelines

Verschiedenen Orts wird Arbeitgebern geraten, Social-Media-Guidelines zu erstellen. Eine rechtliche Relevanz haben sie nur insoweit, als sie das Verhalten des Arbeitnehmers in den sozialen Netzwerken tatsächlich regeln dürfen. Sobald die Aktivität im sozialen Netzwerk als Privatangelegenheit erscheint, ist die Regelungsmöglichkeit ausgeschlossen. Nimmt man ein Einflussrecht ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.1 Social Media im Recruiting

Nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG gelten Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis als "Beschäftigte". Folglich finden auch auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bewerbern die Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Anwendung. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Bewerbern ist nach § 26 Abs. 1 BDSG [1] dann zulässig, wenn diese für die Begründung, Durch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.7 Social Media als Betriebsmittel des Arbeitgebers?

Der Zugang zu sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing, LinkedIn oder Instagram ist ein personalisierter Zugang. Der Arbeitgeber wird von seinem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen können, unter Verwendung seines eigenen Namens einen Zugang zu erwerben und ein Profil anzulegen. Eine Ausnahme könnte dort gesehen werden, wo der Zugang über ein soziales Netzwerk zwingend e...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1 Social Media und Datenschutz

Die Nutzung von sozialen Netzwerken inklusive des Knüpfens und Pflegens von (Geschäfts-)Kontakten ist für Millionen Deutsche und Milliarden Menschen weltweit zum Alltag geworden. Für viele sind solche Netzwerke ein wichtiger Bestandteil des sozialen Miteinanders in ihrem Leben. So verwundert es nicht, dass sich berufliche, private und auch geschäftliche Interessen hier berüh...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / Zusammenfassung

Begriff Social Media (soziale Netzwerke) werden immer mehr genutzt, auch von Arbeitnehmern. Dies kann gewinnbringend vom Arbeitgeber eingesetzt werden, birgt aber auch eine Reihe von Risiken. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in weiten Bereichen noch ungeklärt. In Einzelfällen kann durch Social-Media-Guidelines die Rechtssicherheit erhöht werden; trotz ihrer nur begrenz...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.2 Nutzung während der Freizeit

Umgekehrt darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht untersagen, Social Media in seiner Freizeit über einen privaten Internetanschluss oder über sein Smartphone zu nutzen. Solange kein besonderes Geheimhaltungsinteresse an dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses besteht, was absoluter Ausnahmefall sein dürfte, kann der Arbeitgeber auch nicht verhindern, dass der Arbeitnehme...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 5 Schulungen

Fortbildungen und Trainings zu Social Media schaffen Verständnis und Problembewusstsein bei den Arbeitnehmern. Neben den "Dos and Don'ts" der sozialen Netzwerke kann hier vermittelt werden, wie Social Media gewinnbringend für den Arbeitnehmer persönlich, für die Mitarbeitervernetzung innerhalb des Unternehmens und für den Vertrieb eingesetzt werden können.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: Social Media und E-Mail-Nutzung

Zusammenfassung Überblick Der Datenschutz für Beschäftigte hat in den vergangenen Jahren viele Diskussionen und "heiße Themen" erlebt. Hierzu zählen vor allem Fragen der Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts für private Zwecke oder der Umgang mit den sogenannten sozialen Medien und Netzwerken im und für das Unternehmen. Die beiden hier behandelten Themen zum Einsatz von Soc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.1 Nutzung während der Arbeitszeit

Die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn dies der Arbeitgeber gestattet. Die private Internetnutzung mithilfe der Arbeitsplatzrechner des Arbeitgebers ist insgesamt von der Gestattung durch den Arbeitgeber abhängig.[1] Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer nicht. Lässt der Arbeitgeber die Privatnutzung zu, kann er den Umfang begrenzen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2 Rechtliche Rahmenbedingungen der Nutzung von Social Media durch Arbeitnehmer

Wie so oft, hinkt auch hier die rechtliche Bewertung der aktuellen technologischen Entwicklung einen Schritt hinterher. Gesetzgeberisch wurden noch kaum Grundlagen geschaffen. In dem im Jahr 2010 vorgelegten, aber nie verabschiedeten Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes war vorgesehen, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen von Stellenbesetzungen nur auf Netzwerke stü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 7 Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten sich zunächst überlegen, ob und wie sie Social Media als Betriebsmittel einsetzen wollen. Je nach Art der Nutzung muss überlegt werden, ob hierfür die Zustimmung der Arbeitnehmer und/oder des Betriebsrats eingeholt werden muss. Verzichtet der Arbeitgeber auf die aktive Nutzung sozialer Netzwerke, sollte er das Thema dennoch nicht abhaken; für seine Arbeit...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / Zusammenfassung

Überblick Der Datenschutz für Beschäftigte hat in den vergangenen Jahren viele Diskussionen und "heiße Themen" erlebt. Hierzu zählen vor allem Fragen der Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts für private Zwecke oder der Umgang mit den sogenannten sozialen Medien und Netzwerken im und für das Unternehmen. Die beiden hier behandelten Themen zum Einsatz von Social Media im Un...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4.2 Erfordernis der Einwilligung

Mit der Bereitstellung einer Fanpage oder eines Unternehmensprofils übernehmen die Unternehmen als Betreiber die Rolle eines Anbieters von Telemedien nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG. Werden beim Besuch dieser Seite Informationen auf den Endgeräten der Endnutzer gespeichert oder aus diesen ausgelesen (wie dies z. B. bei der Verwendung von Cookies der Fall ist), bedarf dies nach §...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Solange die Nutzung sozialer Netzwerke eine Privatangelegenheit der Arbeitnehmer ist, besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der diesbezüglichen Social-Media-Guidelines. Ihnen kommt dann ohnehin nur eine Appellfunktion zu. Anders dagegen, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit gestattet wird. Den Umfang der Gestattung regelt das Ordnungsverhalten des Arbeitne...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4.4 Zusammenfassung

Der Betrieb einer Fanpage oder eines Unternehmensprofils stellt für Unternehmen ein gewisses datenschutzrechtliches Risiko dar. Um den oben skizzierten Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es der Unterstützung durch den Anbieter des jeweiligen sozialen Netzwerks. Die Datenschutzkonferenz geht in ihrem "Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von F...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.1.1 Aktive Bewerbersuche in Sozialen Medien

Begibt sich ein Unternehmen auf die aktive Bewerbersuche in beruflich orientierten sozialen Netzwerken wie LinkedIn und Xing, so haben die Inhaber der abgefragten Profile logischerweise hiervon keine Kenntnis. Auch wenn die Bewerber teilweise einsehen können, welche Unternehmen bzw. Mitarbeiter das Profil eingesehen haben, wissen die potenziellen Kandidaten nicht, dass das U...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4.3 Datenschutzhinweise für Fanpage

Beim Betrieb der Fanpage oder eines Unternehmensprofils werden zwangsläufig personenbezogene Daten verarbeitet. Daher ist der Betreiber einer Fanpage nach Art. 13 DSGVO verpflichtet, die Nutzer in transparenter Art und Weise über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufzuklären. Auch dies dürfte sich in der Praxis als schwer zu erfüllen darstellen, da dies eine vorher...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 1.4.1 Datenschutzrechtliche Rolle beim Betrieb einer Fanpage

Lange Zeit war in der Literatur umstritten, welche Rollen den Unternehmen beim Betrieb eines Unternehmensprofils oder einer Fanpage einerseits und den Anbietern sozialer Netzwerke andererseits zukommen. Spätestens mit der Entscheidung "Fashion-ID"[1] hat der Europäische Gerichtshof diese Frage beantwortet. In dem Urteil betont der EuGH, dass der Betreiber einer Website grunds...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 1 Nutzen und Gefahren aus Arbeitgebersicht

Der Vorteil der aktiven Nutzung von Social Media durch ein Unternehmen liegt sicherlich zu weiten Teilen in der Selbstdarstellung der Firma. Neben formellen Präsentationen auf der firmeneigenen Website wird das Image eines Unternehmens in zunehmendem Maße durch indirekte Äußerungen von Bewerbern, Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspartnern geprägt. Da Bewerber, bevor sie ihr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.8 Einwirkung des Arbeitgebers auf Einträge im sozialen Netzwerk?

Stellt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber im sozialen Netzwerk umfangreich dar und setzt er das soziale Netzwerk regelmäßig für seine berufliche Tätigkeit ein, darf der Arbeitgeber dann auf den Inhalt der Präsentation Einfluss nehmen? Das Landgericht Freiburg geht wie selbstverständlich davon aus, dass eine solche uneingeschränkte Einflussnahmemöglichkeit best...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.5 Wettbewerbsrechtliche Verstöße durch den Arbeitnehmer

Setzen Arbeitnehmer ihren privaten Zugang zu einem sozialen Netzwerk für Zwecke des Arbeitgebers ein, kann dies zur Haftung des Arbeitgebers führen. So wurde es als wettbewerbsrechtlicher Verstoß des Arbeitgebers gewertet, wenn der Arbeitnehmer, ein Autoverkäufer, auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf eines bestimmten Autos seines Arbeitgebers warb, dabei aber wede...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.4 Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Arbeitnehmern ist es untersagt, Geschäftsgeheimnisse zu verraten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Daneben ist diese Verschwiegenheitspflicht auch über den Straftatbestand des Verrats von Geschäftsgeheimnissen[1] abgesichert. Wie der Geheimnisverrat stattfindet, ist unerheblich. Folglich kann es dazu auch bei der Nutzung sozialer Netzwerke kommen. Hier b...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.6 Geschäftspartner als "Freunde" im sozialen Netzwerk?

Darf der Arbeitnehmer während des andauernden Arbeitsverhältnisses über soziale Netzwerke Kontakte zu Geschäftspartnern des Arbeitgebers aufbauen, sie also als "Freunde" des Netzwerks gewinnen? Anders als bei der Aufnahme der Kontaktdaten der Geschäftspartner in ein betriebliches Kundenmanagementsystem legt der Arbeitnehmer den Kontakt auf einem privaten Medium an, auf das d...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.1 Problemdarstellung

Spätestens wenn Beschäftigte es mit der privaten Nutzung der dienstlichen Arbeitsinstrumente wie Internet und E-Mail übertreiben, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob und in welchem Umfang eine Überwachung, Einsichtnahme und Beweissicherung des dienstlichen E-Mail-Accounts zulässig ist. Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens hängt maßgeblich d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / Arbeitsrecht

1 Nutzen und Gefahren aus Arbeitgebersicht Der Vorteil der aktiven Nutzung von Social Media durch ein Unternehmen liegt sicherlich zu weiten Teilen in der Selbstdarstellung der Firma. Neben formellen Präsentationen auf der firmeneigenen Website wird das Image eines Unternehmens in zunehmendem Maße durch indirekte Äußerungen von Bewerbern, Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspa...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2 E-Mail-Account – Kontrolle durch den Arbeitgeber

2.1 Problemdarstellung Spätestens wenn Beschäftigte es mit der privaten Nutzung der dienstlichen Arbeitsinstrumente wie Internet und E-Mail übertreiben, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob und in welchem Umfang eine Überwachung, Einsichtnahme und Beweissicherung des dienstlichen E-Mail-Accounts zulässig ist. Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Vorhab...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.9 Löschung von "Freunden" bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Was passiert mit den angelegten Kontakten eines Mitarbeiters bei Ausscheiden aus dem Unternehmen? Legt man hierfür die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum unbefugten Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen zugrunde, muss man regelmäßig annehmen, dass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden die Kontaktdaten dem Arbeitgeber übermitteln und die Daten anschließend löschen mus...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.2.1 Der Streit um die Stellung als "Anbieter"

Bereits nach "alter" Rechtslage war unklar, ob der Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter privater E-Mail-Nutzung als Telekommunikationsanbieter einzustufen ist, der dann an das Fernmeldegeheimnis gebunden ist. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in der Vergangenheit (und zur alten Rechtslage nach § 88 TKG a. F.) eindeutig positioniert. In der "Orientier...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 2.3 Freie Meinungsäußerung und Treuepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er darf ihn daher nicht öffentlich beleidigen, verleumden oder ihm übel nachreden. Die grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis bestehende Meinungsfreiheit endet bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB beschneidet bei Straftaten das Äußerungsrecht des Arb...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.3 Rechtslage bei Verbot der privaten Nutzung

Ist die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts durch das Unternehmen verboten und wird die Einhaltung des Verbots stichprobenartig kontrolliert, finden die Vorschriften des TTDSG und damit das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung. Folglich sind bei der Überwachung und Kontrolle "nur" die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dabei ist insbesondere dem in § ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.2.3 Leitfaden zur Kontrolle des E-Mail-Accounts

Damit nun der Arbeitgeber trotz erlaubter Privatnutzung des E-Mail-Accounts Einblick in die E-Mails seiner Mitarbeiter nehmen kann, kann von allen Beschäftigten eine Einwilligung eingeholt werden. Einwilligung der Mitarbeiter Mit Blick auf den Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses sollten grundsätzlich alle Mitarbeiter eine individuelle Einwilligung in die Kontrolle auch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Social Media / 6 Recruiting

Dass gerade das Recruiting bereits seit längerer Zeit für die Beurteilung von Bewerbern auf soziale Netzwerke zugreift, ist bekannt. Auf der derzeit gültigen Rechtsgrundlage muss die Datenerhebung im Internet für den Arbeitgeber "erforderlich" i. S. d. Art. 6 DSGVO/§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG sein, um zulässig zu sein. Da sich hierüber im Einzelfall trefflich streiten lässt, sah...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.2 Rechtslage bei erlaubter oder geduldeter E-Mail-Nutzung

Ist die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts im Unternehmen entweder ausdrücklich gestattet oder zumindest geduldet, gelten nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern nach ganz überwiegender Auffassung auch die Regelungen des Telekommunikations- und Telemedien-Datenschutzgesetzes (kurz: TTDSG). Leider ist die Frage, ob der Arbeitgeber bei erlaubter oder g...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Beschäftigtendatenschutz: S... / 2.2.2 Wahrung des Fernmeldegeheimnisses

Folgt man der Auffassung der Datenschutzkonferenz, ist der Arbeitgeber bei Ermöglichung der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts ein "Anbieter von Telemedien", der sich an das Fernmeldegeheimnis zu halten hat. Das Fernmeldegeheimnis verbietet dem Arbeitgeber jegliche inhaltliche Überwachung, Überprüfung oder Einsichtnahme in den gesamten E-Mail-Verkehr, der über ...mehr