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Corporate Volunteering / 2.2.3 Kritische Äußerungen des MA zu Initiativen

Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
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Mitarbeiter haben grundsätzlich das Recht, Kritik am Arbeitgeber zu äußern, solange diese sachlich und nicht beleidigend ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis, und Mitarbeiter dürfen sich kritisch mit den Verhältnissen im Betrieb auseinandersetzen und ihre Meinung betriebsöffentlich äußern. Dies gilt insofern auch für CSR-Initiativen. Betriebsöffentlichkeit bedeutet, dass die Kritik nicht nur im engsten Kreis, sondern auch von anderen Mitarbeitern wahrgenommen wird. Die Äußerung von Kritik sollte indes nicht dazu führen, dass der Betriebsfrieden gestört wird.

Darüber hinaus dürfen sich Mitarbeiter auch kritisch gegenüber Dritten zum Arbeitgeber äußern. Dabei müssen aber auch die Loyalitätspflichten beachtet werden. Gerade Kritik über soziale Medien kann weitreichende Folgen haben. Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass öffentliche Äußerungen im Internet auch außerhalb des Betriebs wahrgenommen werden. Hier haben Arbeitgeber mittlerweile auch sog. Social Media Guidelines, welche insbesondere bei einem Bezug zum Arbeitgeber zu beachten sind.

Mitarbeiter dürfen sich aber selbst dann nicht abfällig über ein CSR-Engagement des Arbeitgebers gegenüber Kunden oder Lieferanten äußern oder andere Mitarbeiter von deren Engagement abhalten, wenn ihre innere Haltung hiervon abweicht. Solche Handlungen und Äußerungen können Pflichtverletzungen darstellen, welche zu Abmahnungen oder insbesondere im Wiederholungsfall auch zu einer Kündigung führen können.

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