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Beschäftigtendatenschutz: Social Media und E-Mail-Nutzung / 2 E-Mail-Account – Kontrolle durch den Arbeitgeber

Fabian Dechent
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2.1 Problemdarstellung

Spätestens wenn Beschäftigte es mit der privaten Nutzung der dienstlichen Arbeitsinstrumente wie Internet und E-Mail übertreiben, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob und in welchem Umfang eine Überwachung, Einsichtnahme und Beweissicherung des dienstlichen E-Mail-Accounts zulässig ist.

Die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens hängt maßgeblich davon ab, ob im Unternehmen die private Nutzung des E-Mail-Accounts entweder erlaubt bzw. geduldet oder andererseits verboten ist.

2.2 Rechtslage bei erlaubter oder geduldeter E-Mail-Nutzung

Ist die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts im Unternehmen entweder ausdrücklich gestattet oder zumindest geduldet, gelten nicht nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften, sondern nach ganz überwiegender Auffassung auch die Regelungen des Telekommunikations- und Telemedien-Datenschutzgesetzes (kurz: TTDSG). Leider ist die Frage, ob der Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter privater E-Mail-Nutzung als "Anbieter" einzustufen ist, der dann das Fernmeldegeheimnis zu achten hat, immer noch nicht endgültig geklärt. Zur Vermeidung etwaiger Risiken wird daher empfohlen bei erlaubter bzw. geduldeter Nutzung auch die Vorschriften des TTDSG einzuhalten.

Eine "Duldung" liegt immer dann vor, wenn im Betrieb überhaupt keine Regelung über den Umgang mit dem dienstlichen E-Mail-Account getroffen wurde. Eine Duldung kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer trotz Verbots den E-Mail-Account privat nutzt und dies vom Arbeitgeber weder kontrolliert noch sanktioniert wird.

2.2.1 Der Streit um die Stellung als "Anbieter"

Bereits nach "alter" Rechtslage war unklar, ob der Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter privater E-Mail-Nutzung als Telekommunikationsanbieter einzustufen ist, der dann an das Fernmeldegeheimnis gebunden ist. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich in der Vergangenheit (und zur alten Rec...

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